Der dagegen (nur) vom Unterhaltssachwalter erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichtes wurde auch der Kindesmutter am 5.2.1996 in den Räumen des österreichischen Konsulats Adana eigenhändig zugestellt; ein Rechtsmittel der Kindesmutter langte beim Erstgericht nicht ein.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch der Kinder dem (allfälligen) Unterhaltsanspruch der (türkischen) Mutter der unterhalts- pflichtigen Kindesmutter vorgehe und der Unterhaltsanspruch der Kinder demnach ohne Berücksichtigung dieser weiteren Sorgepflicht zu bemessen sei, ist zwar beizupflichten. Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen sei.
Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der gegen die Kindesmutter gerichtete Unterhaltsanspruch der Minderjährigen nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gemäß Art 1 des Übereinkommens vom 24.10.1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Die Voraussetzung nach Art 6 des Übereinkommens, wonach dieses nur in den Fällen anzuwenden ist, in denen das in Art 1 bezeichnete Recht das eines vertragsschließenden Staates ist, ist im vorliegenden Fall zufolge der Ratifizierung des Übereinkommens durch Österreichs gegeben. Österreich hat sich außerdem gemäß Art 2 des Abkommens durch G. BGBl 1961/295 die Anwendung des österreichischen Rechtes für alle vor österreichischen Gerichten gestellten Unterhaltsbegehren vorbehalten, bei denen Verpflichteter und Kind Österreicher sind und der Verpflichtete außerdem zur Zeit der Geltendmachung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 238). Daher ist im vorliegenden Fall auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der am Verfahren nicht beteiligten türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen.Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der gegen die Kindesmutter gerichtete Unterhaltsanspruch der Minderjährigen nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gemäß Artikel eins, des Übereinkommens vom 24.10.1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Die Voraussetzung nach Artikel 6, des Übereinkommens, wonach dieses nur in den Fällen anzuwenden ist, in denen das in Artikel eins, bezeichnete Recht das eines vertragsschließenden Staates ist, ist im vorliegenden Fall zufolge der Ratifizierung des Übereinkommens durch Österreichs gegeben. Österreich hat sich außerdem gemäß Artikel 2, des Abkommens durch G. BGBl 1961/295 die Anwendung des österreichischen Rechtes für alle vor österreichischen Gerichten gestellten Unterhaltsbegehren vorbehalten, bei denen Verpflichteter und Kind Österreicher sind und der Verpflichtete außerdem zur Zeit der Geltendmachung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 238). Daher ist im vorliegenden Fall auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der am Verfahren nicht beteiligten türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat; die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades der Unterhaltsberechtigten im Rang nach (Abs 2). Ein Kind hat nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs 3).Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat; die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades der Unterhaltsberechtigten im Rang nach (Absatz 2,). Ein Kind hat nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Absatz 3,).
Der Oberste Gerichtshof ist in seinen Entscheidungen EFSlg 64.956 und EFSlg 67.721 von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausgegangen und hat ausgesprochen, daß zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln sei; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richte sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bilden dann die pfändungsfreien Beträge die Grenze seiner Belastbarkeit, so daß die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88). Auch für den Unterhaltsanspruch von Eltern und Großeltern war dies nach der früheren Regelung der Fall. § 154 ABGB idF vor den KindG BGBl 1977/403 bestimmte nämlich für die ehelichen Kinder: "verfallen ............. aber die Eltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden".Der Oberste Gerichtshof ist in seinen Entscheidungen EFSlg 64.956 und EFSlg 67.721 von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausgegangen und hat ausgesprochen, daß zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln sei; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richte sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bilden dann die pfändungsfreien Beträge die Grenze seiner Belastbarkeit, so daß die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88). Auch für den Unterhaltsanspruch von Eltern und Großeltern war dies nach der früheren Regelung der Fall. Paragraph 154, ABGB in der Fassung vor den KindG BGBl 1977/403 bestimmte nämlich für die ehelichen Kinder: "verfallen ............. aber die Eltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden".
Nach der geltenden Rechtslage aber hat ein Kind seinen Eltern und Großeltern nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich auch insoweit, als ihn die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Den Nachkommen steht demnach ein beneficium competentiae zu. Nicht nur der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen darf durch den Unterhaltsanspruch der Eltern und Großeltern nicht gefährdet sein, es sind dabei auch die übrigen Sorgepflichten zu berücksichtigen. Diese Regelung wurde nach dem Bericht des Justizausschusses (587 BlgNR 14. GP 7; s auch Viktor Steininger in Ostheim, Familienrechtsreform 34 FN 32) auch damit begründet, daß sie der heute vorherrschenden gesellschaftlichen Auffassung Rechnung trage, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern die Regel, eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern hingegen eher die Ausnahme sei. Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind demnach nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden.Nach der geltenden Rechtslage aber hat ein Kind seinen Eltern und Großeltern nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich auch insoweit, als ihn die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Den Nachkommen steht demnach ein beneficium competentiae zu. Nicht nur der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen darf durch den Unterhaltsanspruch der Eltern und Großeltern nicht gefährdet sein, es sind dabei auch die übrigen Sorgepflichten zu berücksichtigen. Diese Regelung wurde nach dem Bericht des Justizausschusses (587 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 7; s auch Viktor Steininger in Ostheim, Familienrechtsreform 34 FN 32) auch damit begründet, daß sie der heute vorherrschenden gesellschaftlichen Auffassung Rechnung trage, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern die Regel, eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern hingegen eher die Ausnahme sei. Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind demnach nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall muß wegen der - oben dargelegten - Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes auch unberücksichtigt bleiben, daß der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht. Aus diesen Erwägungen kann sich die Unterhaltspflichtige nicht erfolgreich darauf berufen, daß sie, zum Zwecke der Erbringung (dauernder) Betreuungsleistungen für ihre Mutter gezwungen war, ihren Arbeitsplatz in Österreich aufzugeben und damit auf das Arbeitseinkommen, welche die einzige Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Kinder bildet, zu verzichten. Ist es im vorliegenden Fall dazu tatsächlich gekommen, dann muß die Mutter auf das erzielbare Einkommen angespannt werden. Hiebei hat das Rekursgericht auch zu Recht angenommen, daß die Unterhaltsverpflichtete nur auf ein in der Vergangenheit erzieltes Einkommen angespannt werden darf.
Einer Verfahrensergänzung zur Klärung der Unterhaltspflicht der Kindesmutter gegenüber ihrer eigenen Mutter bedarf es somit nicht. Zur Beurteilung des Herabsetzungsantrages der Mutter (für die Zeit vom 1.10.1991 bis 22.5.1993 und ab Oktober 1994) sowie des Erhöhungsantrages des Unterhaltssachwalters (für die Zeit vom 1.1.1993 bis 22.5.1993 und ab 25.3.1994) sind aber die angeordneten Verfahrensergänzungen über die im Beschluß des Rekursgerichtes richtig aufgezeigten Fragen der Anspannung erforderlich.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Da sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses deutlich ergibt, daß auch über den Enthebungsantrag der Mutter für die Zeit ab Oktober 1994 nicht entschieden werden konnte, war der angefochtene Beschluß mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.