Rechtssatz RS0047364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047364
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 531/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 531/91
- 4 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
- 1 Ob 588/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
- 4 Ob 513/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77
- 9 Ob 407/97m
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 407/97m
Auch; nur: Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, berücksichtigt werden. (T2)
Beisatz: Sowohl Sorgepflichten in Geld, als auch durch Betreuung sind nach der Prozentsatzmethode gleich zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 71/20
- 1 Ob 180/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 180/98x
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 117/02s
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 117/02s
Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T4)
- 4 Ob 236/04s
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 236/04s
Beis wie T1
- 4 Ob 49/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
Vgl
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
Auch
- 10 Ob 7/16a
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047364
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0080OB00531_9100000_002