1. Umfang der Anfechtung
Der Vater strebt an sich die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an, bekämpft jedoch die Entscheidung des Rekursgerichts ausdrücklich nur wegen der Erhöhung der ab 21. 8. 2001 zuerkannten Unterhaltsbeträge. Unbekämpft blieben also die höheren Zusprüche der zweiten Instanz für den Zeitraum vom 1. 7. bis 20. 8. 2001 und die Zuerkennung des endgültigen Unterhalts an Valentin schon ab dem 1. 7. 2001. Soweit ist daher der angefochtene Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2. Arten der Unterhaltsleistung
2. 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, seine Unterhaltspflicht nach § 140 Abs 2 erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze erfüllt (1 Ob 305/01m; 1 Ob 171/00d; EFSlg 61.794/8; 8 Ob 630/86; idS SZ 65/114 [verstärkter Senat]). Der Gesetzgeber stellte also die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes nach dieser Gesetzesstelle der Erfüllung der Sorgepflicht durch die Leistung von Geldunterhalt gleich (1 Ob 305/01m; SZ 71/20). Zur erforderlichen Betreuung gehören nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern ferner auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen (SZ 65/114 [verstärkter Senat]).2. 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, seine Unterhaltspflicht nach Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze erfüllt (1 Ob 305/01m; 1 Ob 171/00d; EFSlg 61.794/8; 8 Ob 630/86; idS SZ 65/114 [verstärkter Senat]). Der Gesetzgeber stellte also die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes nach dieser Gesetzesstelle der Erfüllung der Sorgepflicht durch die Leistung von Geldunterhalt gleich (1 Ob 305/01m; SZ 71/20). Zur erforderlichen Betreuung gehören nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern ferner auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen (SZ 65/114 [verstärkter Senat]).
2. 2. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 305/01m, dass die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung bewirke: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe, schulde ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil habe die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schulde dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, habe doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebe. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.2. 2. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 305/01m, dass die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung bewirke: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe, schulde ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil habe die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schulde dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB mehr, habe doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebe. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
3. Unterhaltsrechtliche Doppelbelastung
3. 1. Ist ein Elternteil außerstande, seinen Teil der erörterten Unterhaltspflicht zu leisten, und hat daher der andere Elternteil notgedrungen auch dessen Verpflichtung gegenüber einem Kind zu erfüllen, so kann das nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Geldunterhaltspflicht eines unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteils gegenüber anderen Kindern bleiben.
3. 2. Nach den Erwägungen unter 2. 1. lässt sich die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die Betreuung eines Kindes wegen der Vielfalt der erforderlichen Leistungen nicht auf die Finanzierung der Unterkunft reduzieren. Kann der andere Elternteil seine Geldunterhaltspflicht nicht erfüllen, so hat der betreuende Elternteil auch noch alle anderen durch die Betreuung verursachten geldwerten Bedürfnisse des Kindes zu decken. Hat ein solcherart belasteter betreuender Elternteil für andere Kinder noch Geldunterhalt zu leisten, so genügt es nicht, nur für jene Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung für die Erhaltung der Unterkunft des von ihm betreuten Kindes bestreiten muss, einen bestimmten Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Es sind vielmehr auch alle anderen geldwerten Bedürfnisse des Kindes, für die der betreuende Elternteil aufzukommen hat, in Anschlag zu bringen. Diesem Erfordernis wird am besten dadurch entsprochen, dass der prozentuelle Abzug bei der Ausmittlung der Geldunterhaltsansprüche anderer Kinder zufolge einer weiteren Sorgepflicht - der Ansicht des Erstgerichts folgend - verdoppelt wird, wirkt sich doch die erörterte unterhaltsrechtliche Doppelbelastung angesichts der unter 2. 1. näher begründeten Gleichstellung von Geld- und Betreuungsleistungen so aus, wie wenn der doppelt Belastete für zwei Kinder Geldunterhalt leisten müsste. Das Ergebnis dieser Erwägungen ist die Weiterentwicklung jenes Grundsatzes, der bereits die Entscheidung 9 Ob 407/97m (= SZ 71/20) trägt.
3. 3. Der soeben erläuterte Abzug ist also in aller Regel auch dann nicht zu kürzen, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder - wie hier - abgezogen wird, sind doch die in der Rechtsprechung praktizierten prozentuellen Abzüge von den Unterhaltsansprüchen wegen konkurrierender Sorgepflichten für Kinder bis zu und über zehn Jahren ein bewusst grob gezogener Raster, um individuelle Differenzierungen nach einzelnen Unterhaltsfaktoren zu vermeiden und damit einen möglichst weiten Kreis solcher Sorgepflichten zu erfassen. Außerdem entsprechen die erörterten prozentuellen Abzüge nur einem Bruchteil der tatsächlich erforderlichen Unterhaltsaufwendungen. Diese Erwägungen gelten insbesondere für die unterhaltsrechtliche Doppelbelastung gegenüber einem behinderten Kind wie im Anlassfall, hat doch ein solches Kind nach forensischer Erfahrung nicht nur einen höheren Betreuungsbedarf, sondern deshalb meist auch höhere geldwerte Bedürfnisse.
Das Ergebnis aller bisherigen Erwägungen ist somit wie folgt zusammenzufassen:
Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird.
Dem Revisionsrekurs ist somit spruchsgemäß Folge zu geben.