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Rechtssatz RS0109406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109406

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Rechtssatz

Bei der Vornahme von Abzügen für Sorgepflichten für weitere Kinder wird nicht danach unterschieden, ob die zu berücksichtigenden weiteren Sorgepflichten in Geld oder durch Betreuung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erfüllt werden. Die Betreuung eines Kindes stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar, welche die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse des betroffenen Elternteiles entscheidend prägt und die daher bei der Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem geldunterhaltsberechtigten Kind nicht vernachlässigt werden kann. Es besteht daher kein Grund, die Betreuung weiterer Kinder durch den in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung anders zu berücksichtigen, als die Leistung von Geldunterhalt, zumal Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleichsteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 407/97m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 407/97m
    Veröff: SZ 71/20
  • 1 Ob 305/01m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 305/01m
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber stellte die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes nach §140 Abs2 erster Satz ABGB der Erfüllung der Sorgepflicht durch die Leistung von Geldunterhalt gleich. (T1)
  • 1 Ob 117/02s
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 117/02s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109406

Dokumentnummer

JJR_19980211_OGH0002_0090OB00407_97M0000_001