Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.
Nach ständiger Rechtsprechung wird Unterhalt bestimmt und nicht berechnet (RIS-Justiz RS0047388 [T12]; RS0047419). Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (EvBl 1990/134; RIS-Justiz RS0047388). Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (RIS-Justiz RS0007204).
Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus. Zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche ist die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf und weiteren Bemessungskriterien. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren (SZ 69/77; ÖA 1999, 117; RIS-Justiz RS0047364). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, so dass die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88; SZ 69/77; RIS-Justiz RS0047462; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27f).Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus. Zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche ist die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf und weiteren Bemessungskriterien. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren (SZ 69/77; ÖA 1999, 117; RIS-Justiz RS0047364). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, EO, so dass die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88; SZ 69/77; RIS-Justiz RS0047462; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27f).
Die "Prozentkomponente" bei der Unterhaltsbemessung sichert - unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - zumindest für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteils angemessen teilzuhaben, was im Regelfall Verteilungsgerechtigkeit bewirkt. Dagegen sind bei atypischen Verhältnissen - wie etwa zahlreichen Sorgepflichten - die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Dann sind die Bemessungskriterien den individuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist daher in atypischen Fällen nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren (JBl 2000, 397; RIS-Justiz RS0047413).
Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen; eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge (1 Ob 84/04s; RIS-Justiz RS0047323; Schwimann/Kolmasch aaO 29).
Zu berücksichtigen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Eine genaue Berechnung dieses Betrags ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (SZ 68/38; RIS-Justiz RS008667 [T2]; RS0013458 [T3]).
Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung - den dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend - die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung herangezogen. Seine Beurteilung, der Unterhaltspflichtige trage bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2.697,68 EUR netto unter Bedachtnahme auf insgesamt fünf Unterhaltspflichten durch Unterhaltszahlungen an zwei Kinder in Höhe von je 392 EUR (1. 12. 2003 bis 29. 2. 2004) bzw je 370 EUR (ab 1. 3. 2004) im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Unterhalt seiner Kinder bei, wobei ihm - jedenfalls ausreichende Mittel - für den Eigenbedarf verbleiben, lässt eine Überschreitung des erwähnten Ermessensspielraumes nicht erkennen. Die Ausmittlung des für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen erforderlichen Betrags im Einzelfall betrifft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Die vom Rechtsmittelwerber in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob den Unterhaltsberechtigten auch dann ein über dem Regelbedarf liegender Unterhalt zuzugestehen ist, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem ihm danach verbleibenden Einkommensteil zwar nicht unter das Existenzminimum, aber unter das Durchschnittseinkommen ("Regelbedarf für Erwachsene") gerät, geht von der unzutreffenden Prämisse aus, inländisches Durchschnittseinkommen und Regelbedarf für Erwachsene wären gleich hoch. Überdies geht der Vater bei seinen Berechnungen nicht von den Beschlüssen der Vorinstanzen, sondern von den ungekürzten Prozentsätzen aus und kommt so zu einem verzerrten Bild. Stellt man die den Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Beträge dem Nettoeinkommen des Vaters gegenüber, verbleiben diesem für seine nunmehrige vierköpfige Familie ohnehin fast 2.000 EUR monatlich; von "Armut" im Gegensatz zu hohem Unterhalt der Minderjährigen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs war wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.