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Entscheidung 4 Ob 49/13d×

Entscheidung 4 Ob 49/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047323 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. …
RS0047364 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmä …
RS0047392 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen …
RS0047419 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er ka …
RS0047427 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.
RS0047485 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Konkurrierende Sorgepflicht führen nur zur angemessenen Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes.
RS0047912 Rechtssatz 14.06.1988Zivilrecht
Voraussetzung der Anwendung des § 143 ABGB ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten (hier: Arbeitsleistung des präsumptiven Hoferben am elterlichen Hof).
RS0053242 Rechtssatz 28.01.1992Zivilrecht
Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn J …
RS0053263 Rechtssatz 10.04.1990Zivilrecht
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur da …
RS0057284 Rechtssatz 02.04.1995Zivilrecht
Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet de …
RS0103494 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflic …
RS0121549 Rechtssatz 21.11.2006Zivilrecht
Bei der Festsetzung des Aszendentenunterhalts ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall darstellen.