Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen ist gemäß § 14 Abs 1 und 3 AußStrG zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier maßgebenden Frage der Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten abweicht; er ist teilweise auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 AußStrG zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier maßgebenden Frage der Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten abweicht; er ist teilweise auch berechtigt.
Die wesentliche Einkommensminderung des Vaters ist ein im Rahmen der für jede Unterhaltsverpflichtung geltenden (EFSlg 65.742 uva) Umstandsklausel relevanter Umstand. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 4 Ob 512/92 ua). Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - sind demnach so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den - oft zur Deckung der Regelbedarfssätze nicht ausreichenden - verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf etc. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende gerechte Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (EFSlg 64.956; 4 Ob 512/92; Pichler in Rummel2, Rz 3a zu § 94 ABGB, Rz 5a zu § 140 ABGB). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (JBl 1991, 40; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 4 Ob 512/92; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15). Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln; für den hier relevanten Altersbereich für Kinder ab 15 Jahre sind es rund 22 % des Nettoeinkommens. Von diesem Prozentsatz sind Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten (für jedes weitere Kind, je nach dessen Alter, 1 bis 2 %, und für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst, 0 bis 3 %) vorzunehmen (4 Ob 512/92; Pichler aaO Rz 5a zu § 140 ABGB; Schlemmer-Schwimann in Schwimann, Rz 13 f zu § 140 ABGB, Purtscheller-Salzmann aaO Rz 14). Bei einer solchen Berechnungsmethode ist bei jeder zu ermittelnden Unterhaltsverpflichtung zugunsten mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder der entsprechende Prozentsatz für konkurrierende Unterhaltspflichten abzuziehen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, - innerhalb eines Quotensystems für Durchschnittsfälle - die konkurrierende Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Mutter durch Abzug eines absoluten Betrages von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wird vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (ÖA 1992, 160; 3 Ob 517/93).Die wesentliche Einkommensminderung des Vaters ist ein im Rahmen der für jede Unterhaltsverpflichtung geltenden (EFSlg 65.742 uva) Umstandsklausel relevanter Umstand. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 4 Ob 512/92 ua). Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - sind demnach so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den - oft zur Deckung der Regelbedarfssätze nicht ausreichenden - verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf etc. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende gerechte Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (EFSlg 64.956; 4 Ob 512/92; Pichler in Rummel2, Rz 3a zu Paragraph 94, ABGB, Rz 5a zu Paragraph 140, ABGB). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (JBl 1991, 40; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 4 Ob 512/92; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15). Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln; für den hier relevanten Altersbereich für Kinder ab 15 Jahre sind es rund 22 % des Nettoeinkommens. Von diesem Prozentsatz sind Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten (für jedes weitere Kind, je nach dessen Alter, 1 bis 2 %, und für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst, 0 bis 3 %) vorzunehmen (4 Ob 512/92; Pichler aaO Rz 5a zu Paragraph 140, ABGB; Schlemmer-Schwimann in Schwimann, Rz 13 f zu Paragraph 140, ABGB, Purtscheller-Salzmann aaO Rz 14). Bei einer solchen Berechnungsmethode ist bei jeder zu ermittelnden Unterhaltsverpflichtung zugunsten mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder der entsprechende Prozentsatz für konkurrierende Unterhaltspflichten abzuziehen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, - innerhalb eines Quotensystems für Durchschnittsfälle - die konkurrierende Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Mutter durch Abzug eines absoluten Betrages von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wird vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (ÖA 1992, 160; 3 Ob 517/93).
Da die Mutter derzeit nicht berufstätig ist, aber Arbeitslosenunterstützung bezieht, erscheint ein Abzug von 2 % als angemessen. Dies ergibt für den Minderjährigen eine Prozentkomponente von 20 %, die beim festgestellten Nettoeinkommen des Vaters von rund 16.100 S 3.220 S oder (geringfügig) abgerundet 3.200 S ergibt. Die Belastbarkeitsgrenze des Vaters wird damit noch nicht überschritten. Der Hinweis im Rechtsmittel auf einen Sonderbedarf des Minderjährigen (Internatsunterbringung) geht deshalb fehl, weil sich der Unterhalt bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (Schlemmer-Schwimann aaO Rz 30 zu § 140 ABGB). Der unterhaltspflichtige Vater hat zwar kein „beneficium competentiae“, doch muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 63/121 = EFSlg 61.850; 8 Ob 1504/91 ua; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 19 zu § 140 ABGB).Da die Mutter derzeit nicht berufstätig ist, aber Arbeitslosenunterstützung bezieht, erscheint ein Abzug von 2 % als angemessen. Dies ergibt für den Minderjährigen eine Prozentkomponente von 20 %, die beim festgestellten Nettoeinkommen des Vaters von rund 16.100 S 3.220 S oder (geringfügig) abgerundet 3.200 S ergibt. Die Belastbarkeitsgrenze des Vaters wird damit noch nicht überschritten. Der Hinweis im Rechtsmittel auf einen Sonderbedarf des Minderjährigen (Internatsunterbringung) geht deshalb fehl, weil sich der Unterhalt bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (Schlemmer-Schwimann aaO Rz 30 zu Paragraph 140, ABGB). Der unterhaltspflichtige Vater hat zwar kein „beneficium competentiae“, doch muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 63/121 = EFSlg 61.850; 8 Ob 1504/91 ua; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 19 zu Paragraph 140, ABGB).
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen ist teilweise Folge zu geben.