- 7 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 579/90
- 8 Ob 1593/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1593/90
Auch
- 8 Ob 1504/91
Entscheidungstext OGH 24.01.1991 8 Ob 1504/91
nur: Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1)
- 8 Ob 638/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 638/91
Beisatz: Kosten für Kinderfahrrad sind kein Sonderbedarf. (T2)
- 2 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 514/94
- 1 Ob 588/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
nur T1; nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T3)
- 1 Ob 544/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 544/94
Vgl; Beisatz: Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung der besonderen Bedürfnisse, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. (T4)
- 10 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 526/94
Auch
- 9 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
nur T1; nur T3; Beisatz: Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (EFSlg 70763). (T5) Veröff: SZ 68/38
- 8 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 509/95
- 5 Ob 524/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 524/95
Beisatz: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, können abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen. (T6)
- 7 Ob 2123/96y
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2123/96y
nur: Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. (T7); Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T8)
- 3 Ob 2064/96t
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2064/96t
nur T1; nur T3
- 4 Ob 517/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96
nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T9)
- 5 Ob 2257/96i
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2257/96i
Beisatz: Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozesskostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozess ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat. (T10)
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
nur T1; nur T3; Beis wie T5
- 10 Ob 31/97z
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 31/97z
nur T1; nur T3
- 3 Ob 277/98a
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 277/98a
nur T7; Beisatz: Durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird, also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T11); Beis wie T8
- 4 Ob 77/99y
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 77/99y
Auch; nur T1; nur T3
- 7 Ob 101/99z
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 86/00d
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 86/00d
nur T7; Beis wie T11
- 10 Ob 61/05a
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 61/05a
Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). (T12)
Beisatz: Hier: Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen und der Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf. (T13)
Veröff: SZ 2005/124
- 7 Ob 187/05h
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 187/05h
Auch
- 3 Ob 195/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 195/06g
Auch
- 1 Ob 124/07b
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 124/07b
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T14)
- 4 Ob 96/08h
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 96/08h
- 1 Ob 150/08b
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
Auch; nur T1; nur T3
- 3 Ob 144/10p
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
nur T1; nur T3
- 2 Ob 106/12w
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
Auch; nur T7; Beis wie T11
- 4 Ob 85/14z
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
nur T1; nur T3
- 2 Ob 58/14i
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 58/14i
Auch; nur T1
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Auch; Beis wie T12
- 9 Ob 110/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 110/24b
Beisatz wie T12
Beisatz: hier: kein Auslandsstudium, sondern Studienkosten des in den USA lebenden Unterhaltsberechtigten. (T15)
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T16)
Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T17)