Der Revisionsrekurs ist im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil Rechtsprechung zur Geltendmachung von krankheitsbedingtem sachbezogenen Sonderbedarf bei Bezug von (Bundes-)Pflegegeld fehlt und die Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte zur Einbeziehung von Weggeldern in die Unterhaltsbemessungsgrundlage uneinheitlich ist. Er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil Rechtsprechung zur Geltendmachung von krankheitsbedingtem sachbezogenen Sonderbedarf bei Bezug von (Bundes-)Pflegegeld fehlt und die Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte zur Einbeziehung von Weggeldern in die Unterhaltsbemessungsgrundlage uneinheitlich ist. Er ist aber nicht berechtigt.
Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG).Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Der Rechtsmittelwerber behauptet, das Erstgericht habe die Mehrkosten für notwendige separate Kost, Wasser, Strom, Anschaffung von neuen Matratzen, Bettwäsche und Kleidung nicht festgestellt, sondern lediglich unbewiesene Behauptungen der Kindesmutter wiedergegeben. Die vom Erstgericht gebrauchte Wendung, der konkrete Mehraufwand für das Kind sei von der Mutter "wie folgt behauptet bzw nachgewiesen" worden, ist im Zusammenhalt mit seiner rechtlichen Beurteilung aber im Sinne von Tatsachenfeststellungen zu verstehen.
Eines gesonderten Ausweises des Sonderbedarfsunterhaltes im Spruch der angefochtenen Entscheidung bedurfte es schon deshalb nicht, weil es sich im vorliegenden Fall um einen dauernden, durch Behinderung laufend anfallenden (durchschnittlichen) Sonderbedarf handelt; im übrigen kann die betragliche Abgrenzung zwischen Normal- und Sonderbedarfsunterhalt der Begründung der Rekursentscheidung entnommen werden.
Soweit der Rechtsmittelwerber die Höhe der Mehraufwendungen bezweifelt und Einsparungen aufgrund der Behinderung des Minderjährigen behauptet, ist er darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im außerstreitigen Verfahren keine Tatsacheninstanz ist (EFSlg 67.458 ua); Neuerungen sind unzulässig (EFSlg 67.459 ua). Hieran vermag auch die vom Rechtsmittelwerber beklagte Einseitigkeit des Rekursverfahrens nichts zu ändern.
Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß zweitinstanzliche Gerichte Weggelder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (EFSlg 65.365), aber auch schon ausgeschieden haben (EFSlg 65.366). In EFSlg 59.102 (vgl auch EFSlg 47.931) wurde die Meinung vertreten, daß Weggelder zur Hälfte einzubeziehen seien. Für Wegzeitvergütungen wurde ausgesprochen, daß sie einzubeziehen (EFSlg 42.930, 47.932, 53.509, 65.367) bzw zur Hälfte einzubeziehen seien (EFSlg 62.211).Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß zweitinstanzliche Gerichte Weggelder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (EFSlg 65.365), aber auch schon ausgeschieden haben (EFSlg 65.366). In EFSlg 59.102 vergleiche auch EFSlg 47.931) wurde die Meinung vertreten, daß Weggelder zur Hälfte einzubeziehen seien. Für Wegzeitvergütungen wurde ausgesprochen, daß sie einzubeziehen (EFSlg 42.930, 47.932, 53.509, 65.367) bzw zur Hälfte einzubeziehen seien (EFSlg 62.211).
Auszugehen ist von der allgemeinen Regel, daß Zulagen, die nicht der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen, zum Nettoeinkommen gehören (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 230; EFSlg 65.370, 65.371). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Weggelder, die keine Fahrtkostenvergütung beinhalten (AS 381 f), somit um die Abgeltung von Fahrzeit und nicht um den Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (vgl auch AS 83 a). Solche Wegzeitvergütungen sind daher zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie es das Rekursgericht auch getan hat.Auszugehen ist von der allgemeinen Regel, daß Zulagen, die nicht der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen, zum Nettoeinkommen gehören (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 230; EFSlg 65.370, 65.371). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Weggelder, die keine Fahrtkostenvergütung beinhalten (AS 381 f), somit um die Abgeltung von Fahrzeit und nicht um den Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen vergleiche auch AS 83 a). Solche Wegzeitvergütungen sind daher zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie es das Rekursgericht auch getan hat.
Weiters verweist der Rechtsmittelwerber auf die dem Minderjährigen von der öffentlichen Hand gewährten Unterstützungen, die (zuzüglich des zugesprochenen Unterhalts) das ihm verbleibende Einkommen übersteigen würden, und behauptet, das (Bundes-)Pflegegesetz decke nicht nur Dienstleistungen zur Pflege, sondern selbstverständlich auch jeden Aufwand, der zur Erbringung dieser Leistung durch entsprechende Hilfsmittel notwendig sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Als anrechenbare "eigene Einkünfte" im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen, welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukommt. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind (EFSlg 62.653 ua), wie dies § 12 a FLAG für die Familienbeihilfe vorsieht. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht (EFSlg 64.917, 6 Ob 635/93). So wurde zum Hilfslosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 ASVG (welche Bestimmung mit der Einführung eines Bundespflegegeldes aufgehoben wurde; BGBl 1993/110 2.Teil Art I Z 12) judiziert, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken solle (RZ 1992/25 = EFSlg 66.471 mwN).Als anrechenbare "eigene Einkünfte" im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen, welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukommt. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind (EFSlg 62.653 ua), wie dies Paragraph 12, a FLAG für die Familienbeihilfe vorsieht. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht (EFSlg 64.917, 6 Ob 635/93). So wurde zum Hilfslosenzuschuß gemäß Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG (welche Bestimmung mit der Einführung eines Bundespflegegeldes aufgehoben wurde; BGBl 1993/110 2.Teil Artikel römisch eins, Ziffer 12,) judiziert, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken solle (RZ 1992/25 = EFSlg 66.471 mwN).
Gemäß § 1 BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Den Gesetzesmaterialien (RV 776 BlgNR 18. GP, 25) ist zu entnehmen, daß das Pflegegeld dazu dienen soll, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert. Das Pflegegeld soll es den Betroffenen ermöglichen, sich die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren. Das Pflegegeld könne nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden.Gemäß Paragraph eins, BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. GP, 25) ist zu entnehmen, daß das Pflegegeld dazu dienen soll, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert. Das Pflegegeld soll es den Betroffenen ermöglichen, sich die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren. Das Pflegegeld könne nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden.
Soll eine öffentlich-rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf dann allerdings von ihm in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden (6 Ob 635/93). Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, daß der Minderjährige im vorliegenden Fall keine pflegebedingten Mehraufwendungen geltend macht; für die Finanzierung des "Einkaufs" von Pflegeleistungen - dritter Pflegepersonen und/oder der eigenen Mutter (vgl RZ 1992/25) - steht das Pflegegeld zur Verfügung. Beantragt wurde aber nicht die Berücksichtigung von krankheitsbedingtem Personalaufwand, sondern von krankheitsbedingtem Sachaufwand. Ein solcher Sonderbedarf wird durch das Pflegegeld nicht abgedeckt, weshalb dem Begehren des Minderjährigen der Einwand der Doppelversorgung nicht entgegensteht.Soll eine öffentlich-rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf dann allerdings von ihm in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden (6 Ob 635/93). Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, daß der Minderjährige im vorliegenden Fall keine pflegebedingten Mehraufwendungen geltend macht; für die Finanzierung des "Einkaufs" von Pflegeleistungen - dritter Pflegepersonen und/oder der eigenen Mutter vergleiche RZ 1992/25) - steht das Pflegegeld zur Verfügung. Beantragt wurde aber nicht die Berücksichtigung von krankheitsbedingtem Personalaufwand, sondern von krankheitsbedingtem Sachaufwand. Ein solcher Sonderbedarf wird durch das Pflegegeld nicht abgedeckt, weshalb dem Begehren des Minderjährigen der Einwand der Doppelversorgung nicht entgegensteht.
Ob ein zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes im Einzelfall hinzutretender Sonderbedarf bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit des Kindes, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen (EFSlg 61.849). Auch dann hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten (SZ 63/121 = EFSlg 61.850). Wenn das Rekursgericht unter den festgestellten Umständen dem gesundheitsbedingten Sonderbedarf des Minderjährigen über die Prozentsatzkomponente hinausgehend durch Bemessung des vom Rechtsmittelwerber an seinen behinderten Sohn monatlich zu leistenden Unterhalts mit insgesamt S 4.500 Rechnung getragen hat, so begegnet dies keinen Bedenken. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der dem Rechtsmittelwerber verbleibende Betrag zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht ausreichen würde.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.