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Entscheidung 7 Ob 187/05h×

Entscheidung 7 Ob 187/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob187/05h

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Judith S*****, wegen Unterhalt (Sonderbedarf Streitwert EUR 717,94), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Isabella S*****, diese vertreten durch Pichler & Schütz Rechtsanwälte und Strafverteidiger KEG in Judenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. Juni 2005, GZ 2 R 67/05k-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 21. März 2005, GZ 8 P 2071/95w-144, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, den Vater zur Zahlung eines einmaligen Betrages von EUR 90,-- als Sonderbedarf (Kosten für Schulbücher, Jahreskarte für Bus und Metro, kieferorthopädische Behandlung) zu verpflichten und das Mehrbegehren von (richtig) EUR 627,94 abzuweisen, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Minderjährige einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, mit dem zunächst kein Antrag auf Änderung des Zulassungsausspruchs verbunden war. Im Zuge des sodann durchgeführten Verbesserungsverfahrens beantragte die Minderjährige, den Ausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abzuändern. Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen betreffenden Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Argumentation, der begehrte Sonderbedarf sei existenznotwendig und daher auch in einem über die Prozentkomponente hinausgehenden Ausmaß vom geldunterhaltspflichtigen Vater abzudecken, nicht unvertretbar erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG neu), ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG neu nicht zulässig und muss daher zurückgewiesen werden. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG neu kann sich die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Während man unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf jenen Bedarf versteht, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat (RIS-Justiz RS0047531), ist der Sonder- oder Individualbedarf hingegen der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kinde infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst (RZ 1995/30; SZ 63/81 mwN uva; RIS-Justiz RS0047564 und RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde (RZ 1991/25 = EFSlg

61.849 mwN uva) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839 uva). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 19 mwN). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft - anzuerkennen ist, ist kaum möglich (RIS-Justiz RS0107180). Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig (RIS-Justiz RS0047544 und RIS-Justiz RS0047543, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Je existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (1 Ob 2383/96i mwN; RIS-Justiz RS0107181). Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil diesem ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat (SZ 63/121; SZ 68/38 = JBl 1995, 784 [808, Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0109907).

Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs, dieser grundsätzlich dem in Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO genannten laufenden Unterhalt, zu dessen Hereinbringung der Freibetrag angemessen herabgesetzt werden könnte, nicht gleichzusetzen ist, sodass im Hinblick auf die konkreten Umstände die Differenz zum unpfändbaren Betrag nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO die Belastungsgrenze für sämtliche Sonderbedürfnisse des Kindes bilde vergleiche SZ 68/38). Diese Grenze würde im vorliegenden Fall zwar auch bei Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltssonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum erheblich überschritten hätte und ihm daher eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nach dem Akteninhalt zu verneinen.

Da demnach kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses vorliegt, erübrigen sich Erörterungen, warum die der Minderjährigen, die in Knittelfeld wohnt, offenbar im Zusammenhang mit dem Besuch einer italienischen Schule erwachsenen Fahrtkosten bzw Kosten für Schulbücher existenznotwendig sein sollen. Auch auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit der „kieferorthopädischen Behandlung" in Italien muss nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründenden Umstände der Unterhaltsberechtigte behauptungs- und beweispflichtig wäre (1 Ob 180/98x; 6 Ob 195/04a ua).

Anmerkung

E79477 7Ob187.05h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00187.05H.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0070OB00187_05H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047531 Rechtssatz 1991 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kul …
RS0047539 Rechtssatz 1992 – zuletzt 14.01.2025Zivilrecht
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
RS0047543 Rechtssatz 1995 – zuletzt 27.08.2026Zivilrecht
Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag …
RS0047544 Rechtssatz 1990 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. …
RS0047564 Rechtssatz 1991 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
RS0102367 Rechtssatz 1996 – zuletzt 21.12.2005Zivilrecht
Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinau …
RS0107179 Rechtssatz 1997 – zuletzt 27.08.2026Zivilrecht
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.
RS0107180 Rechtssatz 1997 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all …
RS0107181 Rechtssatz 1997 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten.
RS0109503 Rechtssatz 1998 – zuletzt 26.06.2025Zivilrecht
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung …
RS0109505 Rechtssatz 1998 – zuletzt 15.09.2026Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109907 Rechtssatz 1998 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der …
RS0109908 Rechtssatz 1998 – zuletzt 27.08.2026Zivilrecht
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kost …