Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG neu), ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG neu nicht zulässig und muss daher zurückgewiesen werden. Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG neu kann sich die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG neu), ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG neu nicht zulässig und muss daher zurückgewiesen werden. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG neu kann sich die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Während man unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf jenen Bedarf versteht, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat (RIS-Justiz RS0047531), ist der Sonder- oder Individualbedarf hingegen der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kinde infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst (RZ 1995/30; SZ 63/81 mwN uva; RIS-Justiz RS0047564 und RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde (RZ 1991/25 = EFSlg
61.849 mwN uva) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839 uva). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 19 mwN). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft - anzuerkennen ist, ist kaum möglich (RIS-Justiz RS0107180). Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig (RIS-Justiz RS0047544 und RIS-Justiz RS0047543, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Je existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (1 Ob 2383/96i mwN; RIS-Justiz RS0107181). Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil diesem ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat (SZ 63/121; SZ 68/38 = JBl 1995, 784 [808, Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0109907).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs, dieser grundsätzlich dem in § 292b Z 1 EO genannten laufenden Unterhalt, zu dessen Hereinbringung der Freibetrag angemessen herabgesetzt werden könnte, nicht gleichzusetzen ist, sodass im Hinblick auf die konkreten Umstände die Differenz zum unpfändbaren Betrag nach § 291b Abs 2 EO die Belastungsgrenze für sämtliche Sonderbedürfnisse des Kindes bilde (vgl SZ 68/38). Diese Grenze würde im vorliegenden Fall zwar auch bei Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltssonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum erheblich überschritten hätte und ihm daher eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nach dem Akteninhalt zu verneinen.Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs, dieser grundsätzlich dem in Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO genannten laufenden Unterhalt, zu dessen Hereinbringung der Freibetrag angemessen herabgesetzt werden könnte, nicht gleichzusetzen ist, sodass im Hinblick auf die konkreten Umstände die Differenz zum unpfändbaren Betrag nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO die Belastungsgrenze für sämtliche Sonderbedürfnisse des Kindes bilde vergleiche SZ 68/38). Diese Grenze würde im vorliegenden Fall zwar auch bei Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltssonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum erheblich überschritten hätte und ihm daher eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nach dem Akteninhalt zu verneinen.
Da demnach kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses vorliegt, erübrigen sich Erörterungen, warum die der Minderjährigen, die in Knittelfeld wohnt, offenbar im Zusammenhang mit dem Besuch einer italienischen Schule erwachsenen Fahrtkosten bzw Kosten für Schulbücher existenznotwendig sein sollen. Auch auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit der „kieferorthopädischen Behandlung" in Italien muss nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründenden Umstände der Unterhaltsberechtigte behauptungs- und beweispflichtig wäre (1 Ob 180/98x; 6 Ob 195/04a ua).