Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, dürfen die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (4 Ob 108/98f mwN; 7 Ob 101/99z ua). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte (bzw der betreuende Elternteil) nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, können Kosten für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (4 Ob 108/98f ua). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: Eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes; besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg (4 Ob 108/98f mwN). Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für diesen begründende Umstände behauptungs- und beweispflichtig (1 Ob 180/98x). Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 40/02a). Im vorliegenden Fall hat die im strittigen Zeitraum in Wien wohnhaft gewesene Minderjährige aber keine besonderen Umstände dargelegt, die den Besuch der Volksschule im Sacre Coeur in Wien 3 anstelle einer öffentlichen Volksschule in Wien rechtfertigen könnten. Die hier vom Rekursgericht getroffene Entscheidung, dass der unterhaltspflichtige Vater die Kosten des Besuchs der Privatschule nicht zu tragen hat, ist daher keineswegs unvertretbar.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, dürfen die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (4 Ob 108/98f mwN; 7 Ob 101/99z ua). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte (bzw der betreuende Elternteil) nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, können Kosten für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (4 Ob 108/98f ua). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: Eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes; besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg (4 Ob 108/98f mwN). Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für diesen begründende Umstände behauptungs- und beweispflichtig (1 Ob 180/98x). Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 40/02a). Im vorliegenden Fall hat die im strittigen Zeitraum in Wien wohnhaft gewesene Minderjährige aber keine besonderen Umstände dargelegt, die den Besuch der Volksschule im Sacre Coeur in Wien 3 anstelle einer öffentlichen Volksschule in Wien rechtfertigen könnten. Die hier vom Rekursgericht getroffene Entscheidung, dass der unterhaltspflichtige Vater die Kosten des Besuchs der Privatschule nicht zu tragen hat, ist daher keineswegs unvertretbar.
Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder - auch nur teilweisen - Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (1 Ob 551/91; 6 Ob 2286/96m; 6 Ob 230/01f; RIS-Justiz RS0034807). Für die Ermittlung einer Minderleistung bei Naturalunterhalt sind sämtlichen monatlichen Unterhaltsleistungen des Verpflichten zu berücksichtigen, wobei Naturalleistungen entgegen §§ 1413 f ABGB ohne weiteres durch Geldleistungen ersetzbar sind, weil kein schützenswertes Interesse dagegen spricht (stRsp zB: 5 Ob 544/91). Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (6 Ob 230/01v ua). Die Frage, ob die Haushaltseinkäufe des Unterhaltsverpflichteten für die Minderjährige monatlich mit einem Wert von 78 EUR (ein Viertel der Ausgaben), wie das Rekursgericht annahm, oder nur mit einem Wert von 52,48 EUR, ein Sechstel der Ausgaben (Rekurs S 5) als Unterhaltsleistung heranzuziehen sind, ist nicht rechtserheblich. Auch ohne die von den Vorinstanzen angenommenen „Betreuungsleistungen" des Vaters (vgl zur Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei der Prüfung der Frage der Verletzung der Naturalunterhaltspflicht 6 Ob 230/01f), ergäbe sich nämlich, wenn man dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin folgte, im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten monatlichen Unterhaltsleistungen noch keine eindeutige Unterschreitung des vom Rekursgericht mit höchstens dem 2,5fachen des Regelbedarfs der Minderjährigen angenommenen Geldunterhaltsanspruchs. Die Frage, ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim 2,5fachen des Regelbedarfs liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) (5 Ob 64/03b; 2 Ob 83/03z ua).Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder - auch nur teilweisen - Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (1 Ob 551/91; 6 Ob 2286/96m; 6 Ob 230/01f; RIS-Justiz RS0034807). Für die Ermittlung einer Minderleistung bei Naturalunterhalt sind sämtlichen monatlichen Unterhaltsleistungen des Verpflichten zu berücksichtigen, wobei Naturalleistungen entgegen Paragraphen 1413, f ABGB ohne weiteres durch Geldleistungen ersetzbar sind, weil kein schützenswertes Interesse dagegen spricht (stRsp zB: 5 Ob 544/91). Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (6 Ob 230/01v ua). Die Frage, ob die Haushaltseinkäufe des Unterhaltsverpflichteten für die Minderjährige monatlich mit einem Wert von 78 EUR (ein Viertel der Ausgaben), wie das Rekursgericht annahm, oder nur mit einem Wert von 52,48 EUR, ein Sechstel der Ausgaben (Rekurs S 5) als Unterhaltsleistung heranzuziehen sind, ist nicht rechtserheblich. Auch ohne die von den Vorinstanzen angenommenen „Betreuungsleistungen" des Vaters vergleiche zur Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei der Prüfung der Frage der Verletzung der Naturalunterhaltspflicht 6 Ob 230/01f), ergäbe sich nämlich, wenn man dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin folgte, im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten monatlichen Unterhaltsleistungen noch keine eindeutige Unterschreitung des vom Rekursgericht mit höchstens dem 2,5fachen des Regelbedarfs der Minderjährigen angenommenen Geldunterhaltsanspruchs. Die Frage, ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim 2,5fachen des Regelbedarfs liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) (5 Ob 64/03b; 2 Ob 83/03z ua).
Wenn die Rechtsmittelwerberin ferner rügt, es sei zu klären, ob der Vater mit den monatlichen Überweisungen auf das Konto der Mutter - seiner Lebensgefährtin - dieser eine unterhaltsähnliche Zuwendung geben wollte, ist sie darauf zu verweisen, dass sie in ihrem Rekurs nicht mehr geltend machte, der Vater habe mit seinen monatlichen Überweisungen die Mutter alimentieren wollen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG [aF] iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG [aF] in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).