Rechtssatz RS0109906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109906
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Rechtssatz
Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 108/98f
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 108/98f
- 3 Ob 270/98x
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 270/98x
Vgl auch; Beisatz: Studium an einer ausländischen Privatuniversität (mit hohen Studiengebühren). (T1)
- 7 Ob 101/99z
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
nur: Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg. (T2)
Beisatz: Aus im Einzelfall zu prüfenden Gründen. (T3)
- 9 Ob 40/02a
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 135/03d
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 135/03d
Vgl auch; Beisatz: Die nunmehr in Österreich generell zu entrichtenden Studiengebühren sind nicht als deckungspflichtiger Sonderbedarf anzusehen, weil bei diesen das Moment der Außergewöhnlichkeit keine Rolle spielt. (T4)
- 6 Ob 195/04a
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
- 4 Ob 120/09i
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 120/09i
Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T5)
- 7 Ob 163/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T6)
- 6 Ob 14/10t
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 14/10t
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 27/15i
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 27/15i
Auch
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Auch
- 10 Ob 71/17i
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
Auch
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Auch
- 4 Ob 153/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 153/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109906
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00108_98F0000_001