Begründung:
Die am 25. April 1979 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Der Beschluss des Erstgerichts vom 23. April 2001, mit dem der Antragsgegner u. a. zur Zahlung monatlichen Unterhalts ab 1. Jänner 2001 in Höhe von 8.754 S verpflichtet wurde, wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 7. Juni 2002 aufgehoben. Die Antragstellerin beantragte am 31. Juli 2002 die Bestimmung einstweiligen Unterhalts (§ 382 Z 8 lit a EO) für 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe von 447 EUR und ab 1. August 2002 in Höhe von 700 EUR monatlich.Die am 25. April 1979 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Der Beschluss des Erstgerichts vom 23. April 2001, mit dem der Antragsgegner u. a. zur Zahlung monatlichen Unterhalts ab 1. Jänner 2001 in Höhe von 8.754 S verpflichtet wurde, wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 7. Juni 2002 aufgehoben. Die Antragstellerin beantragte am 31. Juli 2002 die Bestimmung einstweiligen Unterhalts (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO) für 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe von 447 EUR und ab 1. August 2002 in Höhe von 700 EUR monatlich.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, der Antragstellerin ab 31. Juli 2002 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens einstweiligen Unterhalt von monatlich 700 EUR zu leisten; es nahm als bescheinigt an, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Juli 2002 nur mehr Unterhalt von monatlich 253 EUR leistete. Die Antragstellerin studiert jedoch seit Herbst 1998 erfolgreich Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien. Der Antragsgegner ist weiters für seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame Kind, für die teilweise berufstätige, frühere Ehefrau sowie für den mj. Alois K***** sorgepflichtig. Zuletzt bezog er eine monatliche durchschnittliche Nettopension von 63.337,70 S (unter Einschluss der Sonderzahlungen).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, auch der Unterhaltsanspruch bereits volljähriger, aber noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder sei nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sicherungsfähig. Weitere Voraussetzung sei die - hier bescheinigte - Verletzung der Unterhaltspflicht, während eine Bescheinigung der Gefährdung nicht erforderlich sei. Über den Antrag des Kindes sei in sinngemäßer Anwendung des § 382a Abs 4 EO ohne Anhörung des Unterhaltsschuldners zu entscheiden, solle doch ein auf Sicherung des Unterhalts von Kindern abzielendes Sicherungsverfahren besonders rasch vorangetrieben werden. Zur Unterhaltsbemessung nach § 140 ABGB diene ein Richtwert von 22 % des Einkommens bei über 19-jährigen als Orientierungshilfe, wobei nach den weiteren festgestellten Sorgepflichten insgesamt 7 % in Abzug zu bringen seien. Ausgehend von einem Monatsbezug von 63.337,70 S belaufe sich der aktuelle Unterhaltsanspruch auf rund 9.500 S. Da Unterhalt nicht zu berechnen, sondern zu bemessen sei, sei im vorliegenden Fall einer Studentin in Wien und demgemäß erhöhten Lebenshaltungskosten eine vorläufige Unterhaltsleistung von 700 EUR jedenfalls noch gerechtfertigt.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, auch der Unterhaltsanspruch bereits volljähriger, aber noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder sei nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sicherungsfähig. Weitere Voraussetzung sei die - hier bescheinigte - Verletzung der Unterhaltspflicht, während eine Bescheinigung der Gefährdung nicht erforderlich sei. Über den Antrag des Kindes sei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 382 a, Absatz 4, EO ohne Anhörung des Unterhaltsschuldners zu entscheiden, solle doch ein auf Sicherung des Unterhalts von Kindern abzielendes Sicherungsverfahren besonders rasch vorangetrieben werden. Zur Unterhaltsbemessung nach Paragraph 140, ABGB diene ein Richtwert von 22 % des Einkommens bei über 19-jährigen als Orientierungshilfe, wobei nach den weiteren festgestellten Sorgepflichten insgesamt 7 % in Abzug zu bringen seien. Ausgehend von einem Monatsbezug von 63.337,70 S belaufe sich der aktuelle Unterhaltsanspruch auf rund 9.500 S. Da Unterhalt nicht zu berechnen, sondern zu bemessen sei, sei im vorliegenden Fall einer Studentin in Wien und demgemäß erhöhten Lebenshaltungskosten eine vorläufige Unterhaltsleistung von 700 EUR jedenfalls noch gerechtfertigt.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antragsgegner zur Zahlung monatlichen einstweiligen Unterhalts von 658 EUR ab 1. August 2002 verpflichtet, das Mehrbegehren (rechtskräftig) abgewiesen und der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde, innerhalb der sie bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag von monatlich 21,82 EUR ab 1. August 2002 im Hauptverfahren geltend zu machen hat (§ 391 Abs 2 EO).Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antragsgegner zur Zahlung monatlichen einstweiligen Unterhalts von 658 EUR ab 1. August 2002 verpflichtet, das Mehrbegehren (rechtskräftig) abgewiesen und der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde, innerhalb der sie bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag von monatlich 21,82 EUR ab 1. August 2002 im Hauptverfahren geltend zu machen hat (Paragraph 391, Absatz 2, EO).
Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich für die grundsätzliche Anhebung des Unterhaltssatzes für auswärts studierende Kinder im Ausmaß von 2 % (auch) wegen der Einführung von Studiengebühren keine unmittelbare Deckung in der höchstgerichtlichen Rsp finde und durch die E 3 Ob 2075/96k der Grundsatz, dass auch Erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung hätten, in Frage gestellt sein könnte und eine inhaltliche Auseinandersetzung des Höchstgerichts mit den insbesondere von Gitschthaler gegen die stRsp ins Treffen geführten Argumenten bislang fehle.
Die zweite Instanz führte entsprechend der Gliederung des Rekurses des Antragsgegners in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
1.) Zur Beurteilung der Frage, ob über den Kindesunterhalt im Verfahren außer Streitsachen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden sei, komme es nur darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Wenn das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, habe das Pflegschaftsgericht auch über einen nach Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Bestimmung einstweiligen Unterhalts zu entscheiden, wobei nicht die Verfahrensbestimmungen des AußStrG, sondern jene der EO und im Rahmen der Verweisung auch jene der ZPO anzuwenden seien, sofern nicht eine teleologische Reduktion geboten sei. Letztlich sei daher ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, dass das Erstgericht über den einstweiligen Unterhalt im C-Verfahren und nicht im P-Akt entschieden habe.
2.) Eine dadurch, dass der Unterhaltserhöhungsantrag vom 21. Jänner 1997 dem Antragsgegner bisher nicht zugestellt wurde, begründete Nichtigkeit verneinte die zweite Instanz. Das Provisorialbegehren iSd § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO könne das Hauptbegehren übersteigen. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, sei bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen sei.2.) Eine dadurch, dass der Unterhaltserhöhungsantrag vom 21. Jänner 1997 dem Antragsgegner bisher nicht zugestellt wurde, begründete Nichtigkeit verneinte die zweite Instanz. Das Provisorialbegehren iSd Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO könne das Hauptbegehren übersteigen. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, sei bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen sei.
Das Nichteingehen auf im Hauptverfahren behandelte Sachverhalts- und Rechtsfragen und auf eine Entscheidung des VfGH könne keine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz begründen; darin könne nur ein Stoffsammlungsmangel gelegen sein. Die Unterlassung der Anhörung des Antragsgegners begründe ebenfalls keine Nichtigkeit, weil Art 6 EMRK auf das Provisorialverfahren nicht anzuwenden sei, das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig sei und die EO hiezu für das Provisorialunterhaltsverfahren keine Sonderbestimmungen enthalte.Das Nichteingehen auf im Hauptverfahren behandelte Sachverhalts- und Rechtsfragen und auf eine Entscheidung des VfGH könne keine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz begründen; darin könne nur ein Stoffsammlungsmangel gelegen sein. Die Unterlassung der Anhörung des Antragsgegners begründe ebenfalls keine Nichtigkeit, weil Artikel 6, EMRK auf das Provisorialverfahren nicht anzuwenden sei, das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig sei und die EO hiezu für das Provisorialunterhaltsverfahren keine Sonderbestimmungen enthalte.
3.) Alleine der Umstand, dass die Obsorge für ein Kind mit Erreichung der Volljährigkeit ende, bedeute nicht, dass danach die Pflichtenteilung der Eltern jedenfalls nach § 140 Abs 1 ABGB zu beurteilen sei; es komme vielmehr wesentlich darauf an, ob das noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind tatsächlich noch (relevante) Betreuungsleistungen der Mutter iSd § 140 Abs 2 ABGB erhalte. Die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes werde gemäß § 140 Abs 2 erster Satz ABGB der Leistung von Geldunterhalt gleichgesetzt. Dies gelte auch dann, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebe. Es komme nicht auf einen Anspruch des Kindes auf Betreuung, sondern auf die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen an. Solange die Mutter ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die nach dessen Alter wesentlichen Betreuungsleistungen, wie Gewährung der Unterkunft, Naturalverpflegung sowie Besorgung von Kleidung und Wäsche, erbringe, erfülle sie ihre Unterhaltspflicht gemäß § 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB auch dann zur Gänze, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung (Absolvierung eines Studiums) auswärts lebe.3.) Alleine der Umstand, dass die Obsorge für ein Kind mit Erreichung der Volljährigkeit ende, bedeute nicht, dass danach die Pflichtenteilung der Eltern jedenfalls nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zu beurteilen sei; es komme vielmehr wesentlich darauf an, ob das noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind tatsächlich noch (relevante) Betreuungsleistungen der Mutter iSd Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erhalte. Die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes werde gemäß Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB der Leistung von Geldunterhalt gleichgesetzt. Dies gelte auch dann, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebe. Es komme nicht auf einen Anspruch des Kindes auf Betreuung, sondern auf die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen an. Solange die Mutter ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die nach dessen Alter wesentlichen Betreuungsleistungen, wie Gewährung der Unterkunft, Naturalverpflegung sowie Besorgung von Kleidung und Wäsche, erbringe, erfülle sie ihre Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB auch dann zur Gänze, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung (Absolvierung eines Studiums) auswärts lebe.
Hiezu nahm das Rekursgericht als bescheinigt an, dass die Mutter in ihrem Haus in Wilhering ein Zimmer für die Antragstellerin eingerichtet hat, ständig für ihre persönliche Betreuung zur Verfügung steht, ihre Wäsche wascht, für sie kocht, sodass sie Vorräte nach Wien mitnehmen kann, und sie geistig und seelisch in jeder Hinsicht unterstützt.
Dem Unterhaltsberechtigten müsse in jedem Monat der ihm nach dem Gesetz gebührende Unterhalt zur Verfügung stehen; es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine Bedürfnisse in einem Monat nur deshalb verringere, weil er in einem früheren Zeitraum seinen Unterhaltsanspruch übersteigende Unterhaltsleistungen erhalten habe, außer er ziehe aus früheren Unterhaltsleistungen noch Nutzen oder könne noch Nutzen ziehen. Erst mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Unterhaltsverpflichtung trete eine Schuldtilgung der Unterhaltsforderung im Ausmaß der Vorschüsse (uzw jeweils nur für die betreffende Periode) ein.
4.) Der Studienwechsel nach einem Semester von Volkswirtschaftslehre auf Publizistik und Kommunikationswissenschaft sowie Portugiesisch als zweite Studienrichtung könne keinesfalls den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben. Die Antragstellerin besitze die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten, betreibe dieses ernsthaft und zielstrebig; dem Vater sei nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar.
5.) Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Mieteinnahmen nicht versteuert bzw sei ihm gelungen, die Mieteinnahmen nicht zu versteuern, könne keineswegs als gröbliche Vernachlässigung der sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kinder ergebenden Pflichten qualifiziert werden; eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt komme daher nicht in Betracht.
6.) Anrechenbares Eigeneinkommen der Antragstellerin habe der Unterhaltsschuldner nicht konkret behauptet; ein allenfalls bezogenes kurzfristiges Ferialeinkommen sei nicht auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen.
7.) Der mit 4.602,92 EUR festgestellte monatliche Pensionsbezug des Antragsgegners bedürfe im Provisorialverfahren keiner weiteren Aufklärung, der vom Antragsgegner geltend gemachte Unterschiedsbetrag von 44,33 EUR sei wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen. Nicht als bescheinigt könne angenommen werden, dass dem Antragsgegner aus seiner Vermietungstätigkeit ein positiver Saldo verbleibe, so dass als Bemessungsgrundlage für den einstweiligen Unterhalt nur das Pensionseinkommen des Antragsgegners heranzuziehen sei. Allfällige Verluste aus der Vermietungstätigkeit könnten hingegen nicht als abzugsfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
8.) Bei der Bemessung des einstweiligen Unterhalts nach der Prozentwertmethode sei das Gericht an den Antrag nur insoweit gebunden, als der im Antrag angeführte Betrag den möglichen Höchstbetrag darstelle, nicht aber an den im Antrag unrichtig berechneten Prozentsatz.
Der Unterhaltssatz für Kinder im Alter von über 15 Jahren betrage im Allgemeinen 22 %; studierenden Kinder im Alter über 19 Jahren, von denen nun ein Studienbeitrag zu leisten sei, sei ein Prozentsatz von 24 % zuzubilligen; dabei sei auch zu bedenken, dass der Regelbedarf für Unterhaltsberechtigte im Alter von 19 bis 28 Jahren derzeit 434 EUR betrage und damit um 90 EUR höher als jener für Kinder in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sei.
Für die einkommenslose Ehegattin sei ein Abzug von 3 % gerechtfertigt. Kurkosten einer zu 40 % behinderten Tochter und der Ehegattin bildeten keine Abzugspost, weil während der Dauer des Kuraufenthalts die Kosten der häuslichen Verpflegung erspart würden. Gleiches gelte für die Prämien einer privaten Krankenversicherung für ein ohnehin sozialversichertes Kind und Kindergartenkosten für ein im Haushalt des Unterhaltsschuldners aufwachsendes Kind. Jährliche Krankheitskosten für eine Tochter von 200 EUR, die überdies nicht ausreichend erläutert worden seien, könnten wegen Geringfügigkeit vernachlässigt werden. Für den am 14. Juni 1984 geborenen Sohn, der eine Lehrlingsentschädigung von monatlich 4.607 S beziehe, sei ein Abzug von 1 % gerechtfertigt, für die teilzeitbeschäftigte geschiedene Ehegattin ein solcher von 1 %.
Mehrkosten medizinischer Behandlungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt seien, habe der Unterhaltspflichtige selbst zu tragen.
Es ergebe sich somit ein Prozentsatz von 17 % (24 % - 3 % für die einkommenslose Ehegattin - 1 % für die am 12. Februar 1997 geborene Tochter Christine - 2 % für die teilzeitbeschäftigte geschiedene Ehegattin - 1 % für den im Lehrausbildung stehenden Sohn Alois) von 4.602,93 EUR, ds 782,50 EUR.
9.) Nunmehr liege Rsp des OGH zur Frage vor, wie die Bemessung des Kindesunterhalts nach Aufhebung der in § 12a FLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig zu erfolgen hat. Unter Anwendung dieser - eingehend dargestellten - Grundsätze seien die ab 1. August 2002 vom Antragsgegner zu zahlenden einstweiligen Unterhaltsbeträge um den gesamten Entlastungsbetrag von 124,65 EUR, demnach von 782,50 EUR auf (gerundet) 658 EUR zu kürzen.9.) Nunmehr liege Rsp des OGH zur Frage vor, wie die Bemessung des Kindesunterhalts nach Aufhebung der in Paragraph 12 a, FLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig zu erfolgen hat. Unter Anwendung dieser - eingehend dargestellten - Grundsätze seien die ab 1. August 2002 vom Antragsgegner zu zahlenden einstweiligen Unterhaltsbeträge um den gesamten Entlastungsbetrag von 124,65 EUR, demnach von 782,50 EUR auf (gerundet) 658 EUR zu kürzen.
Da im Hauptverfahren das 636,18 EUR ab 1. Jänner 2001 übersteigende Unterhaltsbegehren der Antragstellerin abgewiesen worden sei und wegen der seit dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Aufhebung des § 12a FLAG als verfassungswidrig) eingetretenen Änderungen einer neuerlichen Ausdehnung des Begehrens nicht die Rechtskraft entgegenstehe, sei der Antragstellerin gemäß § 391 Abs 2 EO eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren sie bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag von 21,82 EUR monatlich ab 1. August 2002 im Hauptverfahren geltend zu machen habe.Da im Hauptverfahren das 636,18 EUR ab 1. Jänner 2001 übersteigende Unterhaltsbegehren der Antragstellerin abgewiesen worden sei und wegen der seit dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig) eingetretenen Änderungen einer neuerlichen Ausdehnung des Begehrens nicht die Rechtskraft entgegenstehe, sei der Antragstellerin gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren sie bei sonstigem Teilanspruchsverlust den Differenzbetrag von 21,82 EUR monatlich ab 1. August 2002 im Hauptverfahren geltend zu machen habe.