Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118547×

Rechtssatz RS0118547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118547

Geschäftszahl

3Ob135/03d; 3Ob223/02v

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Rechtssatz

Eine generelle Erhöhung des bei der Unterhaltsbemessung anzuwendenden Prozentsatzes bei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter von über 19 Jahren, die für ihr Studium die allgemein zu entrichtenden Studiengebühren zu bezahlen haben, von 22 % auf 24 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des geldunterhaltspflichtigen Elternteils kann schon aus der grundsätzlichen Überlegung heraus nicht gebilligt werden, dass die Höhe der Studiengebühren unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Vielmehr wird im Einzelfall abhängig von dem sich nach den bisher angewendeten Berechnungsmethoden konkret ergebenden Unterhaltsbetrag zu beurteilen sein, ob bzw in welcher Höhe dem Unterhaltspflichtigen eine Mehrleistung oder dem Unterhaltsverpflichteten die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aus den bisherigen Unterhaltsleistungen zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118547

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00135_03D0000_001