Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes inhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auch dadurch entsprochen werden kann, daß ihm eine angemessene Ersatzwohnung oder der zur Miete einer solchen Wohnung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehlt. Sie ist auch berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes inhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auch dadurch entsprochen werden kann, daß ihm eine angemessene Ersatzwohnung oder der zur Miete einer solchen Wohnung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehlt. Sie ist auch berechtigt.
Zur Frage, ob der Beklagte das von ihm gewählte Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und deshalb noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, genügt es, auf die Entscheidungen des erkennenden Senates 3 Ob 12/96 und 3 Ob 523, 524/93 (= EF 71.565) hinzuweisen, wonach das Studium im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, wenn die im § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier aber der Fall. Da die angeführte Bestimmung in dem hier maßgebenden Zeitraum noch in Geltung stand, ist zu späteren Änderungen (erstmals durch das StruktAnpG 1996, BGBl 201) nicht Stellung zu nehmen. Im übrigen wird in der Revision nur vorgebracht, daß das Berufungsgericht die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit unzutreffend gelöst habe, ohne daß dies näher ausgeführt wird. Auch der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit weiter zu erörtern.Zur Frage, ob der Beklagte das von ihm gewählte Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und deshalb noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, genügt es, auf die Entscheidungen des erkennenden Senates 3 Ob 12/96 und 3 Ob 523, 524/93 (= EF 71.565) hinzuweisen, wonach das Studium im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier aber der Fall. Da die angeführte Bestimmung in dem hier maßgebenden Zeitraum noch in Geltung stand, ist zu späteren Änderungen (erstmals durch das StruktAnpG 1996, Bundesgesetzblatt 201) nicht Stellung zu nehmen. Im übrigen wird in der Revision nur vorgebracht, daß das Berufungsgericht die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit unzutreffend gelöst habe, ohne daß dies näher ausgeführt wird. Auch der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit weiter zu erörtern.
Der Kläger hat somit dem Beklagten den Unterhalt zu leisten, der zur Deckung von dessen angemessenen Bedürfnissen erforderlich ist. Da er selbst davon ausgeht, daß hiezu auch gehört, dem Beklagten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, muß hiezu nicht weiter Stellung genommen werden (vgl hiezu im übrigen Schwimann in Schwimann2 Rz 1 zu § 140; Gruber in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992] 715). Entscheidend bleibt daher, in welcher Form der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten die Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat.Der Kläger hat somit dem Beklagten den Unterhalt zu leisten, der zur Deckung von dessen angemessenen Bedürfnissen erforderlich ist. Da er selbst davon ausgeht, daß hiezu auch gehört, dem Beklagten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, muß hiezu nicht weiter Stellung genommen werden vergleiche hiezu im übrigen Schwimann in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 140,; Gruber in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992] 715). Entscheidend bleibt daher, in welcher Form der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten die Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat.
Nun ist zwar richtig, daß ein Naturalunterhalt im allgemeinen nur bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft geleistet werden kann, während bei Haushaltstrennung Geldunterhalt gebührt (EF 67.687, 55.966, 28.669 ua). In der Entscheidung EF 67.687 wurde aber darauf hingewiesen, daß sich der Anspruch des Kindes auf Naturalunterhalt nicht schon dadurch in einen solchen auf Geldunterhalt wandelt, daß der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht. Bei der Leistung von Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung einer Wohnung bestehe das Hindernis einer effizienten Durchsetzung im Exekutionsverfahren - Grund für die Auffassung, daß gemischter Unterhalt grundsätzlich unzulässig sei - erkennbar nicht. Diese Überlegungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch für den umgekehrten Fall, in dem das Kind - auf Wunsch oder mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen - aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der Vater ihm eine andere unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt. Auch in diesem Fall ist dies als Naturalunterhaltsleistung zu werten und auf den Anspruch auf Geldunterhalt anzurechnen (vgl Schwimann in Schwimann2 Rz 112 zu § 140 mwN). Daraus folgt aber, daß der Unterhaltspflichtige das Recht hat, seiner Unterhaltspflicht auch auf diese Weise nachzukommen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn das Kind minderjährig ist, weil es dann der Obsorge bedarf, wozu auch die Betreuung im Haushalt zumindest eines Elternteils gehört (s § 144 ABGB). Ist aber das Kind nicht minderjährig, so hat es - von Sonderfällen wie Pflegebedürftigkeit abgesehen - keinen Anspruch mehr auf Betreuung durch einen Elternteil und deshalb auch keinen Anspruch darauf, mit beiden Eltern oder mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt zu leben.Nun ist zwar richtig, daß ein Naturalunterhalt im allgemeinen nur bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft geleistet werden kann, während bei Haushaltstrennung Geldunterhalt gebührt (EF 67.687, 55.966, 28.669 ua). In der Entscheidung EF 67.687 wurde aber darauf hingewiesen, daß sich der Anspruch des Kindes auf Naturalunterhalt nicht schon dadurch in einen solchen auf Geldunterhalt wandelt, daß der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht. Bei der Leistung von Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung einer Wohnung bestehe das Hindernis einer effizienten Durchsetzung im Exekutionsverfahren - Grund für die Auffassung, daß gemischter Unterhalt grundsätzlich unzulässig sei - erkennbar nicht. Diese Überlegungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch für den umgekehrten Fall, in dem das Kind - auf Wunsch oder mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen - aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der Vater ihm eine andere unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt. Auch in diesem Fall ist dies als Naturalunterhaltsleistung zu werten und auf den Anspruch auf Geldunterhalt anzurechnen vergleiche Schwimann in Schwimann2 Rz 112 zu Paragraph 140, mwN). Daraus folgt aber, daß der Unterhaltspflichtige das Recht hat, seiner Unterhaltspflicht auch auf diese Weise nachzukommen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn das Kind minderjährig ist, weil es dann der Obsorge bedarf, wozu auch die Betreuung im Haushalt zumindest eines Elternteils gehört (s Paragraph 144, ABGB). Ist aber das Kind nicht minderjährig, so hat es - von Sonderfällen wie Pflegebedürftigkeit abgesehen - keinen Anspruch mehr auf Betreuung durch einen Elternteil und deshalb auch keinen Anspruch darauf, mit beiden Eltern oder mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Kann aber der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht teilweise auch dadurch erfüllen, daß er dem volljährigen Kind eine seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessene (vgl § 140 Abs 1 ABGB) unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt und geschieht dies - wobei im Falle der Weigerung des Kindes das ernstliche Anbieten genügt -, so erlischt das aus dem Unterhaltsanspruch abgeleitete Recht auf Benützung der Wohnung, über die der Unterhaltspflichtige verfügungsberechtigt ist, und das Kind ist in einem solchen Fall aufgrund einer Klage - auch ohne entsprechende Einwendung des Beklagten (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1127) - Zug um Zug gegen Zur-Verfügung-Stellung der anderen Wohnmöglichkeit zur Räumung der bisher gemeinsam mit dem Unterhaltspflichtigen benützten Wohnung zu verurteilen.Kann aber der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht teilweise auch dadurch erfüllen, daß er dem volljährigen Kind eine seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessene vergleiche Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt und geschieht dies - wobei im Falle der Weigerung des Kindes das ernstliche Anbieten genügt -, so erlischt das aus dem Unterhaltsanspruch abgeleitete Recht auf Benützung der Wohnung, über die der Unterhaltspflichtige verfügungsberechtigt ist, und das Kind ist in einem solchen Fall aufgrund einer Klage - auch ohne entsprechende Einwendung des Beklagten vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1127) - Zug um Zug gegen Zur-Verfügung-Stellung der anderen Wohnmöglichkeit zur Räumung der bisher gemeinsam mit dem Unterhaltspflichtigen benützten Wohnung zu verurteilen.
In dem zu entscheidenden Fall hängt der Erfolg der Klage daher davon ab, ob die vom Kläger angebotenen Wohnmöglichkeiten seinen Lebensverhältnissen angemessen sind und zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Beklagten ausreichen, und ob in diesen Fällen für den Beklagten die Möglichkeit besteht, die Wohnungen bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit unentgeltlich zu benützen. Zu all dem wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, sofern der Beklagte nicht erklärt, von der ihm ebenfalls angebotenen Erhöhung des Geldunterhalts Gebrauch zu machen. Auch in diesem Fall wäre sein familienrechtlicher Anspruch auf Benützung der Wohnung des Klägers erloschen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.