Rechtssatz RS0108044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108044
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige kann gegenüber seinem volljährigen, nicht pflegebedürftigen Kind, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, der Naturalunterhaltspflicht auch dadurch nachkommen, daß er dem Kind unentgeltlich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit überläßt; in diesem Fall ist das gegen das Kind gerichtete Begehren auf Räumung der Wohnung des Unterhaltspflichtigen Zug um Zug gegen Zur-Verfügung-Stellen der anderen Wohnmöglichkeit berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108044
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02075_96K0000_001