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Rechtssatz RS0108044

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108044

Geschäftszahl

3Ob2075/96k

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige kann gegenüber seinem volljährigen, nicht pflegebedürftigen Kind, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, der Naturalunterhaltspflicht auch dadurch nachkommen, daß er dem Kind unentgeltlich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit überläßt; in diesem Fall ist das gegen das Kind gerichtete Begehren auf Räumung der Wohnung des Unterhaltspflichtigen Zug um Zug gegen Zur-Verfügung-Stellen der anderen Wohnmöglichkeit berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2075/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2075/96k
    Veröff: SZ 70/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108044

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB02075_96K0000_001