Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist unzulässig.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 30.6.1993, 3 Ob 523,524/93 (= ÖA 1994, 66), mit eingehender Begründung dargelegt hat, wird durch ein Studium der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgeschoben, wenn das Kind es ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium werde im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dies auch schon für ein Studium gelte, das vor dem Studienjahr 1993/94 begonnen wurde. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG in der angeführten Fassung werde ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Da der Beklagte diese Voraussetzungen erfüllt hat, entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Dabei kommt es auf die Ansicht, die in dem Schreiben des Vorsitzenden der Studienkommission der vom Beklagten belegten Studienrichtung zum Ausdruck kommt, nicht an, weshalb die vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit für die Entscheidung nicht wesentlich ist. Auf die Leistung des Zivildienstes kommt es entgegen der vom Kläger in der Revision vertretenen Meinung nicht an, weil für diesen Zeitraum ohnedies das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Beklagten festgestellt wurde und die Frage, ob der Beklagte im Anschluß daran sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, nach den dargelegten Kriterien zu beurteilen sein wird. Bloße Vermutungen, wie sie in der Revision angestellt werden, sind nicht angebracht.Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 30.6.1993, 3 Ob 523,524/93 (= ÖA 1994, 66), mit eingehender Begründung dargelegt hat, wird durch ein Studium der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgeschoben, wenn das Kind es ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium werde im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dies auch schon für ein Studium gelte, das vor dem Studienjahr 1993/94 begonnen wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der angeführten Fassung werde ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Da der Beklagte diese Voraussetzungen erfüllt hat, entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Dabei kommt es auf die Ansicht, die in dem Schreiben des Vorsitzenden der Studienkommission der vom Beklagten belegten Studienrichtung zum Ausdruck kommt, nicht an, weshalb die vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit für die Entscheidung nicht wesentlich ist. Auf die Leistung des Zivildienstes kommt es entgegen der vom Kläger in der Revision vertretenen Meinung nicht an, weil für diesen Zeitraum ohnedies das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Beklagten festgestellt wurde und die Frage, ob der Beklagte im Anschluß daran sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, nach den dargelegten Kriterien zu beurteilen sein wird. Bloße Vermutungen, wie sie in der Revision angestellt werden, sind nicht angebracht.
In der Entscheidung ÖA 1992, 87 hat der erkennende Senat ferner schon ausgesprochen, daß bei einem Wechsel des Studiums zu berücksichtigen ist, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim ersten Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von einem Semester, sei dabei kein strenger Maßstab anzulegen. Mit dieser Entscheidung stimmt die angefochtene Entscheidung im Grundsätzlichen überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (vgl RZ 1994/45 ua).In der Entscheidung ÖA 1992, 87 hat der erkennende Senat ferner schon ausgesprochen, daß bei einem Wechsel des Studiums zu berücksichtigen ist, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim ersten Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von einem Semester, sei dabei kein strenger Maßstab anzulegen. Mit dieser Entscheidung stimmt die angefochtene Entscheidung im Grundsätzlichen überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist vergleiche RZ 1994/45 ua).
Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von den Entscheidungen RZ 1978/138 und SZ 58/83 ab. Die zuerst genannte Entscheidung betraf einen anderen Sachverhalt, weil dort das Kind bereits aus einer fast zwei Jahre dauernden Erwerbstätigkeit ein zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen bezogen hatte. Nur für diesen Fall wurde ausgesprochen, daß der Wunsch nach einer neuen Berufsausbildung nur dann ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht begründen könne, wenn eine besondere Eignung für den neuen Beruf bestehe und dieses Ziel ernsthaft und strebsam verfolgt werde. Im übrigen ist hier die zweite Voraussetzung nach dem Gesagten ohnedies erfüllt und der Kläger hat nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß der Beklagte keine besondere Eignung für das von ihm betriebene Studium hat.
In der Entscheidung SZ 58/83 wurde nur allgemein gesagt, daß einem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind gegen den Willen seines Vaters eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf unter sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens gewährt werden kann, es wurde aber gleich im Anschluß an diese Aussage darauf hingewiesen, daß die Unterhaltspflicht weiterbesteht, wenn das Kind die zu einem Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Diese Kriterien sind hier demnach maßgebend.
Die übrigen vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen wären nur zu lösen, wenn der Beklagte das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision bekämpft hätte. Auf Grund der Revision des Klägers ist hingegen aus den angeführten Gründen ein erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung nicht zu lösen.Die übrigen vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen wären nur zu lösen, wenn der Beklagte das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision bekämpft hätte. Auf Grund der Revision des Klägers ist hingegen aus den angeführten Gründen ein erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung nicht zu lösen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Dem Beklagten gebühren Kosten für die Revisionsbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Dem Beklagten gebühren Kosten für die Revisionsbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.