Rechtssatz RS0047617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047617
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 4/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
Veröff: ÖA 1992,87
- 7 Ob 640/92
Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
Auch; Beisatz: Eine einmalige Änderung im Ausbildungsgang ist vertretbar. (T1)
- 3 Ob 523/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
Beisatz: Studienwechsel nach Ablauf von drei Jahren kann noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden. (T2) Veröff: ÖA 1994,66
- 3 Ob 571/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 571/94
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93
- 7 Ob 625/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 625/95
nur: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T4)
- 3 Ob 12/96
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
- 2 Ob 97/97x
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder. (T5); Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T6)
- 1 Ob 158/07b
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 210/07i
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
Auch; nur: Bei einem Wechsel des Studiums ist zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium führte zu Studienwechsel. (T8)
- 1 Ob 239/09t
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 239/09t
nur T7; Beisatz: Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T9)
- 7 Ob 52/10p
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 52/10p
Vgl; Beis wie T9
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 3 Ob 51/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
Auch; Beis wie T9
- 2 Ob 102/20v
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 102/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Wechsel in ein dem neuen Dienstrecht entsprechendes Lehramtsstudium. (T10)
- 10 Ob 48/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047617
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_001