Die Revision ist auch berechtigt.
Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit ist zunächst davon auszugehen, daß die Zeit bis zur Ablegung der Reifeprüfung außer Betracht bleiben muß, weil der Kläger dieser Ausbildung zugestimmt hat.
Ein Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, wenn es einerseits den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entspricht (EvBl 1992/73 mwN) und andererseits das Kind die hiefür erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt (EFSlg Bd 21/2, 20/2 je mwN). Da das Vorliegen der ersten Voraussetzung hier nicht strittig ist, muß hierauf nicht weiter eingegangen werden.
Entscheidend ist daher in erster Linie, inwieweit der Beklagte die von ihm inskribierten Studien ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Zu der in der Revision in diesem Zusammenhang als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage, ob hiefür die Kriterien, die im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 BGBl 376 durch die Novelle BGBl 1992/311 bei Absolvierung eines Studiums für den Anspruch auf Familienbeihilfe als maßgebend erklärt wurden, auch für den Anspruch des Kindes auf Unterhalt herangezogen werden können, hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Entscheidend ist daher in erster Linie, inwieweit der Beklagte die von ihm inskribierten Studien ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Zu der in der Revision in diesem Zusammenhang als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfrage, ob hiefür die Kriterien, die im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 BGBl 376 durch die Novelle BGBl 1992/311 bei Absolvierung eines Studiums für den Anspruch auf Familienbeihilfe als maßgebend erklärt wurden, auch für den Anspruch des Kindes auf Unterhalt herangezogen werden können, hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch nach dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der im § 3 des Studiensförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch nach dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der im Paragraph 3, des Studiensförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (465 BlgNR 18. GP 6) wird hiezu unter anderem ausgeführt, daß durch die Novelle auch der bereits nach jetziger Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangte Studienfortgang näher umschrieben werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus dieser Sicht sei die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines mangelhaften Studienfortgangs nicht gerechtfertigt.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (465 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6) wird hiezu unter anderem ausgeführt, daß durch die Novelle auch der bereits nach jetziger Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangte Studienfortgang näher umschrieben werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus dieser Sicht sei die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines mangelhaften Studienfortgangs nicht gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat also den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe und dem Unterhaltsanspruch ausdrücklich betont. Der erkennende Senat hält es ebenfalls für gerechtfertigt, die Kriterien, die bei einem Anspruch auf Familienbeihilfe dafür maßgebend sind, daß ein Studium als ernsthaft und zielstrebig betrieben anzusehen ist, auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes heranzuziehen. Dies entspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Unterhaltsanspruch in der Frage der Beurteilung des Studienfortgangs gleich behandelt wissen wollte. Für andere Fragen ist die Gleichbehandlung hingegen nicht angebracht. Vor allem erlischt daher der Unterhaltsanspruch nicht schematisch (schon oder erst) mit der Vollendung des 27.Lebensjahres, sondern (schon oder erst) mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt im Sinn der schon bisher ergangenen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 62.639, 48.208, 43.173 ua) auf die durchschnittliche Studiendauer an.
Durch ein Studium wird daher der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich hinausgeschoben, wenn das Kind es ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.Durch ein Studium wird daher der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich hinausgeschoben, wenn das Kind es ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.
Hier ist allerdings noch zu beachten, daß die Vorschrift des § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 erstmals auf das Studienjahr 1993/94 anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber keine Bedenken, die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für den Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume heranzuziehen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber den Studienerfolg auch für frühere Zeiträume nach denselben Kriterien beurteilt hätte, und daß es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, daß sie im Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume herangezogen werden.Hier ist allerdings noch zu beachten, daß die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 erstmals auf das Studienjahr 1993/94 anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber keine Bedenken, die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für den Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume heranzuziehen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber den Studienerfolg auch für frühere Zeiträume nach denselben Kriterien beurteilt hätte, und daß es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, daß sie im Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume herangezogen werden.
Geht man von diesen Überlegungen aus, so hat der Beklagte das Studium an der Technischen Universität nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Er hat allerdings in der Folge die Studienrichtung gewechselt. Hiezu hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß bei einem Wechsel des Studiums zu berücksichtigen ist, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim ersten Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von einem Semester, sei dabei kein strenger Maßstab anzulegen (ÖA 1992, 87). Der Beklagte hat die Studienrichtung zwar nicht nach kurzer Studiendauer gewechselt. Dennoch kann es aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden, daß er erst nach Ablauf von drei Jahren zur Überzeugung gelangte, daß ein anderes Studium für ihn vorteilhafter sei. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung ÖA 1992, 87 zugrundelag, weil damals seit dem Abitur sechs Jahre verstrichen waren und das Kind die Studienrichtung in dieser Zeit zweimal wechselte und offensichtlich in der Zwischenzeit an einem Studium überhaupt keine Interesse hatte.
Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es nicht gerechtfertigt, das Erlöschen der Unterhaltspflicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kind erst nach einer längeren als der angemessenen, aber noch tolerierbaren Überlegungsfrist mit dem Studium einer neuen Studienrichtung beginnt, dieses aber dann ernsthaft und zielstrebig betreibt. Kann die Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist noch als entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bilden wird. Soweit die für die Entscheidung in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies allerdings nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen (vgl EFSlg 48.207). Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es nicht gerechtfertigt, das Erlöschen der Unterhaltspflicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kind erst nach einer längeren als der angemessenen, aber noch tolerierbaren Überlegungsfrist mit dem Studium einer neuen Studienrichtung beginnt, dieses aber dann ernsthaft und zielstrebig betreibt. Kann die Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist noch als entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bilden wird. Soweit die für die Entscheidung in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies allerdings nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen vergleiche EFSlg 48.207). Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.
Im übrigen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch dann nicht gebilligt werden, wenn man § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 nicht berücksichtigt. Gemäß § 2 Abs 1 der Studienordnung Betriebswirtschaft (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17.4.1984 BGBl 1984/173 idF BGBl 1988/460, 1990/699 und 1991/160) besteht das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern. Gemäß dem nachfolgenden Abs 5 wird jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Die erste Diplomprüfung ist gemäß § 5 Abs 2 der Studienordnung eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzuhalten ist. Da im § 5 Abs 1 lit a der Studienordnung drei Diplomprüfungsfächer vorgesehen sind, gibt es drei Teilprüfungen. Dazu kommen noch drei Vorprüfungen über die im § 5 Abs 1 lit b der Studienordnung angeführten Vorprüfungsfächer. Gemäß § 4 Abs 1 der Studienordnung setzt die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung unter anderem die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach voraus. Gemäß § 27 Abs 2 AHStG ist die Zulassung zu Diplomprüfungen unter anderem von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konservatorien abhängig zu machen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch unter diesem Gesichtspunkt für die Entscheidung von Bedeutung, an wievielen Lehrveranstaltungen der angeführten Art der Beklagten mit positiver Beurteilung teilgenommen hat.Im übrigen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch dann nicht gebilligt werden, wenn man Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 nicht berücksichtigt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Studienordnung Betriebswirtschaft (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17.4.1984 BGBl 1984/173 in der Fassung BGBl 1988/460, 1990/699 und 1991/160) besteht das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 5, wird jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Die erste Diplomprüfung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Studienordnung eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzuhalten ist. Da im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, der Studienordnung drei Diplomprüfungsfächer vorgesehen sind, gibt es drei Teilprüfungen. Dazu kommen noch drei Vorprüfungen über die im Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, der Studienordnung angeführten Vorprüfungsfächer. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Studienordnung setzt die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung unter anderem die Erbringung der im Studienplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach voraus. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG ist die Zulassung zu Diplomprüfungen unter anderem von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konservatorien abhängig zu machen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch unter diesem Gesichtspunkt für die Entscheidung von Bedeutung, an wievielen Lehrveranstaltungen der angeführten Art der Beklagten mit positiver Beurteilung teilgenommen hat.
Das Berufungsgericht hat sich somit zu Unrecht mit der in der Berufung des Beklagten enthaltenen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, wonach auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen angenommen hätte werden müssen, daß er außer der schon vom Erstgericht festgestellten erfolgreichen Teilnahme an elf Lehrveranstaltungen noch an weiteren Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat. Das Berufungsverfahren leidet deshalb an einem Verfahrensmangel, der für die Entscheidung wesentlich ist. Dies wird dem Sinn nach in der Revision, wenn auch unrichtig, jedoch gemäß § 85 Abs 2 ZPO unschädlich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, geltend gemacht. Die Rechtssache war daher gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht hat sich somit zu Unrecht mit der in der Berufung des Beklagten enthaltenen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, wonach auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen angenommen hätte werden müssen, daß er außer der schon vom Erstgericht festgestellten erfolgreichen Teilnahme an elf Lehrveranstaltungen noch an weiteren Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat. Das Berufungsverfahren leidet deshalb an einem Verfahrensmangel, der für die Entscheidung wesentlich ist. Dies wird dem Sinn nach in der Revision, wenn auch unrichtig, jedoch gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO unschädlich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, geltend gemacht. Die Rechtssache war daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.