Der dagegen erhobene ordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und - im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - auch berechtigt.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs kann einem Kind dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen und auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn auf Seiten des Kindes eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichender Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennbar sind, es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird (RIS-Justiz RS0107722). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und die Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten andererseits, bilden in einem solchen Fall ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden können, umso geringer ist die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren (3 Ob 7/97v = SZ 70/36). Die zum Wechsel eines Studiums judizierten „Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder (2 Ob 97/97x). Entscheidungen in Unterhaltsssachen haben sich an den Verhältnissen einer fiktiven „intakten Familie" zu orientieren (1 Ob 49/02s).
Geht man von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus, stellt sich somit vorweg die Frage nach der Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Antragstellers durch die zweite Berufsausbildung. Dazu hat das Erstgericht nur die Meinung des Antragstellers, schon auf Grund der Ablegung der Matura stünden ihm mehr Berufsmöglichkeiten offen als bei seiner bisherigen Ausbildung, wiedergegeben, ohne dies zu objektivieren. Das Rekursgericht erörtert zu diesem Themenbereich, dass allgemein beim Schultyp HTL gute Berufsaussichten bestünden und Absolventen „stark nachgefragt" würden. Auch wenn bei Beurteilung der Frage, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, regelmäßig allgemeine Erfahrungsgrundsätze ausreichend sind (RIS-Justiz RS0047580), ist dies im vorliegenden Fall bei Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie nicht ohne weiteres auf der Hand liegend; dies umso mehr, als das Erstgericht offenbar davon ausgeht, dass die beiden Ausbildungswege miteinander „nicht viel bzw gar nichts" zu tun hätten, wohingegen das Rekursgericht offensichtlich von einer Ergänzungsfähigkeit der „Kombination Technik/Kunst/Design" ausgeht. Zum Kriterium der ernsthaften Neigung bzw der besonderen Eignung im Sinne einer überdurchschnittlichen Begabung des Antragstellers enthält die erstinstanzliche Entscheidung lediglich die „Feststellung", die Möglichkeit, als Designer zu arbeiten, entspreche dem Wunsch des Antragstellers. Das Rekursgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Eignung des Antragstellers aus dem Umstand ersehen lasse, dass er die Aufnahmsprüfung bestanden habe. Diese Ansicht ist - solange nicht gegenteilige Fakten vorliegen - zu teilen.
Anders als bei dem der Entscheidung 2 Ob 97/97x zugrundeliegenden Sachverhalt, wo das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht nach positivem Abschluss einer HTL für Waffentechnik trotz dreimonatiger Erwerbstätigkeit wegen der Aufnahme eines achtsemestrigen Fachhochschulstudiums bejaht wurde, kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres von einem zu erwartenden besseren Einkommen ausgegangen werden. Im dortigen Fall war überdies wesentlich, dass das vom Kind gewählte Fachhochschulstudium neu eingerichtet wurde und daher zuvor als Ausbildungsvariante nicht zur Verfügung stand.
Da die Vorinstanzen zwar die einschlägige Judikatur richtig dargestellt haben, ihre Beurteilung aber ohne ausreichende Feststellungen erfolgte, ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach entsprechenden Erhebungen Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.