Der Rekurs des Klägers ist, wie die folgenden Ausführungen belegen werden, zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Sie liegt vor, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (3 Ob 2083/96 m = JUS-extra Z 2040 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1994, 746 [Hoyer]; EvBl 1992/73 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 140). Betont wird jedoch auch, daß dem Kind die Erwerbstätigkeit zumutbar sein muß (ÖA 1996, 16; ÖA 1993, 141 = EFSlg 68.495; JUS-extra Z 1400; SZ 65/114; ÖA 1991, 78; 8 Ob 504/91; Schwimann, Unterhaltsrecht 68; Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 99 zu § 140; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63 [67]). Jedenfalls zumutbar ist die Erwerbstätigkeit in einem Beruf, der den Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Nach Abschluß einer Berufsausbildung ist daher die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im grundsätzlichen eingetreten. Dieses verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterläßt (ÖA 1996, 16; Schwimann aaO 70). Findet dagegen das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint (ÖA 1993, 141; Schwimann aaO 70; Pichler in Rummel aaO). Allerdings sprach der Oberste Gerichtshof - unter Berufung auf Rechtsmittelentscheidungen des LGZ Wien (EFSlg 48.184; EFSlg 45.638) und Schlemmer (aaO Rz 105 zu § 140) - bereits aus, das Kind könne "nach längerer Zeit" vergeblicher Suche, einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen,Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Sie liegt vor, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (3 Ob 2083/96 m = JUS-extra Ziffer 2040, [soweit unveröffentlicht]; JBl 1994, 746 [Hoyer]; EvBl 1992/73 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 140,). Betont wird jedoch auch, daß dem Kind die Erwerbstätigkeit zumutbar sein muß (ÖA 1996, 16; ÖA 1993, 141 = EFSlg 68.495; JUS-extra Ziffer 1400,; SZ 65/114; ÖA 1991, 78; 8 Ob 504/91; Schwimann, Unterhaltsrecht 68; Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 99 zu Paragraph 140,; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63 [67]). Jedenfalls zumutbar ist die Erwerbstätigkeit in einem Beruf, der den Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Nach Abschluß einer Berufsausbildung ist daher die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im grundsätzlichen eingetreten. Dieses verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterläßt (ÖA 1996, 16; Schwimann aaO 70). Findet dagegen das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint (ÖA 1993, 141; Schwimann aaO 70; Pichler in Rummel aaO). Allerdings sprach der Oberste Gerichtshof - unter Berufung auf Rechtsmittelentscheidungen des LGZ Wien (EFSlg 48.184; EFSlg 45.638) und Schlemmer (aaO Rz 105 zu Paragraph 140,) - bereits aus, das Kind könne "nach längerer Zeit" vergeblicher Suche, einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen,
auch auf "Hilfsarbeitertätigkeiten" verwiesen werden (7 Ob 640/92 =
ÖA 1993, 141 = EFSlg 68.495). Die Lehre teilt diese Ansicht (Pichler
in Rummel aaO Rz 12 zu § 140; Schlemmer aaO; Schwimann aaO 70; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 49). Ergänzt wird jedoch, daß diese Konsequenz vor allem durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt werde; sei diese gering, dürfe das Kind eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht mehr ausschlagen, wenn es im erlernten Beruf nach angemessener Wartezeit keine Beschäftigung gefunden habe (Schwimann aaO 70; Schlemmer aaO Rz 105 zu § 140). Dieser Grundgedanke ergibt sich auch aus 7 Ob 640/92. Diese Entscheidung relativiert damit im Ergebnis die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser galt, daß ein Kind allein deshalb, weil es schon über eine bestimmte Berufsausbildung verfügte, noch nicht selbsterhaltungsfähig war. Selbsterhaltungsfähigkeit wurde vielmehr erst angenommen, wenn das Kind aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit hatte, seinen Beruf tatsächlich auszuüben (3 Ob 89/71; SZ 10/288).in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 140,; Schlemmer aaO; Schwimann aaO 70; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 49). Ergänzt wird jedoch, daß diese Konsequenz vor allem durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt werde; sei diese gering, dürfe das Kind eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht mehr ausschlagen, wenn es im erlernten Beruf nach angemessener Wartezeit keine Beschäftigung gefunden habe (Schwimann aaO 70; Schlemmer aaO Rz 105 zu Paragraph 140,). Dieser Grundgedanke ergibt sich auch aus 7 Ob 640/92. Diese Entscheidung relativiert damit im Ergebnis die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser galt, daß ein Kind allein deshalb, weil es schon über eine bestimmte Berufsausbildung verfügte, noch nicht selbsterhaltungsfähig war. Selbsterhaltungsfähigkeit wurde vielmehr erst angenommen, wenn das Kind aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit hatte, seinen Beruf tatsächlich auszuüben (3 Ob 89/71; SZ 10/288).
Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, ist der zumutbaren Belastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken, wenn - wie hier - die Frage zu beantworten ist, ob dieser die Kosten einer zweiten Berufsausbildung des Kindes - auf diesen Aspekt wird unten näher einzugehen sein - mehr oder weniger zu tragen hat. Soweit liegt also eine Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß § 140 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu beachtenden Voraussetzungen vor (Gamerith, ÖA 1988, 67). Maßgeblich sind dann nicht nur die Lebensverhältnisse des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch jene des Kindes. Das bedeutet nach den einleitenden Ausführungen, daß der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn das Kind die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Abschluß seiner Berufsausbildung unterläßt, obwohl es eine solche aufgrund der konkreten Verhältnissen des Arbeitsmarkts tatsächlich ausüben könnte und nicht besondere Gründe für das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht sprechen. Das Wiederaufleben eines nach diesen Gesichtspunkten erloschenen Unterhaltsanspruchs oder dessen Weiterbestehen ist an strengere Voraussetzungen als jene gebunden, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Danach kann einem Kind dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen läßt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen und - nach der bisher in der Rsp überwiegend verwendeten und von einem Teil der Lehre übernommenen Formulierung - die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht (EFSlg 76.198; EFSlg 71.546; EFSlg 65.836; EFSlg 53.786; SZ 58/83; SZ 51/90; SZ 42/9; Pichler in Rummel aaO Rz 12a [dort bezogen auf ein Zweitstudium]; Schlemmer in Schwimann aaO Rz 111). Eypeltauer (Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]) übt am Erfordernis der "sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens" Kritik und läßt "Chancen für die Ausübung neuer Berufe" genügen. Schwimann (aaO 74) spricht in diesem Zusammenhang von der bloßen "Erwartung verbesserter Verdienstchancen". In 3 Ob 2083/96m lehnte die bisherige Terminologie auch der erkennende Senat ab und verlangte nur mehr "größere Berufschancen". Wie jedoch gerade aufgrund des dort entschiedenen Falls zu ergänzen ist, genügen dafür nicht schon entfernte Möglichkeiten einer allgemeinen beruflichen Besserstellung und wenig wahrscheinliche Erwartungen erhöhter Verdienstchancen; die künftige Verbesserung der beruflichen Position des Unterhaltsberechtigten muß vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich sein.Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, ist der zumutbaren Belastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken, wenn - wie hier - die Frage zu beantworten ist, ob dieser die Kosten einer zweiten Berufsausbildung des Kindes - auf diesen Aspekt wird unten näher einzugehen sein - mehr oder weniger zu tragen hat. Soweit liegt also eine Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 3, ABGB zu beachtenden Voraussetzungen vor (Gamerith, ÖA 1988, 67). Maßgeblich sind dann nicht nur die Lebensverhältnisse des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch jene des Kindes. Das bedeutet nach den einleitenden Ausführungen, daß der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn das Kind die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Abschluß seiner Berufsausbildung unterläßt, obwohl es eine solche aufgrund der konkreten Verhältnissen des Arbeitsmarkts tatsächlich ausüben könnte und nicht besondere Gründe für das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht sprechen. Das Wiederaufleben eines nach diesen Gesichtspunkten erloschenen Unterhaltsanspruchs oder dessen Weiterbestehen ist an strengere Voraussetzungen als jene gebunden, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Danach kann einem Kind dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen läßt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen und - nach der bisher in der Rsp überwiegend verwendeten und von einem Teil der Lehre übernommenen Formulierung - die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht (EFSlg 76.198; EFSlg 71.546; EFSlg 65.836; EFSlg 53.786; SZ 58/83; SZ 51/90; SZ 42/9; Pichler in Rummel aaO Rz 12a [dort bezogen auf ein Zweitstudium]; Schlemmer in Schwimann aaO Rz 111). Eypeltauer (Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]) übt am Erfordernis der "sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens" Kritik und läßt "Chancen für die Ausübung neuer Berufe" genügen. Schwimann (aaO 74) spricht in diesem Zusammenhang von der bloßen "Erwartung verbesserter Verdienstchancen". In 3 Ob 2083/96m lehnte die bisherige Terminologie auch der erkennende Senat ab und verlangte nur mehr "größere Berufschancen". Wie jedoch gerade aufgrund des dort entschiedenen Falls zu ergänzen ist, genügen dafür nicht schon entfernte Möglichkeiten einer allgemeinen beruflichen Besserstellung und wenig wahrscheinliche Erwartungen erhöhter Verdienstchancen; die künftige Verbesserung der beruflichen Position des Unterhaltsberechtigten muß vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich sein.
Die Zumutbarkeit weiterer Geldleistungen des bisherigen Unterhaltsschuldners für eine zweite Berufsausbildung seines Kindes ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen. Deren Ergebnis hängt von den persönlichen Lebensverhältnissen der Beteiligten und achtbaren Verhaltensmotiven in den Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Kind ab. Im Vordergrund steht jedoch die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen. Befindet sich dieser in gesicherter wirtschaftlicher Position und verfügt er über reichliche Mittel, ist der finanzielle Gesichtspunkt bei Klärung der Frage einer allfälligen Überwälzung der Kosten einer zweiten Berufsausbildung für das Kind auf den Unterhaltspflichtigen nebensächlich. Lebt er dagegen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind ihm weitere Unterhaltsleistungen für das infolge einer abgeschlossenen Berufsausbildung an sich bereits selbsterhaltungsfähige Kind - selbst bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen, auf die noch zurückzukommen sein wird - nur soweit zumutbar, als er dadurch seine eigenen Bedürfnisse weiterhin wenigstens in Annäherung an den angemessenen Unterhalt zu decken vermag. Er muß sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken, um sich den Kostenbeitrag für eine zweite Berufsausbildung seines Kindes sozusagen "vom Munde abzusparen".
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dagegen nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern (Eypeltauer, ÖA 1988, 95). Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schul- und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Nicht von Bedeutung ist hier der Anspruch eines Kindes, die bereits erworbene berufliche Qualifikation durch eine weiterführende Berufsausbildung auf Kosten seiner Eltern im Rahmen deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ergänzen, wenn es die erforderliche Neigung und Begabung aufweist und den Abschluß einer solchen Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt (3 Ob 2083/96m;
ÖA 1989, 166; EFSlg 45.661/2; EFSlg 43.179/2; Schwimann aaO 71 f;
Gamerith, ÖA 1988, 67; Eypeltauer, ÖA 1988, 96 ff; Schlemmer in Schwimann aaO Rz 106 ff). Ein Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik, dessen späteren Beginn die Beklagte, geht man von ihren Prozeßbehauptungen aus, nach Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs anstrebt, stellt nämlich - entgegen deren Ansicht - keine unmittelbar weiterführende Berufsausbildung dar, der die bereits erworbene berufliche Qualifikation als Geigenbauerin als Vorstufe dient. Das folgt bereits daraus, daß für die Aufnahme des eigentlichen Studiums, wie die Beklagte selbst hervorhebt, erst der Besuch eines längeren Vorbereitungslehrgangs für den Erwerb theoretischen Fachwissens erforderlich ist, um am Brucknerkonservatorium die für die Zulassung als ordentliche Hörerin vorgesehene Aufnahmsprüfung im angestrebten Fach bestehen zu können. Es geht also hier - anders als etwa bei der Absolvierung einer Handelsschule und dem späteren Besuch eines Aufbaulehrgangs für den Erwerb einer Handelsakademiematura - nicht "um den gleichen Bildungsinhalt bei verschiedener Bildungshöhe" (ÖA 1989, 166). In diesem Sinne wird auch in der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung für das Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht beim mehrstufigen Ausbildungweg Abitur-Lehre-Studium verlangt, daß die praktische Ausbildung und das Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen müssen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung darstellt, oder die praktische Ausbildung als sinnvolle Studienvorbereitung gilt (BGH FamRZ 1993, 1058; BGH FamRZ 1989, 853; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 244). Hier bedarf es daher keiner Erörterung, welcher Geldunterhalt, läge ein solcher Sachverhalt vor, als angemessenen Beteiligung des Unterhaltspflichtigen an den Kosten einer weiterführenden Berufsausbildung anzusehen wäre.
Soweit die Beklagte, die gegen den Willen ihres Vaters, jedoch auch auf dessen Kosten angestrebte zweite Berufsausbildung - abgesehen von den Behauptungen, das nötige Talent und die erforderliche Zielstrebigkeit für die Erfüllung ihres Berufswunsches zu haben - auch damit zu rechtfertigen versucht, in Oberösterreich, dem Bundesland ihres Wohnorts, oder in der Schweiz praktisch keine Berufsaussichten als Geigenbauerin zu haben und überdies gar nicht verpflichtet zu sein, aus beruflichen Gründen in die Schweiz zu übersiedeln, ist ihr zu erwidern:
Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte, einen Beruf zu erlernen, der wie der eines Geigenbauers von vorneherein nur ein beschränktes Angebot an Arbeitsplätzen erwarten läßt, darf er seine Stellensuche jedenfalls nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken, es sei denn, es sprächen dafür im Einzelfall triftige Gründe. Solche wurden allerdings von der Beklagten nicht einmal behauptet.
Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gemäß Art 48 EG-V in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen (EuGH WBl 1996, 202 [Kommission/Französische Republik]). Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilsmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränken, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung. Die in Art 48 EG-V garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellt also im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit dar (EuGH WBl 1996, 64 [UEFA ua/Bosman]; vgl zur unterhaltsrechtlichen Relevanz dieser Rechtslage Hoyer, ZfRV 1996, 169 f [Glosse]). Nach der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der bereits oben zitierten Verordnung (Amtsblatt Nr. L 274 vom 6. November 1993, S 118 = RIS-Celex Dok.Num 393D0569) schaffen die Kommission und die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten überdies unter der Bezeichnung EURES ein Netzwerk von Stellen, dessen Aufgabe darin besteht, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Sinne des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auszubauen. Es geht dabei - verkürzt formuliert - um die Einrichtung einer übernationalen Job-Börse, die nach Anhang IV etwa auch alle Arbeitsgesuche von Personen, die ausdrücklich eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene wünschen, zu publizieren hat.Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 48, EG-V in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen (EuGH WBl 1996, 202 [Kommission/Französische Republik]). Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilsmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränken, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung. Die in Artikel 48, EG-V garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellt also im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit dar (EuGH WBl 1996, 64 [UEFA ua/Bosman]; vergleiche zur unterhaltsrechtlichen Relevanz dieser Rechtslage Hoyer, ZfRV 1996, 169 f [Glosse]). Nach der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der bereits oben zitierten Verordnung (Amtsblatt Nr. L 274 vom 6. November 1993, S 118 = RIS-Celex Dok.Num 393D0569) schaffen die Kommission und die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten überdies unter der Bezeichnung EURES ein Netzwerk von Stellen, dessen Aufgabe darin besteht, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Sinne des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auszubauen. Es geht dabei - verkürzt formuliert - um die Einrichtung einer übernationalen Job-Börse, die nach Anhang römisch vier etwa auch alle Arbeitsgesuche von Personen, die ausdrücklich eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene wünschen, zu publizieren hat.
Der Beklagten wäre es daher bei solchen rechtlichen Voraussetzungen zumutbar, die Suche nach einem ihrer Berufsausbildung als Geigenbauerin entsprechenden Arbeitsplatz nicht nur auf das Territorium der Republik Österreich, sondern auch auf jenes der Bundesrepublik Deutschland und jenes Südtirols in Italien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstrecken. Dort bestünden nämlich für die Beklage keine sprachlichen Anpassungsschwierigkeiten. Da diese nach einer unwidersprochen gebliebenen Prozeßbehauptung des Klägers - neben der österreichischen - auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist ihr die Stellensuche überdies in der Schweiz zumutbar, hat sie doch wegen ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit auch dort keine Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu befürchten. Wäre der Kläger nach den unten noch näher zu erörternden Voraussetzungen nicht verpflichtet, sich durch weitere Unterhaltsleistungen an den Kosten einer zweiten Berufsausbildung der Beklagten zu beteiligen und hätte diese Maßnahmen der bezeichneten Art unterlassen, um eine ihrer Berufsausbildung entsprechende Arbeitsstelle zu finden, wäre darin ein Verschulden im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zu erblicken. Die Beklagte wäre dann als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Deshalb wäre auch ihr Unterhaltsanspruch gegen den Kläger erloschen. Selbst wenn die Beklagte aber alle zumutbaren Handlungen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung im erlernten Beruf zu finden, wäre die Unterhaltspflicht des Klägers nach einem angemessenen Zeitraum für eine nicht nur auf das Territorium der Republik Österreich beschränkte Stellensuche von etwa 6 Monaten seit Abschluß der Berufsausbildung ebenso erloschen, weil es der Beklagten dann zumutbar wäre, jedes angebotene Beschäftigungsverhältnis nach den dafür geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren.
Diesem Ergebnis entspricht auch die unterhaltsrechtliche Praxis in Deutschland (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis3 [1995] Rz 48). Auch dort schulden die Eltern ihren Kindern grundsätzlich nur die Finanzierung einer Ausbildung. Jene haben eine Zweit- oder Weiterbildung nur unter Voraussetzungen zu tragen, die der in Österreich herrschenden Ansicht ähnlich sind oder mit ihr übereinstimmen (BGH FamRZ 1995, 244; BGH FamRZ 1993, 1057; BGH FamRZ 1977, 629; Wendl/Staudigl aaO Rz 58, 73 ff; Graba, Entwicklung des Unterhaltsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1995, FamRZ 1996, 322; Oelkers/Kreutzfeldt, Prozessuale und materiell-rechtliche Gesichtspunkte bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt, FamRZ 1995, 136). Die dort die Verpflichtung der Eltern definierenden speziellen Voraussetzungen, Kindern eine Zweitausbildung zu finanzieren (siehe dazu etwa: Wendl/Staudigl aaO Rz 74; Oelkers/Kreutzfeldt, FamRZ 1995, 140), bedürfen hier jedoch keiner näheren Erörterung im Vergleich mit der österreichischen Rechtslage, weil sich derartige Fragen aufgrund der Prozeßbehauptungen der Streitteile nicht stellen.
Nach den bisherigen Rechtsausführungen könnte den Kläger eine fortgesetzte Unterhaltspflicht daher nur dann treffen, wenn die derzeit 20-jährige Beklagte eine überdurchschnittliche Begabung für die angestrebte zweite Berufsausbildung zur Instrumental- und Gesangspädagogin aufwiese. Solange sie ihre Studien (Vorbereitungslehrgang und eigentliche Ausbildung) aufgrund einer derartigen Begabung fleißig und zielstrebig betriebe, wären dem Kläger, träfen auch die nachfolgend behandelten weiteren Voraussetzungen zu, fortgesetzte Unterhaltsleistungen zumutbar.
Wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagte ihr künftiges Fortkommen durch eine Berufsausbildung in der Instrumental- und Gesangspädagogik im Vergleich zum Beruf einer Geigenbauerin nicht bloß in unbedeutender Weise verbessern kann, hätte der Kläger, soweit es seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließe, die Realisierung des nunmehrigen Ausbildungsziels seiner Tochter durch fortgesetzte Unterhaltszahlungen zu erleichtern. Als Vergleichsbasis wesentlich ist dabei die von vorübergehenden Marktsituationen unabhängige Umsetzbarkeit der abgeschlossenen Zweitausbildung (Schwimann aaO 74). Je weniger allerdings die Berufsaussichten und Einkommensmöglichkeiten der Beklagten als Geigenbauerin hinter jenen einer Instrumental- und Gesangspädagogin zurückblieben, umso geringer wäre auch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des Klägers, die Zweitausbildung seiner Tochter innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren. Wäre dieser Unterschied - wie bereits erwähnt - unbedeutend, hätte der Kläger überhaupt keine Rechtspflicht mehr, der Beklagten die Realisierung ihres zweiten Berufswunsches durch weitere Unterhaltszahlungen zu ermöglichen. Ob die Unterhaltspflicht des Klägers andauert, hängt also - abgesehen von den bereits behandelten Voraussetzungen - von zwei Bestimmungsfaktoren ab. Zum einen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, zum anderen aber auch das durch die angestrebte Zweitausbildung - überwiegend wahrscheinlich - eintretende Ausmaß der Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten maßgeblich. Ist daher eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Kläger entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die genannten Bestimmungsfaktoren ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepaßte Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll.
Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist das Vorliegen des Oppositionsgrundes nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger darzutun. Dabei sind - nach der derzeitigen Verfahrenslage - bei den hier erörterten Themen keine durch die Sphäre der Beklagten bestimmten Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Es bedarf daher in diesem Punkt auch keiner Stellungnahme, ob eine neben der materiellrechtlichen Beweislast existierende prozessuale Beweisführungslast - nach Kriterien der Beweisnähe - letztlich dafür ausschlaggebend ist, welche Partei in der jeweiligen Verfahrenssituation bestimmte streitentscheidende Tatsachen zu beweisen hat (siehe zur Problemstellung: Baumgärtel, Das Verhältnis von Beweislastumkehr und Umkehr der konkreten Beweisführungslast im deutschen Zivilprozeß, in FS Nakamura [1996] 41).
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger - abgesehen von seinen bereits feststehenden, relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen - über kein nennenswertes, für seinen eigenen Unterhalt entbehrliches und verwertbares Vermögen verfügt, wäre ihm hier bei Bejahung einer fortbestehenden Unterhaltspflicht dem Grunde nach aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung im dargestellten beweglichen System der Bestimmungsfaktoren jedenfalls nicht mehr als die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von 1.500 S monatlich zumutbar. Es verbliebe ihm dann ein frei verfügbares monatliches Nettoeinkommen von rund 10.500 S. Dieses läge noch erheblich über dem sich aus § 291b Abs 2 EO ergebenden Unterhaltsexistenzminimum. Der Kläger könnte also seine Bedürfnisse bei Leistungen in dieser Höhe - im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen - nach wie vor in Annäherung an den seinen Lebensverhältnissen angemessenen eigenen Unterhalt decken und müßte sich einen solchen Beitrag für die Zweitausbildung seiner Tochter somit nicht "vom Munde absparen". Komlementär dazu wäre nämlich auch von der Beklagten, die eine Gesamtausbildungszeit von "weniger als sechs Jahren" für das Erlernen des Zweitberufs annimmt, zu erwarten, wenigstens in Teilen ihrer Ferienfreizeit selbst Geldmittel für die Mitfinanzierung ihrer Ausbildungskosten durch Arbeit zu verdienen. Sollte die Beklagte die für eine Zweitausbildung (teilweise) auf Kosten des Klägers erforderliche überdurchschnittliche Begabung besitzen, werden ihr die Ferienzeiten auch Zeit für eine Arbeitstätigkeit lassen, ohne das Erreichen des Berufsziels zu gefährden.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger - abgesehen von seinen bereits feststehenden, relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen - über kein nennenswertes, für seinen eigenen Unterhalt entbehrliches und verwertbares Vermögen verfügt, wäre ihm hier bei Bejahung einer fortbestehenden Unterhaltspflicht dem Grunde nach aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung im dargestellten beweglichen System der Bestimmungsfaktoren jedenfalls nicht mehr als die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von 1.500 S monatlich zumutbar. Es verbliebe ihm dann ein frei verfügbares monatliches Nettoeinkommen von rund 10.500 S. Dieses läge noch erheblich über dem sich aus Paragraph 291 b, Absatz 2, EO ergebenden Unterhaltsexistenzminimum. Der Kläger könnte also seine Bedürfnisse bei Leistungen in dieser Höhe - im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen - nach wie vor in Annäherung an den seinen Lebensverhältnissen angemessenen eigenen Unterhalt decken und müßte sich einen solchen Beitrag für die Zweitausbildung seiner Tochter somit nicht "vom Munde absparen". Komlementär dazu wäre nämlich auch von der Beklagten, die eine Gesamtausbildungszeit von "weniger als sechs Jahren" für das Erlernen des Zweitberufs annimmt, zu erwarten, wenigstens in Teilen ihrer Ferienfreizeit selbst Geldmittel für die Mitfinanzierung ihrer Ausbildungskosten durch Arbeit zu verdienen. Sollte die Beklagte die für eine Zweitausbildung (teilweise) auf Kosten des Klägers erforderliche überdurchschnittliche Begabung besitzen, werden ihr die Ferienzeiten auch Zeit für eine Arbeitstätigkeit lassen, ohne das Erreichen des Berufsziels zu gefährden.
Diese Erwägungen können für die Höhe des dem Kläger noch zumutbaren Unterhaltsbeitrags aber nur dann maßgeblich sein, soweit dieser - entgegen seinen Behauptungen - nicht noch eine weitere Unterhaltspflicht für eine zweite Tochter zu erfüllen hätte. Wäre eine solche dagegen im fortgesetzten Verfahren zu bejahen, wird die Interessenabwägung aufgrund der dann bekannten Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führen müssen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren als Voraussetzung für eine abschließende rechtliche Beurteilung noch Feststellungen über
a) die nach den bisher bekannten Umständen zu klärende Frage der Eignung der Beklagten für das Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik und - in diesem Zusammenhang - über ihre bisherigen Leistungen im Vorbereitungslehrgang für die angestrebte Aufnahme im Brucknerkonservatorium,
b) die derzeit für eine Instrumental- und Gesangspädagogin bestehenden und künftig zu erwartenden Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu den Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten einer Geigenbauerin,
c) die Vermögenslage des Klägers und die allenfalls zu erfüllende Unterhaltspflicht für eine zweite Tochter,
zu treffen haben.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg im Ergebnis zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein inhaltlicher Rechtsmittelerfolg des Klägers liegt in den für seinen Prozeßstandpunkt - nach der Rechtsansicht des erkennenden Senats - günstigeren Entscheidungsgrundlagen im Vergleich zum Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts. Da jedoch noch keine endgültige Beurteilung möglich ist, wie sich dieser inhaltliche Rechtsmittelerfolg auf das schließliche Verfahrensergebnis auswirken wird, sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Ein inhaltlicher Rechtsmittelerfolg des Klägers liegt in den für seinen Prozeßstandpunkt - nach der Rechtsansicht des erkennenden Senats - günstigeren Entscheidungsgrundlagen im Vergleich zum Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts. Da jedoch noch keine endgültige Beurteilung möglich ist, wie sich dieser inhaltliche Rechtsmittelerfolg auf das schließliche Verfahrensergebnis auswirken wird, sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.