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Rechtssatz RS0107721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107721

Geschäftszahl

3Ob7/97v

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Norm

ABGB §140 Cb
EGV Maastricht Art48

Rechtssatz

Erlernte der Unterhaltsberechtigte einen Beruf, der wie der eines Geigenbauers von vorneherein nur ein beschränktes Angebot an Arbeitsplätzen erwarten läßt, darf er seine Stellensuche jedenfalls nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken, es sei denn, es sprächen dafür im Einzelfall triftige Gründe. Einem Unterhaltsberechtigten, der (auch) österreichischer Staatsangehöriger ist und in Österreich wohnt, ist es aufgrund der durch Artikel 48, EG-V gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zumutbar, seine Arbeitssuche zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland und auf Südtirol in Italien als Mitgliedstaaten der EU zu erstrecken, um einen seiner Berufsausbildung angemessenen Arbeitsplatz zu finden, hat er doch dort mit keinen sprachlichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Veröff: SZ 70/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107721

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_002