Rechtssatz RS0107721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107721
Entscheidungsdatum
26.02.1997
Norm
ABGB §140 Cb
EGV Maastricht Art48
Rechtssatz
Erlernte der Unterhaltsberechtigte einen Beruf, der wie der eines Geigenbauers von vorneherein nur ein beschränktes Angebot an Arbeitsplätzen erwarten läßt, darf er seine Stellensuche jedenfalls nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken, es sei denn, es sprächen dafür im Einzelfall triftige Gründe. Einem Unterhaltsberechtigten, der (auch) österreichischer Staatsangehöriger ist und in Österreich wohnt, ist es aufgrund der durch Art 48 EG-V gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zumutbar, seine Arbeitssuche zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland und auf Südtirol in Italien als Mitgliedstaaten der EU zu erstrecken, um einen seiner Berufsausbildung angemessenen Arbeitsplatz zu finden, hat er doch dort mit keinen sprachlichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen.Erlernte der Unterhaltsberechtigte einen Beruf, der wie der eines Geigenbauers von vorneherein nur ein beschränktes Angebot an Arbeitsplätzen erwarten läßt, darf er seine Stellensuche jedenfalls nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken, es sei denn, es sprächen dafür im Einzelfall triftige Gründe. Einem Unterhaltsberechtigten, der (auch) österreichischer Staatsangehöriger ist und in Österreich wohnt, ist es aufgrund der durch Artikel 48, EG-V gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zumutbar, seine Arbeitssuche zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland und auf Südtirol in Italien als Mitgliedstaaten der EU zu erstrecken, um einen seiner Berufsausbildung angemessenen Arbeitsplatz zu finden, hat er doch dort mit keinen sprachlichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107721
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_002