Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 19 Abs.1 UVG sind die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder ein Fall des § 7 Abs.1 eintritt, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Gemäß § 7 Abs.1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgelegte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG sind die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, eintritt, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgelegte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Nach § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistung oder an Geldleistung welcher Art immer, aufgrund eines Anspruches zukommt, ist nach § 140 Abs.3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht. Die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs.3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (JBl. 1991, 41; 3 Ob 547/90; 6 Ob 570/90; Pichler in Rummel2, Rz 11 a zu § 140).Nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistung oder an Geldleistung welcher Art immer, aufgrund eines Anspruches zukommt, ist nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht. Die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (JBl. 1991, 41; 3 Ob 547/90; 6 Ob 570/90; Pichler in Rummel2, Rz 11 a zu Paragraph 140,).
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu § 140). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit. a/bb und lit.b ASVG (derzeit 14mal jährlich S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 1 Ob 594/90, 6 Ob 570/90). Die Heranziehung nur des Regelbedarfes zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit würde die Beiträge jenes Unterhaltspflichtigen, welcher weiterhin den Haushalt führt und das Kind betreut, entgegen der Vorschrift des § 140 Abs.1 ABGB nicht anteilig berücksichtigen. Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung nicht aus, dann kommt gemäß § 140 Abs.3 erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage. Diese Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreut, sondern es muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zukommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend (3 Ob 547/90).Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu Paragraph 140,). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, lit. a/bb und Litera b, ASVG (derzeit 14mal jährlich S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 1 Ob 594/90, 6 Ob 570/90). Die Heranziehung nur des Regelbedarfes zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit würde die Beiträge jenes Unterhaltspflichtigen, welcher weiterhin den Haushalt führt und das Kind betreut, entgegen der Vorschrift des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nicht anteilig berücksichtigen. Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung nicht aus, dann kommt gemäß Paragraph 140, Absatz 3, erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage. Diese Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreut, sondern es muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zukommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend (3 Ob 547/90).
Die rechnerische Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe von S 6.503 pro Monat und den eigenen anzurechnenden Einkünften des minderjährigen Kindes von S 2.720 (Lehrlingsentschädigung von S 3.720 abzüglich S 1.000 an Berufsausbildungskosten) rechtfertigt eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse unter den Betrag von S 1.800 nicht.