Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Nach § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach § 140 Abs 3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht. Die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (5 Ob 567/90, 3 Ob 547/90, 1 Ob 627/90, 1 Ob 594/90; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 11 a zu § 140).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht. Die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (5 Ob 567/90, 3 Ob 547/90, 1 Ob 627/90, 1 Ob 594/90; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 11 a zu Paragraph 140,).
Selbsterhaltunsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu § 140).Selbsterhaltunsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu Paragraph 140,).
Selbsterhaltunsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des ehelichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 ObS 19/90; Pichler, aaO, Rz 12 zu § 140). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (derzeit S 5.434, im Jahre 1989 S 5.134) eine Orientierungshilfe (10 ObS 19/90, 3 Ob 547/90, 1 Ob 627/90, 1 Ob 594/90). Die Heranziehung nur des Regelbedarfes zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit würde die Beiträge jenes Unterhaltspflichtigen, welcher weiterhin den Haushalt führt und das Kind betreut, entgegen der Vorschrift des § 140 Abs 1 ABGB nicht mehr anteilig, sondern überproportional berücksichtigen.Selbsterhaltunsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des ehelichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 ObS 19/90; Pichler, aaO, Rz 12 zu Paragraph 140,). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (derzeit S 5.434, im Jahre 1989 S 5.134) eine Orientierungshilfe (10 ObS 19/90, 3 Ob 547/90, 1 Ob 627/90, 1 Ob 594/90). Die Heranziehung nur des Regelbedarfes zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit würde die Beiträge jenes Unterhaltspflichtigen, welcher weiterhin den Haushalt führt und das Kind betreut, entgegen der Vorschrift des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nicht mehr anteilig, sondern überproportional berücksichtigen.
Die rechnerische Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe und den eigenen anzurechnenden Einkünften des Kindes beträgt für 1990 S 1.845,74, für 1989 S 1.545,74, sodaß die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.7.1989 festgesetzten Unterhaltsbeitrages des Vaters von S 1.500 nicht gegeben sind.