Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes, mit dem beantragt wird, den Unterhaltsbetrag bloß auf monatlich S 1.771,-
herabzusetzen, ist zulässig und berechtigt.
Nach § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach § 140 Abs.3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht, die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs.3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (5 Ob 567/90, 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel2 Rz 11 a zu § 140). Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer-Schwimann, ABGB, Rz 99 zu § 140).Nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht nicht, die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (5 Ob 567/90, 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel2 Rz 11 a zu Paragraph 140,). Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer-Schwimann, ABGB, Rz 99 zu Paragraph 140,).
Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12 zu § 140). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet, entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes, nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit.a alinea bb ASVG (derzeit S 5.434, ab 1. 7. 1990 S 5.574,-) eine Orientierungshilfe (10 Ob S 19/90, 3 Ob 547/90).Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12 zu Paragraph 140,). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet, entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes, nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, alinea bb ASVG (derzeit S 5.434, ab 1. 7. 1990 S 5.574,-) eine Orientierungshilfe (10 Ob S 19/90, 3 Ob 547/90).
Der vom Kind nunmehr geforderte monatliche Unterhaltsbetrag von S 1.771,- zuzüglich seines eigenen Einkommens von S 3.000,- erreicht diese Mindestpensionshöhe bei weitem nicht. Der vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag ist daher antragsgemäß auf den Betrag von S 1.771,- herabzusetzen.