Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und teilweise berechtigt.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsmittelrechtes kann im Außerstreitverfahren auch die Unterhaltsbemessung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Diese Voraussetzung liegt vor. Wie das Rekursgericht richtig ausführte, ist die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung in den letzten drei Jahren nicht einheitlich.Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsmittelrechtes kann im Außerstreitverfahren auch die Unterhaltsbemessung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Diese Voraussetzung liegt vor. Wie das Rekursgericht richtig ausführte, ist die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung in den letzten drei Jahren nicht einheitlich.
Der Umstand, daß sich der Revisionsrekurs der Mutter in der Erhebung des Rechtsmittels erschöpft, schadet im vorliegenden Fall nicht, weil die Mutter ihren Standpunkt in ihrer Stellungnahme zum Befreiungsantrag des Vaters und in ihrem Rekurs an die zweite Instanz deutlich dargestellt und schon die zweite Instanz begründet hat, warum eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es wäre daher ein bloßer Formalismus, das an sich inhaltsleere Rechtsmittel der rechtsfreundlich nicht vertretenen Mutter zunächst einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen.
In der Sache selbst schließt sich der erkennende Senat der in letzter Zeit auch von den Gerichten zweiter Instanz überwiegend vertretenen Rechtsansicht an, daß die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. Abgelehnt wird hingegen die früher oft vertretene rein schematische Formel, wonach von der Lehrlingsentschädigung nur die Hälfte oder ein anderer Prozentsatz als Eigeneinkommen angerechnet werden könne. Auch ein Abzug aus "pädagogischen oder sozialpolitischen" Gründen (so Knoll in ÖA 1988, 35) ist entgegen der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 567/90 und 8 Ob 550/90 (dort sogar dann, wenn dies konkret nicht geltend gemacht war) anklingenden Auffassung nicht gerechtfertigt. Nur weil es das erste selbst verdiente Geld ist oder weil sonst die Arbeitsfreude beeinträchtigt würde, hat ein solcher Abzug weder bei Lehrlingen noch bei sonst erwerbstätigen Jugendlichen stattzufinden. Wohl aber kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß im Einzelfall wegen des Antrittes der Lehre ein Mehrbedarf entstehen kann, der sich unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern und anderer Lehrlinge auch aus dem gehobenen Sozialprestige ergeben kann und insoweit zu einer typischen Bedarfserhöhung führt. Ohne Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände ist es jedoch nicht erforderlich, hierüber Erhebungen durchzuführen (so allerdings 8 Ob 550/90). Im vorliegenden Fall wurden keine konkreten Mehrbedürfnisse geltend gemacht, sodaß es iSd Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anrechnung der vollen Lehrlingsentschädigung kommt. Mit Recht macht jedoch die Mutter geltend, daß der Vater von seiner Unterhaltspflicht deshalb noch nicht ganz befreit werden kann, weil Martina noch nicht voll selbsterhaltungsfähig ist. Das österreichische Unterhaltsrecht geht davon aus, daß im Regelfall beide Elternteile in gleichem Maße zum Unterhalt beizutragen haben, wobei der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag leistet (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Eine gänzliche Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung kommt iSd § 140 Abs 3 zweiter Halbsatz ABGB erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.In der Sache selbst schließt sich der erkennende Senat der in letzter Zeit auch von den Gerichten zweiter Instanz überwiegend vertretenen Rechtsansicht an, daß die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. Abgelehnt wird hingegen die früher oft vertretene rein schematische Formel, wonach von der Lehrlingsentschädigung nur die Hälfte oder ein anderer Prozentsatz als Eigeneinkommen angerechnet werden könne. Auch ein Abzug aus "pädagogischen oder sozialpolitischen" Gründen (so Knoll in ÖA 1988, 35) ist entgegen der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 567/90 und 8 Ob 550/90 (dort sogar dann, wenn dies konkret nicht geltend gemacht war) anklingenden Auffassung nicht gerechtfertigt. Nur weil es das erste selbst verdiente Geld ist oder weil sonst die Arbeitsfreude beeinträchtigt würde, hat ein solcher Abzug weder bei Lehrlingen noch bei sonst erwerbstätigen Jugendlichen stattzufinden. Wohl aber kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß im Einzelfall wegen des Antrittes der Lehre ein Mehrbedarf entstehen kann, der sich unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern und anderer Lehrlinge auch aus dem gehobenen Sozialprestige ergeben kann und insoweit zu einer typischen Bedarfserhöhung führt. Ohne Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände ist es jedoch nicht erforderlich, hierüber Erhebungen durchzuführen (so allerdings 8 Ob 550/90). Im vorliegenden Fall wurden keine konkreten Mehrbedürfnisse geltend gemacht, sodaß es iSd Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anrechnung der vollen Lehrlingsentschädigung kommt. Mit Recht macht jedoch die Mutter geltend, daß der Vater von seiner Unterhaltspflicht deshalb noch nicht ganz befreit werden kann, weil Martina noch nicht voll selbsterhaltungsfähig ist. Das österreichische Unterhaltsrecht geht davon aus, daß im Regelfall beide Elternteile in gleichem Maße zum Unterhalt beizutragen haben, wobei der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag leistet (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Eine gänzliche Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung kommt iSd Paragraph 140, Absatz 3, zweiter Halbsatz ABGB erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 140). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinne, also unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung, nicht aus, dann kommt gemäß § 140 Abs 3 erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage. Diese Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der das Kind nicht betreut. Wenn also ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, so kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, sondern hier muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, wie es die Mutter im vorliegenden Fall geltend macht, ist nicht entscheidend.Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 140,). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinne, also unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung, nicht aus, dann kommt gemäß Paragraph 140, Absatz 3, erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage. Diese Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der das Kind nicht betreut. Wenn also ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, so kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, sondern hier muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, wie es die Mutter im vorliegenden Fall geltend macht, ist nicht entscheidend.
Welches Einkommen in diesem Sinne nötig ist, um die Deckung aller Bedürfnisse eines Kindes einschließlich der finanziellen Abgeltung dieser Betreuungsleistungen sicherzustellen, läßt sich nicht allgemein beantworten. Für einfachste Lebensverhältnisse kann der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (derzeit 14 mal jährlich 5.434 S, ab 1.7.1990 5.574 S) eine Richtschnur bieten (vgl auch 10 Ob S 19/90; "Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung"). Beim hier festgestellten Einkommen des Vaters erfordert aber die Bedachtnahme auf seine Lebensverhältnisse einen entsprechenden Zuschlag, sodaß das Eigeneinkommen von Martina, das nicht einmal die Höhe des erwähnten Richtsatzes erreicht, noch nicht ausreicht, um alle Bedürfnisse zu decken und die noch nötige Betreuung durch die Mutter abzugelten.Welches Einkommen in diesem Sinne nötig ist, um die Deckung aller Bedürfnisse eines Kindes einschließlich der finanziellen Abgeltung dieser Betreuungsleistungen sicherzustellen, läßt sich nicht allgemein beantworten. Für einfachste Lebensverhältnisse kann der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (derzeit 14 mal jährlich 5.434 S, ab 1.7.1990 5.574 S) eine Richtschnur bieten vergleiche auch 10 Ob S 19/90; "Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung"). Beim hier festgestellten Einkommen des Vaters erfordert aber die Bedachtnahme auf seine Lebensverhältnisse einen entsprechenden Zuschlag, sodaß das Eigeneinkommen von Martina, das nicht einmal die Höhe des erwähnten Richtsatzes erreicht, noch nicht ausreicht, um alle Bedürfnisse zu decken und die noch nötige Betreuung durch die Mutter abzugelten.
Der erkennende Senat erachtet im vorliegenden Fall, ohne daß auch hier weitere Erhebungen nötig wären, einen vom Vater noch zu leistenden Unterhaltsbeitrag von 700 S für angemessen. Zu dieser Leistung ist der Vater (zumal für eine voraussichtlich nur noch kurze Zeit) auch dann imstande, wenn er den behaupteten Mehrbedarf wegen seiner Eltern haben sollte und die behauptete Steuernachzahlung leisten müßte.