Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt. Nach § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art auch immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach § 140 Abs 3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Dazu zählt entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs die Familienbeihilfe. Sie stellt einen Einkommensbestandteil der das Kind betreuenden Person (hier der Mutter) dar. Sie mindert kraft gesetzlicher Anordnung (§ 12 a FamLAG) nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes (Pichler in Rummel2 Rz 12 b zu § 140; Schlemmer-Schwimann, ABGB, Rz 98 zu § 140; Knoll in ÖA 1985,66). Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht hingegen nicht, die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (3 Ob 547/90, 5 Ob 567/90; Pichler aaO Rz 11 a zu § 140).Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Alles, was dem Kind, sei es als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art auch immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig sei, zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Dazu zählt entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs die Familienbeihilfe. Sie stellt einen Einkommensbestandteil der das Kind betreuenden Person (hier der Mutter) dar. Sie mindert kraft gesetzlicher Anordnung (Paragraph 12, a FamLAG) nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes (Pichler in Rummel2 Rz 12 b zu Paragraph 140,; Schlemmer-Schwimann, ABGB, Rz 98 zu Paragraph 140,; Knoll in ÖA 1985,66). Ein gesetzliches Verbot der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt besteht hingegen nicht, die Lehrlingsentschädigung fällt damit unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes (3 Ob 547/90, 5 Ob 567/90; Pichler aaO Rz 11 a zu Paragraph 140,).
Die Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung zuzüglich Trinkgeldern abzüglich berufsbedingter Ausgaben in der Höhe von monatlich rund S 4.400 führt aber nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches des Kindes wegen Selbsterhaltungsfähigkeit. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer-Schwimann aaO Rz 99 zu § 140). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12 zu § 140). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag auf Grund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a alinea bb ASVG (derzeit S 5.434, ab 1.7.1990 S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90). Liegt aber der vom Unterhaltspflichtigen wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhaltsbetrag über diesem Richtsatz, soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildungszeit an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilnehmen, sodaß in diesem Fall der Unterhalt nur auf die Differenz der Unterhaltsleistung zum Eigeneinkommen des Kindes gemindert werden darf.Die Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung zuzüglich Trinkgeldern abzüglich berufsbedingter Ausgaben in der Höhe von monatlich rund S 4.400 führt aber nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches des Kindes wegen Selbsterhaltungsfähigkeit. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer-Schwimann aaO Rz 99 zu Paragraph 140,). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12 zu Paragraph 140,). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag auf Grund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, alinea bb ASVG (derzeit S 5.434, ab 1.7.1990 S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 10 Ob S 19/90). Liegt aber der vom Unterhaltspflichtigen wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhaltsbetrag über diesem Richtsatz, soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildungszeit an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilnehmen, sodaß in diesem Fall der Unterhalt nur auf die Differenz der Unterhaltsleistung zum Eigeneinkommen des Kindes gemindert werden darf.
Da im vorliegenden Fall das Eigeneinkommen des Kindes zuzüglich des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrages von S 600 nicht einmal die Mindestpensionshöhe erreicht, ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.