Rechtssatz RS0107723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107723
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger dabei die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden könnten, umso geringer wäre dann auch die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung des Unterhaltsberechtigten innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/97v
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
Veröff: SZ 70/36
- 9 Ob 261/97s
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 261/97s
Vgl auch
- 7 Ob 302/98g
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 302/98g
Auch; Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T1)
- 1 Ob 158/07b
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
Auch
- 10 Ob 51/08k
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T2)
- 2 Ob 179/10b
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
Auch; nur: Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T3)
- 8 Ob 43/11y
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T4); Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T5)
- 4 Ob 40/12d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
Auch; Beisatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T6); Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T7)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Auch; nur T3
- 3 Ob 212/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 212/12s
Auch; nur T3
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Vgl auch; nur T3
- 10 Ob 95/18w
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107723
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_004