Die Revision und der Revisionsrekurs der Klägerin sind jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren bereits mehrfach mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch eines Kindes für die Zeit des Doktoratstudiums nach abgeschlossenem Hochschulstudium fortbesteht. Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht erlischt, wenn der bisherige Studienfortgang überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten läßt - wobei aber nicht "mit Sicherheit" feststehen muß, daß durch das Doktoratstudium die Berufs- und Erwerbschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden - , dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und ein maßgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diese Zeit auch weiterhin Unterhalt gewährt hätte (2 Ob 516/94; 3 Ob 2083/96m; vgl auch 9 ObA 240/97b). Das Gericht zweiter Instanz hat sich bereits ausführlich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und umfassend begründet, warum es die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall als nicht gegeben erachtete. Die aufgezeigten Grundsätze gelten für alle Studien gleichermaßen, wenn auch die eine oder andere Voraussetzung bei bestimmten Studienzweigen und konkret angestrebten Berufszielen eher vorliegen werden als in anderen Fällen. Das Jusstudium stellt jedenfalls keine Besonderheit dar, die ein Abgehen von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits mehrfach und für jeweils verschiedene Studien (technische Mathematik; betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Wirtschaftsuniversität; Architektur) aufgezeigten Kriterien rechtfertigte.Die Revision und der Revisionsrekurs der Klägerin sind jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren bereits mehrfach mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch eines Kindes für die Zeit des Doktoratstudiums nach abgeschlossenem Hochschulstudium fortbesteht. Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht erlischt, wenn der bisherige Studienfortgang überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten läßt - wobei aber nicht "mit Sicherheit" feststehen muß, daß durch das Doktoratstudium die Berufs- und Erwerbschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden - , dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und ein maßgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diese Zeit auch weiterhin Unterhalt gewährt hätte (2 Ob 516/94; 3 Ob 2083/96m; vergleiche auch 9 ObA 240/97b). Das Gericht zweiter Instanz hat sich bereits ausführlich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und umfassend begründet, warum es die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall als nicht gegeben erachtete. Die aufgezeigten Grundsätze gelten für alle Studien gleichermaßen, wenn auch die eine oder andere Voraussetzung bei bestimmten Studienzweigen und konkret angestrebten Berufszielen eher vorliegen werden als in anderen Fällen. Das Jusstudium stellt jedenfalls keine Besonderheit dar, die ein Abgehen von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits mehrfach und für jeweils verschiedene Studien (technische Mathematik; betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Wirtschaftsuniversität; Architektur) aufgezeigten Kriterien rechtfertigte.
Eine angespannte Arbeitsmarktsituation für Jungakademiker wie auch im besonderen für absolvierte Juristen stellt für sich allein jedenfalls keine Rechtfertigung dafür dar, sich nicht einmal um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sondern weiterhin auf die finanziellen Zuwendungen der Eltern zu vertrauen und ohne verbesserte Berufschancen ein Doktoratstudium zu beginnen. Durch eine solche Verhaltensweise wird nur ein Hinausschieben des Arbeitsplatzproblemes bewirkt, das aber - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben - mit zunehmendem Alter keineswegs abnimmt. Ob das berufliche Fortkommen bei Erlangung des Doktortitels voraussichtlich entsprechend verbessert wird, hängt ebenso wie die Beurteilung des Studienfortganges als überdurchschnittlich oder nicht, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine zur materiellrechtlichen Befassung mit der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin Anlaß gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen all dieser Kriterien liegt nicht vor. Es ist insbesondere hervorzuheben, daß die Klägerin seit dem Abschluß des Studiums im November 1996 (zumindest) bis März 1998 noch nicht einmal die Vergabe eines Dissertationsthemas bewirkt hat. Es ist somit nicht überprüfbar, ob ihr das durch die Dissertationsarbeit erworbene Wissen überhaupt in ihrem späteren Beruf behilflich sein wird, wozu auch kommt, daß die Klägerin noch gar kein konkretes Berufsziel hat. Schon deshalb kommt dem Hinweis der Revision auf die besonderen Chancen eines auf dem Gebiet der Mediation ausgebildeten Juristen keine entscheidende Bedeutung zu. Die relativ gute Einkommenssituation des Vaters reicht für sich allein zur Begründung eines Unterhaltsanspruches während des Doktoratsstudiums nicht hin.
Ob die Klägerin für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens ihres Vaters eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist ebenfalls nicht maßgebend. Der Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs 3 Studienförderungsgesetz idF BGBl I 1997/98 (und auch § 15 Abs 2 Studienförderungsgesetz idF BGBl 1992/305) ist nicht an die Wahrscheinlichkeit eines besseren Fortkommens durch den Erwerb des Doktorgrades geknüpft. Diese Bestimmung läßt auch nicht erkennen, daß sich der Studienfortgang besonders positiv aus dem Durchschnitt der bemühten Studenten hervorheben müßte. Ob das Studienförderungsgesetz den Gleichheitsgrundsatz verletzt, ist hier nicht zu prüfen, weil der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB und nicht nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes zu beurteilen ist. Die Frage der Verfassungskonformität ist zwar für eine Entscheidung über den Anspruch auf Studienbeihilfe, nicht aber für eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch präjudiziell.Ob die Klägerin für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens ihres Vaters eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist ebenfalls nicht maßgebend. Der Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Studienförderungsgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 1997/98 (und auch Paragraph 15, Absatz 2, Studienförderungsgesetz in der Fassung BGBl 1992/305) ist nicht an die Wahrscheinlichkeit eines besseren Fortkommens durch den Erwerb des Doktorgrades geknüpft. Diese Bestimmung läßt auch nicht erkennen, daß sich der Studienfortgang besonders positiv aus dem Durchschnitt der bemühten Studenten hervorheben müßte. Ob das Studienförderungsgesetz den Gleichheitsgrundsatz verletzt, ist hier nicht zu prüfen, weil der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, ABGB und nicht nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes zu beurteilen ist. Die Frage der Verfassungskonformität ist zwar für eine Entscheidung über den Anspruch auf Studienbeihilfe, nicht aber für eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch präjudiziell.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt auch seiner Entscheidung über die einstweilige Verfügung zugrundelegte, wobei es auch die Beweismittel anführte, die Grundlage seiner Feststellungen waren. Der den Vorinstanzen hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Verfügung vorgeworfene Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu der auch hier ausschlaggebenden Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes während eines Doktoratsstudiums, von denen die Vorinstanzen nicht abgewichen sind, waren beide Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Damit ist auch das Kostenbegehren für die Rechtsmittelschriftsätze zurückgewiesen. Gemäß den §§ 40 und 50 ZPO hat der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei die Kosten seiner Beantwortung der Revision und des Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen wurde und der Schriftsatz daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Damit ist auch das Kostenbegehren für die Rechtsmittelschriftsätze zurückgewiesen. Gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO hat der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei die Kosten seiner Beantwortung der Revision und des Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen wurde und der Schriftsatz daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.