Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung gemäß § 23 Abs 6 AngG ist nach Lehre und Rechtsprechung originärer Natur. Die Auswahl hat nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu erfolgen (SZ 69/120). Nach der zu § 140 ABGB ergangenen Rechtsprechung kann auch ein Doktoratstudium bei ernsthaftem Betreiben die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben und damit die Unterhaltspflicht der Eltern aufrecht bestehen lassen, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten läßt und auch dieses Studium zielstrebig betrieben wird, sodaß ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesem Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte (3 Ob 2083/96m = RIS-Justiz RS0101996 = JBl 1996, 600). Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, daß "mit Sicherheit" feststeht, daß dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden (JBl 1996, 600). Nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kann somit am grundsätzlich aufrechten Bestand eines Abfertigungsanspruches auch der Zweitklägerin gegenüber der beklagten Partei im Sinne des § 23 Abs 6 AngG kein Zweifel aufkommen.Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AngG ist nach Lehre und Rechtsprechung originärer Natur. Die Auswahl hat nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu erfolgen (SZ 69/120). Nach der zu Paragraph 140, ABGB ergangenen Rechtsprechung kann auch ein Doktoratstudium bei ernsthaftem Betreiben die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben und damit die Unterhaltspflicht der Eltern aufrecht bestehen lassen, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten läßt und auch dieses Studium zielstrebig betrieben wird, sodaß ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesem Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte (3 Ob 2083/96m = RIS-Justiz RS0101996 = JBl 1996, 600). Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, daß "mit Sicherheit" feststeht, daß dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden (JBl 1996, 600). Nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kann somit am grundsätzlich aufrechten Bestand eines Abfertigungsanspruches auch der Zweitklägerin gegenüber der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, AngG kein Zweifel aufkommen.
Der auf das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie vom 28.9.1948, in der zum Todfallszeitpunkt geltenden Fassung, bestimmt in seinem § 13 Z 4, daß sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des AngG auf die volle Abfertigung (= im Sinne des § 23 Abs 1 AngG) erhöht, wenn unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige sind, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was auch dann gilt (2. Satz), wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b (gemeint offensichtlich: § 2 Abs 1 lit b) FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.Der auf das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie vom 28.9.1948, in der zum Todfallszeitpunkt geltenden Fassung, bestimmt in seinem Paragraph 13, Ziffer 4,, daß sich der Anspruch gemäß Paragraph 23, Absatz 6, des AngG auf die volle Abfertigung (= im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG) erhöht, wenn unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige sind, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was auch dann gilt (2. Satz), wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß Paragraph 2, Litera b, (gemeint offensichtlich: Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normengebers der Leser dem Text entnehmen kann (SZ 66/36 ua). Bei Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0010088).Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normengebers der Leser dem Text entnehmen kann (SZ 66/36 ua). Bei Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0010088).
Die Revisionswerber vermeinen nun, eine historische, aber auch objektiv-teleologische Interpretation der erwähnten Kollektivvertragsbestimmung könne bereits Zweifel daran aufkommen lassen, ob mit einem Ausbildungsverhältnis auch ein Hochschulstudium gemeint sei und daß ein an ein Diplomstudium anschließendes Doktoratstudium mangels "Förderungsnotwendigkeit" und mangels Unerheblichkeit für das Berufsleben keinesfalls unter den Begriff eines "Ausbildungsverhältnisses" subsumiert werden könne. Gerade eine historische Interpretation führt zu der Annahme, daß den Kollektivvertragsparteien an der Verknüpfung des Anspruchs unterhaltsberechtigter Kinder eines verstorbenen Angestellten mit dem Familienlastenausgleichsgesetz gelegen war, während der von den Revisionswerbern unternommene Versuch, den Begriff des "Ausbildungsverhältnisses" aus dem Kollektivvertrag selbst heraus zu interpretieren, mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht überzeugt:
Schon die im Kollektivvertrag unverändert beibehaltene Altersgrenze von 18 Jahren gibt einen deutlichen Hinweis auf die gewollte enge Verbindung mit dem FLAG, wobei diese Altersgrenze der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 1 lit b des FLAG, BGBl 1954/18, entnommen ist, wo es heißt, daß Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder haben, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dem § 13 Z 4 zweiter Satz des Kollektivvertrages kann jedoch nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff des "Ausbildungsverhältnisses" eine noch engere Regelung gewollt war, als ohnehin vom Familienlastenausgleichsgesetz (jetzt: FLAG 1976) vorgesehen ist, wo die Gewährung von Familienbeihilfen für volljährige Kinder von einer Berufsausbildung, wozu auch ein Hochschulstudium zählt, abhängig gemacht wird. Es ist daher zu erschließen, daß mit der Bezeichnung "Ausbildungsverhältnis" sichergestellt werden sollte, daß aufgrund der im Kollektivvertrag enthaltenen Verweisung auf § 2 lit b (gemeint: § 2 Abs 1 lit b) FLAG auch im Falle einer Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung als zwingende Voraussetzung für die durch den Kollektivvertrag gewährte Vergünstigung der Bestand einer Berufsausbildung gewährleistet bleiben sollte.Schon die im Kollektivvertrag unverändert beibehaltene Altersgrenze von 18 Jahren gibt einen deutlichen Hinweis auf die gewollte enge Verbindung mit dem FLAG, wobei diese Altersgrenze der ursprünglichen Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des FLAG, BGBl 1954/18, entnommen ist, wo es heißt, daß Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder haben, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dem Paragraph 13, Ziffer 4, zweiter Satz des Kollektivvertrages kann jedoch nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff des "Ausbildungsverhältnisses" eine noch engere Regelung gewollt war, als ohnehin vom Familienlastenausgleichsgesetz (jetzt: FLAG 1976) vorgesehen ist, wo die Gewährung von Familienbeihilfen für volljährige Kinder von einer Berufsausbildung, wozu auch ein Hochschulstudium zählt, abhängig gemacht wird. Es ist daher zu erschließen, daß mit der Bezeichnung "Ausbildungsverhältnis" sichergestellt werden sollte, daß aufgrund der im Kollektivvertrag enthaltenen Verweisung auf Paragraph 2, Litera b, (gemeint: Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) FLAG auch im Falle einer Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung als zwingende Voraussetzung für die durch den Kollektivvertrag gewährte Vergünstigung der Bestand einer Berufsausbildung gewährleistet bleiben sollte.
Gemäß § 13 Abs 1 lit e AHStG zählen Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit dienen und die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden, zu den ordentlichen Studien. Dies kommt nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, daß gemäß § 8 Abs 2 des nunmehr geltenden Tech-StG 1990, BGBl 1990/373, im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs 2 des Technik-StudG, BGBl 1969/290) das Doktoratstudium der technischen Wissenschaften einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit die Inskription von vier Semestern erfordert. Hat nun, wie hier festgestellt, ein Student, der das Diplomstudium absolviert hat, die ernsthafte Absicht, die wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen und betreibt er dies auch ernstlich, dient das Doktoratstudium wegen der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit neben dem Erwerb des Doktorgrades jedenfalls auch der Berufsausbildung und -vorbereitung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera e, AHStG zählen Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit dienen und die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden, zu den ordentlichen Studien. Dies kommt nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, daß gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des nunmehr geltenden Tech-StG 1990, BGBl 1990/373, im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 11, Absatz 2, des Technik-StudG, BGBl 1969/290) das Doktoratstudium der technischen Wissenschaften einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit die Inskription von vier Semestern erfordert. Hat nun, wie hier festgestellt, ein Student, der das Diplomstudium absolviert hat, die ernsthafte Absicht, die wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen und betreibt er dies auch ernstlich, dient das Doktoratstudium wegen der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit neben dem Erwerb des Doktorgrades jedenfalls auch der Berufsausbildung und -vorbereitung.
Letztlich vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, ein Ausbildungsverhältnis der Zweitklägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters sei deshalb nicht vorgelegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit 27.4.1996 Magister der Architektur (gemeint: Diplomingenieur) gewesen sei und ihr Doktoratstudium erst mit Beginn des Wintersemesters 1996 aufgenommen habe. Die Revisionswerber übersehen dabei, daß es der Zweitklägerin infolge Beendigung des Diplomstudiums während des Semesters gar nicht möglich war, unmittelbar mit dem Doktoratsstudium fortzusetzen. Sowohl die noch im Sommersemester durchgeführte Inskription für das Folgesemester als auch die tatsächliche Inangriffnahme des Doktoratsstudiums bei erster Gelegenheit geben keinen Anlaß, von einer Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses zu sprechen. Diesem Gedanken trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, in dem er in § 6 Abs 5 lit c AHStG verfügt, daß eine Immatrikulation dann nicht erlischt, wenn der ordentliche Hörer sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat und im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt, wobei der praktisch wichtigste Anwendungsfall dieser Bestimmung gerade im Anschluß eines Doktoratstudiums an das Diplomstudium liegt (Ermacora/Langender/Strasser, Hochschulrecht3 Anm 44 zu § 6 AHStG).Letztlich vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, ein Ausbildungsverhältnis der Zweitklägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters sei deshalb nicht vorgelegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit 27.4.1996 Magister der Architektur (gemeint: Diplomingenieur) gewesen sei und ihr Doktoratstudium erst mit Beginn des Wintersemesters 1996 aufgenommen habe. Die Revisionswerber übersehen dabei, daß es der Zweitklägerin infolge Beendigung des Diplomstudiums während des Semesters gar nicht möglich war, unmittelbar mit dem Doktoratsstudium fortzusetzen. Sowohl die noch im Sommersemester durchgeführte Inskription für das Folgesemester als auch die tatsächliche Inangriffnahme des Doktoratsstudiums bei erster Gelegenheit geben keinen Anlaß, von einer Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses zu sprechen. Diesem Gedanken trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, in dem er in Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, AHStG verfügt, daß eine Immatrikulation dann nicht erlischt, wenn der ordentliche Hörer sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat und im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt, wobei der praktisch wichtigste Anwendungsfall dieser Bestimmung gerade im Anschluß eines Doktoratstudiums an das Diplomstudium liegt (Ermacora/Langender/Strasser, Hochschulrecht3 Anmerkung 44 zu Paragraph 6, AHStG).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Voraussetzungen nach § 13 Z 4 zweiter Satz des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie als erfüllt angesehen und die volle Abfertigung zugesprochen.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Ziffer 4, zweiter Satz des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie als erfüllt angesehen und die volle Abfertigung zugesprochen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.