Rechtssatz RS0109427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109427
Entscheidungsdatum
11.02.1998
Norm
KollV für Bauinstustrie und Baugewerbe §13 Z4
Rechtssatz
§ 13 Z 4 zweiter Satz des Kollektivvertrages umfaßt nicht nur Ausbildungsverhältnisse, die unbedingte Berufsvoraussetzung sind, sondern auch zielstrebig betriebene Doktoratsstudien, die zur Vertiefung und Verbreiterung des Wissens und damit zur Verbesserung der Berufsaussichten beitragen. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs 1 lit b FAMLAG, BGBl 1954/18.Paragraph 13, Ziffer 4, zweiter Satz des Kollektivvertrages umfaßt nicht nur Ausbildungsverhältnisse, die unbedingte Berufsvoraussetzung sind, sondern auch zielstrebig betriebene Doktoratsstudien, die zur Vertiefung und Verbreiterung des Wissens und damit zur Verbesserung der Berufsaussichten beitragen. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die ursprüngliche Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FAMLAG, BGBl 1954/18.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109427
Dokumentnummer
JJR_19980211_OGH0002_009OBA00240_97B0000_001