Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich bei Abschluß der Berufsausbildung gegeben sei. Eine darüber hinausgehende Weiterfinanzierung eines Studiums müsse auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden können. Im vorliegenden Fall könne dem Beklagten eine Weiterfinanzierung des Studiums nicht mehr zugemutet werden, weil er in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe und nur über ein Einkommen von ca 10.000 S monatlich netto verfüge. Ob die Klägerin durch ein Doktoratsstudium mit einem besseren Fortkommen rechnen könne, könne objektiverweise nicht beurteilt werden und unterliege der Spekulation. Trotz der besonderen Eignung und Zielstrebigkeit der Klägerin sei ein besseres Fortkommen bei Abschluß des Studiums mit Doktorat nicht sicher zu erwarten.
Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zutreffend.
Grundsätzlich kann die Selbsterhaltungsfähigkeit vor oder erst nach der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintreten, sie ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (EvBl 1992/73; 1 Ob 506/93; 1 Ob 524/93 uva). Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 54 Punkt 9. mwN). Die Finanzierung einer über die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgehenden Ausbildung setzt die sichere Erwartung eines damit verbundenen besseren Einkommens (SZ 58/83 ua) und die Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse (EvBl 1992/73) voraus (1 Ob 506/93).
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Studiums grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Sie erfüllt jedoch auch die Voraussetzungen, die die Weiterfinanzierung ihres Studiums durch den Unterhaltspflichtigen rechtfertigen. Aus ihrem außergewöhnlichen Studienerfolg ergibt sich ihre besondere Eignung für die weitere Ausbildung, daß aufgrund des Doktoratsstudiums ein besseres Fortkommen zu erwarten ist, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Zutreffend macht der Beklagte zwar geltend, daß er eine weitere Ausbildung der Klägerin nur dann zu finanzieren hat, wenn ihm dies mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der weiteren Finanzierung des Studiums der Klägerin hat er aber im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht, vielmehr hat er lediglich ausgeführt, die Klägerin habe die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits erreicht, ihr weiteres Studium verbessere ihre Berufschancen in keiner Weise, "weshalb" auch keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe (AS 21). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Finanzierung des weiteren Studiums nicht mehr zumutbar ist, trifft als rechtshindernden Einwand den beklagten Unterhaltsschuldner, der dem diesbezüglichen Beweis auch näher ist (Laumen/Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht II, § 1603 BGB, Rz 1; vgl auch SZ 63/40).Im vorliegenden Fall ist die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Studiums grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Sie erfüllt jedoch auch die Voraussetzungen, die die Weiterfinanzierung ihres Studiums durch den Unterhaltspflichtigen rechtfertigen. Aus ihrem außergewöhnlichen Studienerfolg ergibt sich ihre besondere Eignung für die weitere Ausbildung, daß aufgrund des Doktoratsstudiums ein besseres Fortkommen zu erwarten ist, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Zutreffend macht der Beklagte zwar geltend, daß er eine weitere Ausbildung der Klägerin nur dann zu finanzieren hat, wenn ihm dies mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der weiteren Finanzierung des Studiums der Klägerin hat er aber im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht, vielmehr hat er lediglich ausgeführt, die Klägerin habe die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits erreicht, ihr weiteres Studium verbessere ihre Berufschancen in keiner Weise, "weshalb" auch keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe (AS 21). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Finanzierung des weiteren Studiums nicht mehr zumutbar ist, trifft als rechtshindernden Einwand den beklagten Unterhaltsschuldner, der dem diesbezüglichen Beweis auch näher ist (Laumen/Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht römisch zwei, Paragraph 1603, BGB, Rz 1; vergleiche auch SZ 63/40).
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht auf die Frage, ob dem Beklagten eine Weiterfinanzierung des Studiums der Klägerin zumutbar ist, nicht eingegangen, seiner unberechtigten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.