Der von der Mutter dagegen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Sohn bestreitet gar nicht, mit dem Abschluß der Koch- und Kellnerlehre selbsterhaltungsfähig geworden zu sein; er stützt seinen neuerlichen Unterhaltsbemessungsantrag auf die Behauptung, er besuche seit März 1991 das Bundesgymnasium für Berufstätige, sodaß seine Selbsterhaltungsfähigkeit weggefallen sei und damit die Unterhaltspflicht seiner Mutter wiederaufgelebt sei. Dieser - auch von den Vorinstanzen geteilten - Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Die Selbsterhaltungsfähigkeit - die vor oder erst nach der Volljährigkeit eintreten kann - ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (EvBl. 1991/73; SZ 60/250; 1 Ob 506/93 ua). Die einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, daß die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt Nach gefestigter, im Schrifttum (Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12a; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB § 140 Rz 111) gebilligter Rechtsprechung (SZ 60/250; EFSlg. 43.179/2; SZ 51/90; 1 Ob 595/91 uva) kann dem Kind gegen den Willen des geldalimentationspflichtigen Elternteils eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigte, nur bei besonderer Eignung für den damit angestrebten Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens durch diesen Beruf zugebilligt werden. Verfügt das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sodaß es ihm daher um eine zusätzliche oder - wie hier - in Wahrheit um die Ausbildung zu einem anderen Beruf geht, ist an die Voraussetzungen zur Verpflichtung des Elternteils zu neuerlichen Geldunterhaltsleistungen ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen, als wenn es bloß um die Erstausbildung ginge (EFSlg. 49.944 uva). Der erkennende Senat hat der Sache nach schon im vorangegangenen Unterhaltsbemessungsverfahren klargestellt (1 Ob 595/91), der Sohn müsse schon triftige Gründe dafür ins Treffen führen, weshalb er die Schule nicht neben einer Berufstätigkeit besuchen wolle, obgleich der von ihm gewählte Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde: Gemäß § 37 Abs. 3 SchOG haben solche Schulen auch in der Tat die Aufgabe, Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen; solche Schulen werden demgemäß - wie übrigens auch die vom Sohn besuchte Schule - zumeist als Abendschulen geführt (Draxler-Egghard-Heller, Die österreichischen Schulgesetze, Anm. 5 zu § 37 SchOG), um den Schülern die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Der Sohn geht selbst seinem Vorbringen zufolge nur deshalb keiner Erwerbstätigkeit nach, weil er während der unterrichtsfreien Zeit lernen müsse. Triftige Gründe für die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit führt er somit auch in diesem Verfahren nicht ins Treffen. Nun sieht das Gesetz zwar nicht auch die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe (7 Ob 640/92), eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit darf von ihm aber jedenfalls nur dann nicht gefordert werden, wenn es entweder noch über keine Berufsausbildung verfügt oder eine besondere Eignung für den nun gewählten Beruf zeigt und dem Unterhaltspflichtigen ein Beitrag zu den Kosten der weiteren Ausbildung nach dessen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann. Der gegenüber den Fällen der Erstausbildung wesentlich strengeren Prüfung der Voraussetzungen der neuerlichen Alimentierung eines an sich bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes ist daher auch die Frage zu unterwerfen, ob dem Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf dessen Lebensverhältnisse - also dessen gesamte persönliche Lebenssituation aufgrund seiner Herkunft, seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner beruflichen und sozialen Stellung und vor allem seines laufenden Einkommens und seiner Vermögenslage - noch weitere Unterhaltsleistungen zugemutet werden können (vgl. insbesondere EvBl. 1991/73; SZ 60/250). Nun ist zwar die Mutter als diplomierte Krankenschwester ausgebildet und könnte im Einzugsgebiet ihres Lebensmittelpunkts auch einer Halbtagsbeschäftigung in dem Beruf, in dem sie ausgebildet ist, nachgehen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß sie den Haushalt für vier Personen zu versorgen sowie zwei Kinder im Alter von 13 und 11 Jahren zu betreuen hat und ihr Ehegatte außerdem an weit entferntem Ort tätig und berufsbedingt genötigt ist, dort zu nächtigen, und die Mutter daher nur sehr eingeschränkt im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützen kann. Sie wäre daher durch den - auch in Form der Teilzeitbeschäftigung versehenen - Krankenpflegedienst, der sie schon an und für sich in weit überdurchschnittlichem Maß in Anspruch nehmen würde, überaus großen Belastungen ausgesetzt. Daß der Mutter nach ihren Lebensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten eines weiteren Ausbildungsgangs nicht zugemutet werden kann, zeigt auch ein Vergleich mit den bei solchen Umständen zu erwartenden Dispositionen in einer intakten Familie. Würde die Mutter ihre vier Kinder aus erster und zweiter Ehe im Rahmen einer intakten Ehe gemeinsam in ihrem Haushalt betreuen, würde niemand von ihr ernstlich verlangen, diesen doch sehr belastenden Beruf - nach jahrelanger Unterbrechung, was die Tätigkeit noch zusätzlich erschwerte - wieder aufzunehmen, nur um ihrem 19jährigen Sohn, der den gewiß einträglichen Beruf eines Kochs und Kellners erlernt hat, eine höhere Schul- und Universitätsbildung zu ermöglichen, die mit dem bisher erlernten Beruf, soweit überblickbar, auch kaum in sinnvoller Weise verknüpft werden könnte. Soweit die Vorinstanzen zum gegenteiligen Ergebnis gelangten, lassen sie schlüssige Erwägungen vermissen: Die Behauptung des Sohns, er werde ein größeres Hotel übernehmen können, hat sich im Verfahren nicht bewahrheitet; in welcher Weise der Sohn die dann wohl nur mehr spärlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher erlernten Beruf nach Abschluß seines zweiten Bildungsgangs nach etwa zehn Jahren in dem danach aufzunehmenden Erwerb nutzbar machen könnte, ist - abgesehen von wenig konkreten Andeutungen über den sich immer mehr verschärfenden Wettbewerb - im vorinstanzlichen Verfahren keineswegs hervorgekommen.Die Selbsterhaltungsfähigkeit - die vor oder erst nach der Volljährigkeit eintreten kann - ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (EvBl. 1991/73; SZ 60/250; 1 Ob 506/93 ua). Die einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, daß die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt Nach gefestigter, im Schrifttum (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 12a; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 111) gebilligter Rechtsprechung (SZ 60/250; EFSlg. 43.179/2; SZ 51/90; 1 Ob 595/91 uva) kann dem Kind gegen den Willen des geldalimentationspflichtigen Elternteils eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigte, nur bei besonderer Eignung für den damit angestrebten Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens durch diesen Beruf zugebilligt werden. Verfügt das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sodaß es ihm daher um eine zusätzliche oder - wie hier - in Wahrheit um die Ausbildung zu einem anderen Beruf geht, ist an die Voraussetzungen zur Verpflichtung des Elternteils zu neuerlichen Geldunterhaltsleistungen ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen, als wenn es bloß um die Erstausbildung ginge (EFSlg. 49.944 uva). Der erkennende Senat hat der Sache nach schon im vorangegangenen Unterhaltsbemessungsverfahren klargestellt (1 Ob 595/91), der Sohn müsse schon triftige Gründe dafür ins Treffen führen, weshalb er die Schule nicht neben einer Berufstätigkeit besuchen wolle, obgleich der von ihm gewählte Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, SchOG haben solche Schulen auch in der Tat die Aufgabe, Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen; solche Schulen werden demgemäß - wie übrigens auch die vom Sohn besuchte Schule - zumeist als Abendschulen geführt (Draxler-Egghard-Heller, Die österreichischen Schulgesetze, Anmerkung 5, zu Paragraph 37, SchOG), um den Schülern die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Der Sohn geht selbst seinem Vorbringen zufolge nur deshalb keiner Erwerbstätigkeit nach, weil er während der unterrichtsfreien Zeit lernen müsse. Triftige Gründe für die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit führt er somit auch in diesem Verfahren nicht ins Treffen. Nun sieht das Gesetz zwar nicht auch die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe (7 Ob 640/92), eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit darf von ihm aber jedenfalls nur dann nicht gefordert werden, wenn es entweder noch über keine Berufsausbildung verfügt oder eine besondere Eignung für den nun gewählten Beruf zeigt und dem Unterhaltspflichtigen ein Beitrag zu den Kosten der weiteren Ausbildung nach dessen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann. Der gegenüber den Fällen der Erstausbildung wesentlich strengeren Prüfung der Voraussetzungen der neuerlichen Alimentierung eines an sich bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes ist daher auch die Frage zu unterwerfen, ob dem Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf dessen Lebensverhältnisse - also dessen gesamte persönliche Lebenssituation aufgrund seiner Herkunft, seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner beruflichen und sozialen Stellung und vor allem seines laufenden Einkommens und seiner Vermögenslage - noch weitere Unterhaltsleistungen zugemutet werden können vergleiche insbesondere EvBl. 1991/73; SZ 60/250). Nun ist zwar die Mutter als diplomierte Krankenschwester ausgebildet und könnte im Einzugsgebiet ihres Lebensmittelpunkts auch einer Halbtagsbeschäftigung in dem Beruf, in dem sie ausgebildet ist, nachgehen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß sie den Haushalt für vier Personen zu versorgen sowie zwei Kinder im Alter von 13 und 11 Jahren zu betreuen hat und ihr Ehegatte außerdem an weit entferntem Ort tätig und berufsbedingt genötigt ist, dort zu nächtigen, und die Mutter daher nur sehr eingeschränkt im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützen kann. Sie wäre daher durch den - auch in Form der Teilzeitbeschäftigung versehenen - Krankenpflegedienst, der sie schon an und für sich in weit überdurchschnittlichem Maß in Anspruch nehmen würde, überaus großen Belastungen ausgesetzt. Daß der Mutter nach ihren Lebensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten eines weiteren Ausbildungsgangs nicht zugemutet werden kann, zeigt auch ein Vergleich mit den bei solchen Umständen zu erwartenden Dispositionen in einer intakten Familie. Würde die Mutter ihre vier Kinder aus erster und zweiter Ehe im Rahmen einer intakten Ehe gemeinsam in ihrem Haushalt betreuen, würde niemand von ihr ernstlich verlangen, diesen doch sehr belastenden Beruf - nach jahrelanger Unterbrechung, was die Tätigkeit noch zusätzlich erschwerte - wieder aufzunehmen, nur um ihrem 19jährigen Sohn, der den gewiß einträglichen Beruf eines Kochs und Kellners erlernt hat, eine höhere Schul- und Universitätsbildung zu ermöglichen, die mit dem bisher erlernten Beruf, soweit überblickbar, auch kaum in sinnvoller Weise verknüpft werden könnte. Soweit die Vorinstanzen zum gegenteiligen Ergebnis gelangten, lassen sie schlüssige Erwägungen vermissen: Die Behauptung des Sohns, er werde ein größeres Hotel übernehmen können, hat sich im Verfahren nicht bewahrheitet; in welcher Weise der Sohn die dann wohl nur mehr spärlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher erlernten Beruf nach Abschluß seines zweiten Bildungsgangs nach etwa zehn Jahren in dem danach aufzunehmenden Erwerb nutzbar machen könnte, ist - abgesehen von wenig konkreten Andeutungen über den sich immer mehr verschärfenden Wettbewerb - im vorinstanzlichen Verfahren keineswegs hervorgekommen.
Dazu kommt, daß der Sohn bei der gebotenen strengen Prüfung seiner besonderen Eignung für den - nur sehr vage angedeuteten - neuen Beruf nicht bestehen könnte: Die Benotung seiner Leistungen in den Hauptgegenständen rechtfertigt selbst bei nachsichtigster Bewertung nur ein durchschnittliches Kalkül. Daß seither zahlreiche Schüler die von ihm besuchte Klasse verlassen haben, kann ebenso gut auf andere als die von den Vorinstanzen vermuteten Gründe zurückzuführen sein. Einen verläßlichen Schluß auf die hohen Anforderungen in dieser Klasse lassen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht zu.
Da sich im Unterhaltsbemessungsverfahren nicht einmal eine der Voraussetzungen für die Finanzierung einer weiteren Ausbildung - also die besondere Eignung für den neuen Beruf, die sichere Erwartung eines damit verbundenen besseren Fortkommens bzw. die Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse (1 Ob 506/93 mwN) - bewahrheitet hat, haben die Vorinstanzen die Mutter zu Unrecht zu neuerlichen Unterhaltsleistungen an den schon mit Ende Februar 1991 selbsterhaltungsfähig und etwa einen Monat nach der Antragstellung volljährig gewordenen Sohn zur (zumindest teilweisen) Bestreitung der Kosten einer weiteren Ausbildung verhalten, sodaß dessen Unterhaltsbemessungsantrag, soweit er nicht bereits ohnehin rechtskräftig aberkannt bzw. über ihn bisher noch nicht abgesprochen wurde, in Stattgebung des Revisionsrekurses der Mutter abzuweisen ist.