Soweit die Minderjährigen auf ihrem Standpunkt beharren, die Ausgleichszahlung des Vaters sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, übersehen sie den Zweck solcher Leistungen. Gemäß § 94 Abs.1 EheG hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen, soweit im Verfahren eine Aufteilung nach den vorangehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann. Ausgleichszahlungen kommen demgemäß überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sonst zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Kommt es im Aufteilungsverfahren schon an sich darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren, ihnen den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 231 uva) und die Folgen der Scheidung damit in wirtschaftlicher Hinsicht in einer vom Standpunkt beider Ehegatten aus möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1981/49 uva), so soll die Ausgleichszahlung im besonderen beiden Teilen die wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung sichern (EFSlg. 38.907 uva); in Fällen, in welchen - wie im vorliegenden Fall - die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wird, ist es - wenn anderweitig kein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann - Gebot der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, bzw. behält, durch die ihm auferlegte Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung und der Einrichtung einer neuen Wohnung unterstützt (RZ 1983/16 ua). Aus diesem vom Gesetzgeber der Ausgleichszahlung im Regelfall zugedachten Zweck schloß die zweitinstanzliche Judikatur (EFSlg. 35.465, 30.851 ua) zutreffend, daß diese Zahlung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sei, weil sie in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muß. Die Vorinstanzen haben auch festgestellt, daß die Mutter die ihr vom Vater überlassenen Mittel auch tatsächlich zur Abdeckung von Wohnungskrediten und im übrigen zur Bestreitung der ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten verwendet hat, sodaß sie gar nicht - wie dies die Minderjährigen fordern - imstande gewesen wäre, die Mittel der Ausgleichszahlung abweichend von deren Zweckbestimmung zinsbringend anzulegen. Soweit sich die Rechtsmittelwerber gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wenden, bekämpfen sie die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Sachverhaltsgrundlage (§ 15 AußStrG). Zu Recht haben die Vorinstanzen demnach die Ausgleichszahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.Soweit die Minderjährigen auf ihrem Standpunkt beharren, die Ausgleichszahlung des Vaters sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, übersehen sie den Zweck solcher Leistungen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen, soweit im Verfahren eine Aufteilung nach den vorangehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann. Ausgleichszahlungen kommen demgemäß überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sonst zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Kommt es im Aufteilungsverfahren schon an sich darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren, ihnen den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 231 uva) und die Folgen der Scheidung damit in wirtschaftlicher Hinsicht in einer vom Standpunkt beider Ehegatten aus möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1981/49 uva), so soll die Ausgleichszahlung im besonderen beiden Teilen die wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung sichern (EFSlg. 38.907 uva); in Fällen, in welchen - wie im vorliegenden Fall - die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wird, ist es - wenn anderweitig kein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann - Gebot der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, bzw. behält, durch die ihm auferlegte Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung und der Einrichtung einer neuen Wohnung unterstützt (RZ 1983/16 ua). Aus diesem vom Gesetzgeber der Ausgleichszahlung im Regelfall zugedachten Zweck schloß die zweitinstanzliche Judikatur (EFSlg. 35.465, 30.851 ua) zutreffend, daß diese Zahlung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sei, weil sie in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muß. Die Vorinstanzen haben auch festgestellt, daß die Mutter die ihr vom Vater überlassenen Mittel auch tatsächlich zur Abdeckung von Wohnungskrediten und im übrigen zur Bestreitung der ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten verwendet hat, sodaß sie gar nicht - wie dies die Minderjährigen fordern - imstande gewesen wäre, die Mittel der Ausgleichszahlung abweichend von deren Zweckbestimmung zinsbringend anzulegen. Soweit sich die Rechtsmittelwerber gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wenden, bekämpfen sie die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 15, AußStrG). Zu Recht haben die Vorinstanzen demnach die Ausgleichszahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch die Mutter der Unterhaltspflicht ihrem Sohn gegenüber enthoben. Der Vater brachte am 11.2.1991 - also wenige Tage vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung - vor, der Minderjährige beende in diesen Tagen die Lehrlingsausbildung mit der Lehrabschlußprüfung Anfang März, trete aber schon am 27.2.1991 in das Bundesgymnasium für Berufstätige in Linz ein und werde daher ab 1.3.1991 "aus Ausbildungsgründen" kein Einkommen mehr haben. Sein Sohn werde "aus erzieherischen Gründen" neben der Schule keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Erst im Revisionsrekurs behauptete der Minderjährige, "in der Familie" stehe die "Übernahme bzw. Eröffnung eines 80-Betten-Hotels in absehbarer Zeit" bevor. Aufnahmeerfordernis des Bundesgymnasiums für Berufstätige sei entweder die Ausübung einer Berufstätigkeit oder die abgeschlossene Berufausbildung des Schülers. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen als Neuerung auch im Verfahren außer Streitsachen unbeachtlich ist (SZ 46/88 uva), brachte der Minderjährige auch im Revisionsrekurs nicht vor, weshalb er den erlernten und gewiß einträglichen Beruf als Kellner nicht neben dem Schulbesuch ausübe, obwohl für Berufstätige ein entsprechender Ausbildungsgang vorgesehen sei.
Nun trifft es zwar zu, daß der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit davon abhängt, wann das Kind imstande ist, die Mittel zur Bestreitung des seinen Lebensverhältnissen und jener seiner Eltern entsprechenden Unterhalt durch Arbeit selbst zu verdienen; ist der Sohn aber bereits selbsterhaltungsfähig, weil er - seinem eigenen Vorbringen zufolge - über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB § 140 Rz 105 und 110), kann ihm gegen den Willen der geldalimentationspflichtigen Mutter eine zusätzliche Ausbildung, die diese zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigte, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden (EFSlg. 43.179/2; SZ 51/90 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12 a; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 111). Das kann aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasiums angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schule neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. Der Minderjährige ist deshalb vom 1.3.1991 an - wie das Rekursgericht richtig erkannte - als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodaß das Gericht zweiter Instanz die Mutter ihrer Unterhaltspflicht ihm gegenüber von diesem Zeitpunkt an zu Recht enthoben hat. Soweit der Minderjährige im Rechtsmittel den Zeitpunkt kritisiert, weil er erst im Verlauf des März 1991 die Lehrabschlußprüfung abgelegt habe, ist er darauf zu verweisen, daß er selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er werde vom 27.2.1991 an das Bundesgymnasium für Berufstätige in Linz besuchen und damit die Lehrlingsausbildung beenden.Nun trifft es zwar zu, daß der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit davon abhängt, wann das Kind imstande ist, die Mittel zur Bestreitung des seinen Lebensverhältnissen und jener seiner Eltern entsprechenden Unterhalt durch Arbeit selbst zu verdienen; ist der Sohn aber bereits selbsterhaltungsfähig, weil er - seinem eigenen Vorbringen zufolge - über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 105 und 110), kann ihm gegen den Willen der geldalimentationspflichtigen Mutter eine zusätzliche Ausbildung, die diese zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigte, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden (EFSlg. 43.179/2; SZ 51/90 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 12 a; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 111). Das kann aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasiums angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schule neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. Der Minderjährige ist deshalb vom 1.3.1991 an - wie das Rekursgericht richtig erkannte - als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodaß das Gericht zweiter Instanz die Mutter ihrer Unterhaltspflicht ihm gegenüber von diesem Zeitpunkt an zu Recht enthoben hat. Soweit der Minderjährige im Rechtsmittel den Zeitpunkt kritisiert, weil er erst im Verlauf des März 1991 die Lehrabschlußprüfung abgelegt habe, ist er darauf zu verweisen, daß er selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er werde vom 27.2.1991 an das Bundesgymnasium für Berufstätige in Linz besuchen und damit die Lehrlingsausbildung beenden.
Da die Minderjährigen höhere Unterhaltsbeträge auch schon nach der von den Vorinstanzen ermittelten Bemessungsgrundlage begehren, ist auch noch zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Leistungsfähigkeit der Mutter in ausreichendem Ausmaß angespannt bzw. ihr zu Unrecht nur eine Teilzeitbeschäftigung als Krankenschwester zugemutet haben. Wie Schlemmer/Schwimann (aaO Rz 58) unter Berufung auf zweitinstanzliche Rechtsprechung zu Recht anführen, sind die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen einander grundsätzlich gleichrangig. Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen. Erfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständige Betreuung im Haushalt, muß er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, daß er sowohl seiner Geldalimentations- wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann. Es liefe in der Tat dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, ließe er den Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden, während er den Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrte. Kann dem Elternteil angesichts der Größe des von ihm versorgten Haushalts sowie der Anzahl und des Alters der von ihm in diesem Haushalt betreuten Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, so ist bei deren Nichtausübung von jenem fiktiven Einkommen auszugehen, das dieser Elternteil vermöge seiner Berufsausbildung und der Arbeitsmarktverhältnisse zu erzielen imstande wäre. Die Vorinstanzen haben der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in dem Beruf, in dem sie ausgebildet ist, von der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes an zugemutet; diese Auffassung bekämpft die Mutter in dritter Instanz nicht mehr. Die Minderjährigen stellen sich dagegen auf den Standpunkt, der Mutter sei angesichts des Alters ihrer Kinder aus der zweiten Ehe eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten. Berücksichtigt man indessen, daß die Mutter für den Haushalt zu sorgen und zwei Kinder von elf und neun Jahren zu betreuen hat, gerade der Krankenpflegedienst überaus große Belastungen mit sich bringt und der Ehegatte außerdem an weit entferntem Ort tätig und berufsbedingt genötigt ist, dort häufig zu nächtigen, hieße es die Mutter überfordern, würde man ihr die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester abverlangen. Zu Recht haben die Vorinstanzen deshalb ihre Leistungsfähigkeit nur so weit angespannt, als sie ihr eine Teilzeitbeschäftigung zumuteten.
Die Mutter muß die Kinder aus erster Ehe an ihrem (fiktiven) Einkommen nur angemessen teilhaben lassen. Es ist zwar richtig, daß die Kinder in ihren Unterhaltsansprüchen wegen der weiteren Sorgepflichten für die Kinder aus der zweiten Ehe keine Kürzung hinnehmen müssen, weil die Mutter durch deren Betreuung ihren Anteil leistet, doch bedeutet dies noch nicht, daß deshalb die sonst anzuwendenden Bemessungskriterien außer Betracht bleiben müßten. Das Rekursgericht nahm bei seiner Bemessung sowohl auf das gewachsene (fiktive) Einkommen der Mutter wie auch auf das Alter und den damit steigenden Bedarf der beiden Minderjährigen und schließlich auch auf die gleichfalls immer wieder gestiegene Lehrlingsentschädigung des Sohnes, die, soweit sie die Ausbildungskosten übersteigt, als eigene Einkünfte des Sohnes im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB zu beurteilen ist, angemessen Bedacht; in welchen Belangen das Gericht zweiter Instanz tragende Bemessungsgrundsätze verletzt haben sollte, kann den Revisionsrekursausführungen nicht entnommen werden. Die Behauptung, das Rekursgericht habe das Einkommen der Mutter vor Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Drittel gekürzt, ist aktenwidrig; diese Kürzung betrifft lediglich die (fiktiven) Kindergarten- und Hortkosten, von welchen das Gericht zweiter Instanz ein Drittel der Mutter aufbürdete, sodaß dieser Betrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei.Die Mutter muß die Kinder aus erster Ehe an ihrem (fiktiven) Einkommen nur angemessen teilhaben lassen. Es ist zwar richtig, daß die Kinder in ihren Unterhaltsansprüchen wegen der weiteren Sorgepflichten für die Kinder aus der zweiten Ehe keine Kürzung hinnehmen müssen, weil die Mutter durch deren Betreuung ihren Anteil leistet, doch bedeutet dies noch nicht, daß deshalb die sonst anzuwendenden Bemessungskriterien außer Betracht bleiben müßten. Das Rekursgericht nahm bei seiner Bemessung sowohl auf das gewachsene (fiktive) Einkommen der Mutter wie auch auf das Alter und den damit steigenden Bedarf der beiden Minderjährigen und schließlich auch auf die gleichfalls immer wieder gestiegene Lehrlingsentschädigung des Sohnes, die, soweit sie die Ausbildungskosten übersteigt, als eigene Einkünfte des Sohnes im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu beurteilen ist, angemessen Bedacht; in welchen Belangen das Gericht zweiter Instanz tragende Bemessungsgrundsätze verletzt haben sollte, kann den Revisionsrekursausführungen nicht entnommen werden. Die Behauptung, das Rekursgericht habe das Einkommen der Mutter vor Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Drittel gekürzt, ist aktenwidrig; diese Kürzung betrifft lediglich die (fiktiven) Kindergarten- und Hortkosten, von welchen das Gericht zweiter Instanz ein Drittel der Mutter aufbürdete, sodaß dieser Betrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei.
Das Rekursgericht hat jedoch bei der Staffelung der von ihm festgesetzten Unterhaltsbeträge übersehen, daß die Mutter vom 1.3.1991 an der Unterhaltsverpflichtung ihrem Sohn gegenüber enthoben und seither nur mehr von der Geldalimentationspflicht für ihre Tochter betroffen ist. Mit Rücksicht auf die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit der Mutter erscheint es angemessen, den Unterhaltsbetrag für Anna Maria vom 1.3.1991 auf monatlich S 2.500 zu erhöhen.
Lediglich in diesem Umfang kommt dem Revisionsrekurs im Ergebnis Berechtigung zu.