Rechtssatz RS0047402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047402
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Rechtssatz
Kann dem Elternteil angesichts der Größe des von ihm versorgten Haushalts sowie der Anzahl und des Alters der von ihm in diesem Haushalt betreuten Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, so ist bei deren Nichtausübung von jenem fiktiven Einkommen auszugehen, das dieser Elternteil vermöge seiner Berufsausbildung und der Arbeitsmarktverhältnisse zu erzielen imstande wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 595/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 595/91
- 2 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 2 Ob 585/92
Auch
- 1 Ob 621/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 621/93
Auch
- 3 Ob 569/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 569/94
Vgl aber; Beisatz: Bei der Bemessung des Unterhalts eines mit dem Unterhaltsschuldners nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist immer von jenem Einkommen auszugehen, das der Unterhaltsschuldner unabhängig von dem für die Betreuung anderer Kinder erforderlichen Zeitaufwand aus einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte. (T1)
- 1 Ob 597/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
- 4 Ob 2233/96b
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2233/96b
- 9 Ob 373/97m
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 373/97m
- 3 Ob 213/00w
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 213/00w
Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung der konkreten Familiensituation kann eine Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) erst dann verlangt werden, wenn sich eine längere Dauer der Arbeitslosigkeit des jetzigen Partners abzeichnet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047402
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_004