Begründung:
Die Ehe der Eltern der am 7. 11. 1987 geborenen Stefanie wurde am 28. 7. 1987 einvernehmlich geschieden. Nach dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich steht die Obsorge für zwei weitere Kinder der Mutter allein, die Obsorge für die mj Stefanie dagegen dem Vater allein zu, wobei ihre Pflege weiterhin bei dessen Schwägerin bleiben sollte. Die Mutter verpflichtete sich, zu deren Handen monatlich ab 1. 8. 1987 jeweils S 1.500 an Unterhalt zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 25. 3. 1991 (S 149 in Bd I) wurden der mj Stefanie Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG auf die Unterhaltspflicht der Mutter in der Höhe des Exekutionstitels von S 1.500 monatlich gewährt. Die Weitergewährung bis 28. 2. 1997 erfolgte mittels Beschlusses vom 2. 8. 1994 (S 237 in Bd I). In derselben Höhe wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss vom 1. 4. 1997 (ON 14 in Bd I) und zuletzt mit Beschluss vom 13. 3. 2000 (ON 95 in Bd II) weitergewährt.Mit Beschluss vom 25. 3. 1991 (S 149 in Bd römisch eins) wurden der mj Stefanie Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG auf die Unterhaltspflicht der Mutter in der Höhe des Exekutionstitels von S 1.500 monatlich gewährt. Die Weitergewährung bis 28. 2. 1997 erfolgte mittels Beschlusses vom 2. 8. 1994 (S 237 in Bd römisch eins). In derselben Höhe wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss vom 1. 4. 1997 (ON 14 in Bd römisch eins) und zuletzt mit Beschluss vom 13. 3. 2000 (ON 95 in Bd römisch zwei) weitergewährt.
Ein Antrag der Mutter vom 22. 4. 1991 (S 159 in Bd I), sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der mj Stefanie zu entheben, blieb nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 24. 7. 1992 (S 195 in Bd I) offenbar unerledigt.Ein Antrag der Mutter vom 22. 4. 1991 (S 159 in Bd römisch eins), sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der mj Stefanie zu entheben, blieb nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 24. 7. 1992 (S 195 in Bd römisch eins) offenbar unerledigt.
Am 25. 1. 1999 teilte das Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Kindesmutter nach ihrer telefonischen Mitteilung noch für vier weitere Kinder, die am 1. 2. 1993, 30. 6. 1994, 12. 9. 1997 [richtig jedoch: 1996] und 29. 9. 1998 geboren wurden, sorgepflichtig sei. In der Folge wurden Kopien der Geburtsurkunden dieser Kinder vorgelegt.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Erstgerichtes stellte dieses die der mj Stefanie gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend für die Zeit vom 1. 1. 1993 bis zum 31. 12. 1995 zur Gänze ein und setzte sie vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 12. 1996 auf S 100 monatlich und vom 1. 1. 1997 bis zum 31. 12. 1997 auf S 300 monatlich herab; ab dem 1. 1. 1998 stellte es sie wiederum gänzlich ein.
Zur Begründung verwies das Erstgericht einerseits auf den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 29. 2. 2000, andererseits stellte es folgende Einkommen des nunmehrigen Ehegatten der Mutter ab 1. 1. 1993 fest:
Für 1993 monatlich S 15.672; für 1994 monatlich S 17.842; für 1995 monatlich S 18.789; für 1996 monatlich S 19.536; für 1997 monatlich S
24.463 (incl. freiwilliger Abfertigung von rund S 65.000); für 1998 monatlich S 11.290; für 1999 monatlich S 9.627 und für 2000 monatlich S 11.937 (jeweils unter Abzug der Familienzuschläge für die weiteren gesetzlichen Sorgepflichten).
Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien für die Ermittlung des Taschengeldanspruches der Mutter gegen ihren Ehemann mit rund 5 % des festgestellten Einkommens stünden der Mutter Taschengeldbeträge zwischen S 480 und S 1.220 monatlich zu. Diese könnten unter Berücksichtigung des Einzelfalls teilweise zur Erfüllung von Unterhaltspflichten herangezogen werden. Es sei durchaus üblich und entspreche den ortsüblichen Gegebenheiten, dass bereits unmündige Minderjährige - gemeint insbesondere ab dem 15. Lebensjahr - bei Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden Taschengeldbeträge von rund S 200 wöchentlich bekämen. Dies sollte auch für die gegenüber ihrem Ehemann unterhaltsberechtigte Mutter gelten, womit eine Inanspruchnahme erst ab einem monatlichen Betrag von rund S 800 in Betracht komme.
Diese Entscheidung bekämpfte die Minderjährige insoweit, als der Unterhaltsvorschuss weiter als auf S 780 für das Jahr 1993, S 890 für das Jahr 1994, S 940 für das Jahr 1995, S 980 für das Jahr 1996, S
1.220 für das Jahr 1997, als S 560 für das Jahr 1998, S 480 für das Jahr 1999 und ab dem 1. 1. 2000 auf weniger als S 600 jeweils im Monat herabgesetzt bzw zur Gänze eingestellt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, der fiktive Unterhaltsanspruch einer wiederverheirateten, nicht berufstätigen Kindesmutter gegen ihren nunmehrigen Ehemann könne mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber einem Kind aus einer früheren Ehe herangezogen werden. Jedoch inkludiere der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann auch einen angemessenen Taschengeldanspruch in der Höhe von 5 % des Nettoeinkommens des Ehemanns. Werde der eigene angemessene Unterhalt der Mutter durch die Unterhaltsleistungen des nunmehrigen Ehegatten gedeckt, so könne das Taschengeld nach den Umständen des Einzelfalles teilweise oder sogar zur Gänze zur Erfüllung von Unterhaltspflichten abgeschöpft werden (EFSlg 80.230 = EvBl 1997/10 = JBl 1997, 35). Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass wohl auch der Taschengeldanspruch einer Ehegattin ebenso wie ihr Unterhaltsanspruch insgesamt nicht nur von der Einkommenshöhe, sondern auch von der Zahl der weiteren Sorgepflichten ihres Ehemannes abhängig sei. Bei bloß geringem Einkommen und einer größeren Zahl weiterer Sorgepflichten könne wohl die Prozentkomponente von 5 % nicht voll ausgeschöpft werden.
Unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten habe die Mutter nach ständiger Rechtsprechung im Jahr 1993 einen Unterhaltsanspruch von 29 % des Nettoeinkommens ihres Ehegatten gehabt, welcher sich ab dem 1. 7. 1994 auf 25 %, ab dem 1. 10. 1997 [richtig wohl: 1996] auf 21 % und ab dem 1. 10. 1998 schließlich auf 17 % vermindert habe.
Nach diesen Prozentkomponenten und ausgehend von der festgestellten Einkommenshöhe des Ehegatten ergebe sich demnach ein fiktiver Unterhaltsanspruch wie folgt: für das Jahr 1993 rund S 4.450 monatlich, vom 1. 1. 1994 bis 30. 6. 1994 rund S 5.200 monatlich, vom 1. 7. 1994 bis zum 31. 12. 1994 rund S 4.500 monatlich, für 1995 rund S 4.700 monatlich, für 1996 rund S 4.900 monatlich, vom 1. 1. 1997 bis zum 30. 9. 1997 rund S 6.100 monatlich, vom 1. 10. 1997 bis zum 31. 12. 1997 rund S 5.100 monatlich, vom 1. 1. 1998 bis zum 30. 9. 1998 rund S 2.400 monatlich, vom 1. 10. 1998 bis zum 31. 12. 1998 rund S 1.900 monatlich, für 1999 rund S 1.600 monatlich und im Jahr 2000 rund S 2.000 monatlich.
Der fiktive Unterhaltsanspruch der Mutter liege somit jeweils unter dem unpfändbaren Freibetrag bei einer Exekution wegen Unterhaltsansprüchen gemäß § 291b Abs 3 EO, weshalb keinesfalls von einer angemessenen Deckung des eigenen Unterhalts gesprochen werden könne. Selbst bei Berücksichtigung einer Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags gebührten der Minderjährigen jedenfalls keine höheren als die vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge bzw Unterhaltsvorschüsse.Der fiktive Unterhaltsanspruch der Mutter liege somit jeweils unter dem unpfändbaren Freibetrag bei einer Exekution wegen Unterhaltsansprüchen gemäß Paragraph 291 b, Absatz 3, EO, weshalb keinesfalls von einer angemessenen Deckung des eigenen Unterhalts gesprochen werden könne. Selbst bei Berücksichtigung einer Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags gebührten der Minderjährigen jedenfalls keine höheren als die vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge bzw Unterhaltsvorschüsse.
Für den Zeitraum vom 1. 1. 1997 bis zum 30. 9. 1997 ergebe sich ein fiktiver Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihren Ehegatten von rund S 6.100 monatlich. Für diesen Zeitraum habe das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse auf S 300 monatlich herabgesetzt, was bereits eine Herabsetzung der Belastbarkeitsgrenze auf S 5.800 monatlich erfordere. Eine darüber hinausgehende Abschöpfung des Taschengeldes in Höhe des Unterhaltsanspruchs sei mangels Deckung des eigenen angemessenen Unterhalts der Mutter nicht zumutbar.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil durch oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt sei, nach welchen Kriterien die Deckung des angemessenen Unterhalts der Mutter zu prüfen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen mit einem der Anfechtungserklärung ihres Rekurses entsprechenden Abänderungsantrag.
Darin wird ausgeführt, dass bei keinem Mitglied der Familie der Mutter der Minderjährigen der Unterhalt angemessen gedeckt sei, wenn man das Unterhaltsexistenzminimum als Kriterium heranziehe.
Wie schon in den vorhergehenden Rekursen an die zweite Instanz ausgeführt, könne es der Rekurswerberin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht im Haushalt der Mutter lebe und so zumindest in den Genuss der Unterhaltsleistung der Mutter in Form von häuslicher Betreuung komme. Darauf sei das Rekursgericht nicht eingegangen. Es würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz mehrerer Kinder widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige einem Kind die volle Unterhaltsleistung in Form von häuslicher Betreuung zukommen lasse und gegenüber einem anderen Kind angemessene Geldunterhaltsleistungen unter Berufung auf sein geringes Einkommen verweigere.
Wie der Rekursentscheidung vom 29. 2. 2000 zu entnehmen sei, sei der Ehemann der Mutter seit dem 12. 9. 1997 arbeitslos und könne daher die im Haushalt lebenden Kinder - zumindest im überwiegenden Zeitraum - betreuen. Es hätte der Mutter daher möglich sein müssen, einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (eventuell geringfügig beschäftigt) nachzugehen und mit ihrem Einkommen die finanzielle Lage zu verbessern und Geldunterhalt zu leisten.