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Rechtssatz RS0047658×

Rechtssatz RS0047658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047658

Geschäftszahl

1Ob524/93; 1Ob626/93

Entscheidungsdatum

11.03.1994

Rechtssatz

Das Gesetz sieht zwar nicht auch die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe, eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit darf von ihm aber jedenfalls nur dann nicht gefordert werden, wenn es entweder noch über keine Berufsausbildung verfügt oder eine besondere Eignung für den nun gewählten Beruf zeigt und dem Unterhaltspflichtigen ein Beitrag zu den Kosten dieser weiteren Ausbildung nach dessen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann. Dies kann auch ein Vergleich mit den bei solchen Umständen zu erwartenden Dispositionen in einer intakten Familie zeigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 524/93
  • 1 Ob 626/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 626/93
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047658

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00524_9300000_002