Rechtssatz RS0047658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047658
Entscheidungsdatum
11.03.1994
Rechtssatz
Das Gesetz sieht zwar nicht auch die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe, eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit darf von ihm aber jedenfalls nur dann nicht gefordert werden, wenn es entweder noch über keine Berufsausbildung verfügt oder eine besondere Eignung für den nun gewählten Beruf zeigt und dem Unterhaltspflichtigen ein Beitrag zu den Kosten dieser weiteren Ausbildung nach dessen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann. Dies kann auch ein Vergleich mit den bei solchen Umständen zu erwartenden Dispositionen in einer intakten Familie zeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047658
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00524_9300000_002