Der (von der zweiten Instanz zugelassene) Revisionsrekurs des durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und gerechtfertigt.Der (von der zweiten Instanz zugelassene) Revisionsrekurs des durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen ist iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und gerechtfertigt.
Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt des Kindes insoweit, als es eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet demnach mit seiner Selbsterhaltungsfähigkeit; diese kann nach ständiger Rechtsprechung auch schon vor Eintritt der Volljährigkeit eintreten (EFSlg 65.798 ua), wenn es imstande ist, die Mittel zur Deckung des eigenen Unterhalts durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (1 Ob 524/93 = Jus extra 1993, 1400; EFSlg. 68.474, 65.809 ua; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 265 E 3; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 99 zu § 40 ABGB).Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt des Kindes insoweit, als es eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet demnach mit seiner Selbsterhaltungsfähigkeit; diese kann nach ständiger Rechtsprechung auch schon vor Eintritt der Volljährigkeit eintreten (EFSlg 65.798 ua), wenn es imstande ist, die Mittel zur Deckung des eigenen Unterhalts durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (1 Ob 524/93 = Jus extra 1993, 1400; EFSlg. 68.474, 65.809 ua; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 265 E 3; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 99 zu Paragraph 40, ABGB).
Der jetzt 17jährige Unterhaltspflichtige hat seine dreijährige Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen und würde demnach die Voraussetzungen für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit erfüllen (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 105, 110 zu § 140 ABGB). Er arbeitet aber (seiner Berufsausbildung entsprechend) im landwirtschaftlichen - einmal von ihm zu übernehmenden - Betrieb seiner Mutter zu einem weit geringeren Entgelt als einem landwirtschaftlichen Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben Kärntens zusteht. Nach diesem Kollektivvertrag besteht neben freier Station Anspruch auf ein Entgelt von 8.196 S netto, das den Richtsatz nach § 293 Abs 1 ASVG von (im maßgeblichen Zeitpunkt) 8.167 S übersteigt. Dieser Richtsatz kann jedenfalls bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse wie hier als tauglicher Anhaltspunkt für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfes herangezogen werden (EvBl 1993/12; EFSlg 68.480, 65.802 ff ua; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 101 mwN). Der diesen Richtsatz übersteigende kollektivvertragliche Entgeltsanspruch ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit, weil der Unterhaltsberechtigte nicht auf einem fremden Hof, sondern als familieneigene Arbeitskraft auf dem Hof, den er einmal übernehmen soll, arbeitet und dort nicht nach dem Kollektivvertrag entlohnt wird. Die auf familienrechtlicher Grundlage erfolgende Mitarbeit des Minderjährigen am Hof ermöglicht eine familienrechtliche Entgeltbestimmung, die über dem Arbeitsvertragsrecht steht (Floretta, Die familieneigenen Arbeitskräfte im österreichischen Recht, insbesondere im Arbeitsrecht, DRdA 1979, 257, 259, 260). Es entspricht auch bäuerlichen Lebensverhältnissen, im bäuerlichen Betrieb eines Familienangehörigen zu einem (oft weit) geringeren als dem kollektivvertraglich bestimmten Entgelt zu arbeiten, namentlich wenn man den Hof einmal übernehmen soll. Das Gesetz sieht auch nicht die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe (1 Ob 524/93 = Jus extra 1993, 1400; EFSlg 68.494; vgl. auch Pichler in Rummel2, Rz 12 zu § 140 ABGB). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Minderjährige in seiner engeren Heimat zu einem Kollektivvertragslohn Arbeit auf einem fremden Hof finden könnte.Der jetzt 17jährige Unterhaltspflichtige hat seine dreijährige Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen und würde demnach die Voraussetzungen für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit erfüllen (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 105, 110 zu Paragraph 140, ABGB). Er arbeitet aber (seiner Berufsausbildung entsprechend) im landwirtschaftlichen - einmal von ihm zu übernehmenden - Betrieb seiner Mutter zu einem weit geringeren Entgelt als einem landwirtschaftlichen Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben Kärntens zusteht. Nach diesem Kollektivvertrag besteht neben freier Station Anspruch auf ein Entgelt von 8.196 S netto, das den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG von (im maßgeblichen Zeitpunkt) 8.167 S übersteigt. Dieser Richtsatz kann jedenfalls bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse wie hier als tauglicher Anhaltspunkt für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfes herangezogen werden (EvBl 1993/12; EFSlg 68.480, 65.802 ff ua; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 101 mwN). Der diesen Richtsatz übersteigende kollektivvertragliche Entgeltsanspruch ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit, weil der Unterhaltsberechtigte nicht auf einem fremden Hof, sondern als familieneigene Arbeitskraft auf dem Hof, den er einmal übernehmen soll, arbeitet und dort nicht nach dem Kollektivvertrag entlohnt wird. Die auf familienrechtlicher Grundlage erfolgende Mitarbeit des Minderjährigen am Hof ermöglicht eine familienrechtliche Entgeltbestimmung, die über dem Arbeitsvertragsrecht steht (Floretta, Die familieneigenen Arbeitskräfte im österreichischen Recht, insbesondere im Arbeitsrecht, DRdA 1979, 257, 259, 260). Es entspricht auch bäuerlichen Lebensverhältnissen, im bäuerlichen Betrieb eines Familienangehörigen zu einem (oft weit) geringeren als dem kollektivvertraglich bestimmten Entgelt zu arbeiten, namentlich wenn man den Hof einmal übernehmen soll. Das Gesetz sieht auch nicht die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes in der Weise vor, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe (1 Ob 524/93 = Jus extra 1993, 1400; EFSlg 68.494; vergleiche auch Pichler in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 140, ABGB). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Minderjährige in seiner engeren Heimat zu einem Kollektivvertragslohn Arbeit auf einem fremden Hof finden könnte.
Mangels ausreichenden Eigeneinkommens ist daher der Minderjährige iS des § 140 Abs 3 ABGB noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Demnach muß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antrag des außerehelichen Vaters abgewiesen werden.Mangels ausreichenden Eigeneinkommens ist daher der Minderjährige iS des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Demnach muß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antrag des außerehelichen Vaters abgewiesen werden.