Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach wie vor beharrt der Rechtsmittelwerber auf seinem Standpunkt, die Klägerin habe schon im Sommer 1988, als sie den elterlichen Haushalt verlassen habe, die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Das Berufungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Auffassung übersehen, daß es zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit bereits genüge, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte imstande sei, die zur Deckung seines Unterhalts notwendigen Mittel selbst zu erwerben. Der Beklagte wirft dem Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang auch vor, es habe unzureichende Tatsachenfeststellungen getroffen; dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht keine (eigenen) Feststellungen getroffen, sondern dem Erstgericht vielmehr die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage im fortgesetzten Verfahren aufgetragen hat. Auch sonst kann dieser im Rekurs verfochtenen Ansicht nicht beigetreten werden:
Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder erst nach der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintreten und ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (EvBl. 1991/73 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin daher schon deshalb mit Recht verneint, weil diese bis jetzt noch nicht über eine ausreichende Berufsausbildung verfügt.Soweit der Beklagte die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter daraus ableiten will, daß sie sich seit Sommer 1988 (bis zur Klagseinbringung) nicht mehr an ihre Eltern um Unterhaltsleistungen gewandt habe, läßt er außer acht, daß sie sich in dieser Zeit nur durch Unterstützungen Dritter über Wasser halten konnte; noch in der Berufung (dort S. 3) hatte er diese Hilfleistungen auch zugestanden. Mit dem Verdienst aus Gelegenheitsarbeiten konnte sie bloß einen geringen Teil ihrer Bedürfnisse bestreiten, verschlangen doch allein schon die Kosten der Maturaschule mehr als die Hälfte hievon. Außerdem steht die Behauptung des Beklagten mit der unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellung, die Klägerin sei fallweise auch von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden, im Widerspruch.
Auch seiner im Rekurs erneuerten Behauptung, die Eltern müßten eine Zusatzausbildung nicht ohneweiteres finanzieren, hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend entgegengehalten, daß von einer zusätzlichen Ausbildung der Klägerin keine Rede sein könne: Vielmehr steht in diesem Verfahren ihre Erstausbildung zur Beurteilung, auch wenn seit der Erfüllung ihrer Schulpflicht gewiß bereits viele Jahre verstrichen sind.
Mit Recht streicht das Berufungsgericht heraus, daß im vorliegenden Fall nicht etwa die Voraussetzungen für die Finanzierung einer weiteren Ausbildung - also die besondere Eignung für diesen (neuen) Beruf, die sichere Erwartung eines damit verbundenen besseren Fortkommens (SZ 58/83 ua; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12) und die Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse (EvBl. 1991/73) - zu prüfen sind, sondern ob sich die Klägerin angesichts ihrer früheren schulischen Mißerfolge, die bisher eine angemessene Berufsausbildung nicht zuließen, nicht doch bereits als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muß (SZ 51/90; SZ 42/24 ua). In diesem Zusammenhang macht der Beklagte im Rekurs erneut geltend, die Klägerin habe schon ein Alter erreicht, in dem sie bereits ein Hochschulstudium hätte beenden können; sie habe dementgegen mehrere Klassen wiederholen müssen und sei auch bei der Matura durchgefallen. Die letzte dieser Behauptungen steht mit den erstinstanzlichen Feststellungen nicht im Einklang (und erscheint übrigens durch das von der Klägerin - allerdings erst im Berufungsverfahren als neues Beweismittel - in Ablichtung vorgelegte Externistenreifeprüfungszeugnis vom 21.10.1992, somit durch eine öffentliche Urkunde, widerlegt). Die mehrfache Wiederholung von Klassen in Haupt- und Mittelschule darf gerade im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden: Die Eltern haben den Besuch der AHS bzw. dessen Fortsetzung trotz dieser Mißerfolge der Klägerin schließlich selbst gebilligt; für die Wiederholung der siebenten Klasse der AHS waren, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, außerdem die der Klägerin überaus abträglichen häuslichen Verhältnisse wenigstens mitursächlich, sodaß er ihr zumindest diesen schulischen Mißerfolg, aber auch den Auszug aus dem elterlichen Haushalt und den neuerlichen erfolglosen Abschluß dieser Klasse auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht wohl kaum zur Last legen kann; dazu kommt, daß selbst der mehrfachen Klassenwiederholung für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen oder gar für ein Studium beigemessen werden kann, überwiegen doch gerade während der Mittelschulzeit vielfach entwicklungsbedingt außerschulische Interessen und schließen Schüler, die in dieser Zeit noch mangelhafte Lernerfolge aufwiesen, nicht selten Studien mit besten Ergebnissen ab (vgl. EFSlg. 33.416 und 15.052; 7 Ob 761/78; Eypeltauer in ÖA 1988, 96).Mit Recht streicht das Berufungsgericht heraus, daß im vorliegenden Fall nicht etwa die Voraussetzungen für die Finanzierung einer weiteren Ausbildung - also die besondere Eignung für diesen (neuen) Beruf, die sichere Erwartung eines damit verbundenen besseren Fortkommens (SZ 58/83 ua; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 12) und die Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse (EvBl. 1991/73) - zu prüfen sind, sondern ob sich die Klägerin angesichts ihrer früheren schulischen Mißerfolge, die bisher eine angemessene Berufsausbildung nicht zuließen, nicht doch bereits als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muß (SZ 51/90; SZ 42/24 ua). In diesem Zusammenhang macht der Beklagte im Rekurs erneut geltend, die Klägerin habe schon ein Alter erreicht, in dem sie bereits ein Hochschulstudium hätte beenden können; sie habe dementgegen mehrere Klassen wiederholen müssen und sei auch bei der Matura durchgefallen. Die letzte dieser Behauptungen steht mit den erstinstanzlichen Feststellungen nicht im Einklang (und erscheint übrigens durch das von der Klägerin - allerdings erst im Berufungsverfahren als neues Beweismittel - in Ablichtung vorgelegte Externistenreifeprüfungszeugnis vom 21.10.1992, somit durch eine öffentliche Urkunde, widerlegt). Die mehrfache Wiederholung von Klassen in Haupt- und Mittelschule darf gerade im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden: Die Eltern haben den Besuch der AHS bzw. dessen Fortsetzung trotz dieser Mißerfolge der Klägerin schließlich selbst gebilligt; für die Wiederholung der siebenten Klasse der AHS waren, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, außerdem die der Klägerin überaus abträglichen häuslichen Verhältnisse wenigstens mitursächlich, sodaß er ihr zumindest diesen schulischen Mißerfolg, aber auch den Auszug aus dem elterlichen Haushalt und den neuerlichen erfolglosen Abschluß dieser Klasse auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht wohl kaum zur Last legen kann; dazu kommt, daß selbst der mehrfachen Klassenwiederholung für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen oder gar für ein Studium beigemessen werden kann, überwiegen doch gerade während der Mittelschulzeit vielfach entwicklungsbedingt außerschulische Interessen und schließen Schüler, die in dieser Zeit noch mangelhafte Lernerfolge aufwiesen, nicht selten Studien mit besten Ergebnissen ab vergleiche EFSlg. 33.416 und 15.052; 7 Ob 761/78; Eypeltauer in ÖA 1988, 96).
Der vorliegende Fall weist aber darüber hinaus auch noch die Besonderheit auf, daß die Klägerin nun - gänzlich auf sich gestellt, aber von häuslichen Mißhelligkeiten nicht mehr berührt und möglicherweise auch infolge einer grundlegenden Änderung ihrer charakterlichen Einstellung (vgl. SZ 51/90) - den Stoff der AHS zur Gänze nachgeholt (und die Ausbildung in diesem Schultyp durch Ablegung der Reifeprüfung noch dazu mit einwandfreiem Notendurchschnitt abgeschlossen) hat. Angesichts dieser Erfolge kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß sie auch zu Studien an einer Universität an sich geeignet ist. In einem solchen Fall kann es - umsoweniger dann, wenn der Unterhaltspflichtige zur Verzögerung der Ausbildung nicht unwesentlich beigetragen hat - nicht auf das Lebensalter des Unterhaltsberechtigten ankommen, auch wenn die Klägerin zugegebenermaßen gewisse Studien, entsprechenden Fleiß vorausgesetzt, bereits abgeschlossen haben könnte; der gegenteiligen Auffassung in zweitinstanzlichen Entscheidungen (zB EFSlg. 56.549) kann in dieser allgemeinen Form daher nicht zugestimmt werden, weil sie auf die Ursachen der Verzögerung nicht gebührend Bedacht nimmt (vgl. auch den vergleichbaren Fall in 8 Ob 181/71). Überdies kann bei Verzögerungen im Ausmaß von einigen wenigen Jahren - wie hier - auch noch keineswegs gesagt werden, daß der deshalb verspätete Eintritt ins Berufsleben dem Unterhaltsberechtigten abträglich wäre. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß gerade der Beklagte eine infolge der Verzögerung ungebührliche finanzielle Belastung gar nicht ins Treffen führen könnte, hat doch die Klägerin seinem eigenen Vorbringen zufolge seine Unterhaltspflicht während des größten Teils ihrer nun erfolgreichen AHS-Ausbildung in der Maturaschule gar nicht in Anspruch genommen.Der vorliegende Fall weist aber darüber hinaus auch noch die Besonderheit auf, daß die Klägerin nun - gänzlich auf sich gestellt, aber von häuslichen Mißhelligkeiten nicht mehr berührt und möglicherweise auch infolge einer grundlegenden Änderung ihrer charakterlichen Einstellung vergleiche SZ 51/90) - den Stoff der AHS zur Gänze nachgeholt (und die Ausbildung in diesem Schultyp durch Ablegung der Reifeprüfung noch dazu mit einwandfreiem Notendurchschnitt abgeschlossen) hat. Angesichts dieser Erfolge kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß sie auch zu Studien an einer Universität an sich geeignet ist. In einem solchen Fall kann es - umsoweniger dann, wenn der Unterhaltspflichtige zur Verzögerung der Ausbildung nicht unwesentlich beigetragen hat - nicht auf das Lebensalter des Unterhaltsberechtigten ankommen, auch wenn die Klägerin zugegebenermaßen gewisse Studien, entsprechenden Fleiß vorausgesetzt, bereits abgeschlossen haben könnte; der gegenteiligen Auffassung in zweitinstanzlichen Entscheidungen (zB EFSlg. 56.549) kann in dieser allgemeinen Form daher nicht zugestimmt werden, weil sie auf die Ursachen der Verzögerung nicht gebührend Bedacht nimmt vergleiche auch den vergleichbaren Fall in 8 Ob 181/71). Überdies kann bei Verzögerungen im Ausmaß von einigen wenigen Jahren - wie hier - auch noch keineswegs gesagt werden, daß der deshalb verspätete Eintritt ins Berufsleben dem Unterhaltsberechtigten abträglich wäre. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß gerade der Beklagte eine infolge der Verzögerung ungebührliche finanzielle Belastung gar nicht ins Treffen führen könnte, hat doch die Klägerin seinem eigenen Vorbringen zufolge seine Unterhaltspflicht während des größten Teils ihrer nun erfolgreichen AHS-Ausbildung in der Maturaschule gar nicht in Anspruch genommen.
Zutreffend vertritt das Gericht zweiter Instanz aber die Auffassung, es sei angesichts des doch Jahre hinausgezögerten Abschlusses der AHS Sache der Klägerin zu beweisen, daß sie das behauptete Ausbildungsziel - worunter allerdings nicht nur die Reifeprüfung, sondern vor allem auch der Abschluß des in Aussicht genommenen Universitätsstudiums zu verstehen ist - zielstrebig verfolgen werde. Geeignete Rückschlüsse auf ein solches Vorhaben lassen nicht nur, wie schon das Berufungsgericht angedeutet hat, der beim Besuch der Maturaschule bewiesene Eifer und Erfolg, sondern - da die Klägerin seit der wohl schon vorauszusetzenden Reifeprüfung offenbar bereits ein Semester an einer Universität zurückgelegt haben könnte - auch ihr weiteres auf dieses Ausbildungsziel gerichtetes Vorgehen zu.
Mit der durch die vorstehenden Erwägungen bestimmten Maßgabe ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß daher zu bestätigen: Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage in diesem Sinn zu verbreitern und neuerlich über das Unterhaltsbegehren zu befinden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.