Rechtssatz RS0047521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047521
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 634/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 634/91
Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56
- 1 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
Vgl auch
- 2 Ob 516/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 516/94
- 3 Ob 2083/96m
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
- 6 Ob 2220/96f
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2220/96f
- 2 Ob 97/97x
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
Vgl
- 6 Ob 87/99h
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T1)
- 10 Ob 48/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
Beisatz wie T1 nur: Bereits die Matura berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung an einer Hochschule, wodurch die Unterhaltspflicht der Eltern weiterläuft. (T2)
Beisatz: Die erforderliche Eignung des Kindes für ein auf einem Mittelschulabschluss aufbauendes Studium ist bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert; auf die Notenergebnisse kommt es nicht an. (T3)
Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Absolvent einer Mittelschule die nötigen Fähigkeiten zum Besuch einer Hochschule aufweist, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T4)
Anm: So bereits 4 Ob 377/97p.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047521
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0080OB00634_9100000_003