Entscheidungsgründe:
Die am 7.2.1970 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des am 5.1.1936 geborenen Beklagten. Sie hat am 19.6.1989 an der Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik in Hallein die Reifeprüfung mit gutem Erfolg abgelegt. Der von der Mutter der Klägerin geschiedene Beklagte hat keine weiteren Sorgepflichten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nach Klageeinschränkungen zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,-- ab 1.10.1990 mit der Begründung, sie sei zum Universitätsstudium berechtigt und werde im Wintersemester 1990/91 in Wien Politikwissenschaft studieren. Der Beklagte sei selbständiger Holzakkordant und verfüge aus dieser Tätigkeit über ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr S 20.000,--, jedenfalls könne er auf diesen Betrag "angespannt" werden. Im übrigen sei er Eigentümer eines Hauses und müsse dieses im Notfall zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten belasten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin auf Grund der abgelegten Reifeprüfung zur Ausübung von fünf Berufen berechtigt und daher selbsterhaltungsfähig sei. Ihre Berufsaussichten erschienen derzeit weitaus besser als die einer Absolventin des Studiums der Politikwissenschaften. Der Beklagte erziele als selbständiger Holzarbeiter in Deutschland nur ein jährliches Nettoeinkommen von maximal DM 10.500,--, hinzu komme eine monatliche Unfallsrente von 563,90 S. Er habe lediglich Vollksschulbildung und keinen Beruf erlernt, sodaß für den Fall einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin sein eigener standesgemäßer Unterhalt gefährdet sei. Seine Liegenschaft mit einem darauf errichteten, jedoch noch nicht bezugsfertigen Rohbau werfe keinerlei Erträgnisse ab; er könne auch nicht die bei einem aufzunehmenden Kredit anfallenden Raten abstatten. Ab Ende März 1991 stehe er außerdem ohne Beschäftigung da. Bisher habe er als Selbständiger für die Gemeinde M***** in B***** Windwurf aufgearbeitet. Diese Beschäftigung gehe zu Ende, sodaß er nicht weiter benötigt werde. Auf Grund seines Alters und seiner Behinderung könne er auch als Unselbständiger keine anderen Arbeiten mehr finden. Ob und in welcher Höhe ihm eine Rente zustehe, sei noch nicht geklärt. Mangels Leistungsfähigkeit habe er in den letzten sechs Jahren keine Sozialversicherungsbeiträge mehr eingezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Klägerin hat am 19.6.1989 an der Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik ***** mit gutem Erfolg maturiert. Sie hat hiemit nicht nur die Berechtigung zum Hochschulstudium erworben, sondern den Gesellenbrief sowohl des Herren- als auch des Damenkleidermachers sowie den Gesellenbrief als Textilmusterzeichnerin erlangt; ihr Maturazeugnis ersetzt außerdem die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann und Industriekaufmann. Auf Grund ihrer Maturaprüfung hat die Klägerin auch die Möglichkeit, nach zweijähriger Praxis in einem Schneidereibetrieb, Industrie- oder Gewerbebetrieb und nach Besuch eines zweimonatigen nebenberuflichen Kurses am WIFI die Meisterprüfung für das Kleidermachergewerbe abzulegen und dann als Meisterin auch in Industriebetrieben unterzukommen. In der Zeit vom 19.8.1989 bis zum 5.4.1990 war die Klägerin Aupair-Mädchen in Chicago. Anschließend war sie drei Wochen lang in einem Gasthof in E***** als Serviermädchen tätig, bis zum 28.9.1990 arbeitete sie schließlich als Souvenirverkäuferin bei einer "Firma" in H***** mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. S 7.000,-- bei freier Station. Derzeit bezieht die Klägerin 10mal jährlich eine Studienbeihilfe von netto S 4.300,--, dazu die monatliche Familienbeihilfe von S 1.500,--. Der Beklagte entstammt dem Bauernmilieu. Er hat nur die Volksschule besucht, keinen Beruf erlernt und sich seit er in den Erwerb trat immer "mit Holzarbeit herumgeschlagen". Seit seinen Arbeitsunfällen in den Jahren 1959 und 1974 ist er in seiner Erwerbsfähigkeit zumindest zu einem Drittel eingeschränkt und "plagt sich mit einem versteiften linken Knie und einem um 3 cm verkürzten Bein durchs Arbeitsleben." Da er infolge seiner Behinderung und seines schon fortgeschrittenen Alters bei der körperlich schweren Holzarbeit mit gesunden und jüngeren Leuten als Arbeitskollegen nicht mehr mithalten kann, mußte er in den letzten Jahren als selbständiger Holzakkordant Verdienst suchen. Aus dieser Tätigkeit hat er im Jahr 1989 ein Jahresnettoeinkommen von ca. DM 11.100,--, also ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen von ca. DM 925,--, das sind etwa S 6.500,--, erzielt. Sein Einkommen im Jahre 1990 steht noch nicht fest, wird aber, wenn überhaupt, nur geringfügig darüber liegen. Außerdem bezieht der Beklagte eine monatliche Unfallsrente von netto S 563,90. Ab April 1991 droht ihm die Beschäftigungslosigkeit. In seinem Arbeitsbereich in Deutschland hat der Beklagte eine Einzimmerwohnung gemietet. Er verfügt über bescheidenen Liegenschaftsbesitz in St. *****, nämlich einen noch nicht fertiggestellten, noch nicht beziehbaren und keine Erträgnisse abwerfenden Rohbau eines Einfamilienhauses. Der Beklagte befürchtet, einmal keinen Platz in einem Alten- oder Pensionistenheim zu bekommen, und erhofft sich, den vorhandenen Rohbau doch zumindest teilweise fertigstellen und als Altersrefugium benützen zu können.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zwar die Anspruchsberechtigung der Klägerin, verneinte jedoch die gemäß § 140 ABGB "nach seinen Kräften" zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Beklagten. Im Hinblick auf den Umfang seiner Behinderung schlage er sich mit durchaus zu respektierender Härte gegen sich selbst und ohne Schonung seiner eigenen Person durch das Erwerbsleben. Andere Menschen seines Alters und mit seiner Behinderung seien meist schon Frührentner. Mehr als die Selbstversorgung könne dem Beklagten nicht mehr abverlangt werden.In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zwar die Anspruchsberechtigung der Klägerin, verneinte jedoch die gemäß Paragraph 140, ABGB "nach seinen Kräften" zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Beklagten. Im Hinblick auf den Umfang seiner Behinderung schlage er sich mit durchaus zu respektierender Härte gegen sich selbst und ohne Schonung seiner eigenen Person durch das Erwerbsleben. Andere Menschen seines Alters und mit seiner Behinderung seien meist schon Frührentner. Mehr als die Selbstversorgung könne dem Beklagten nicht mehr abverlangt werden.
Das Berufungsgericht gab der allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Klägerin teilweise Folge und erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin ab 1.10.1990 einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu leisten. Das Mehrbegehren wies es ab, erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Da die von der Klägerin bezogene Familienbeihilfe und auch die Studienbeihilfe nach gesetzlicher Anordnung nicht als eigenes Einkommen gelte, sei das Erstgericht zutreffend von einer Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin ausgegangen. Selbsterhaltungsfähigkeit liege nicht vor, denn auch bei Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule habe der Unterhaltsberechtigte im Sinne der Rechtsprechung bei entsprechender Eignung und bei entsprechenden Verhältnissen der Eltern den Anspruch auf ein Hochschulstudium. Bei einem Erststudium seien die künftigen Berufsaussichten nicht streng zu prüfen. In der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei zwar davon auszugehen, daß der primär Unterhaltspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen müsse, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus seinem laufenden Einkommen bestritten werden könnten, da er nach § 140 Abs.1 ABGB nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seines Kindes beizutragen habe. In die Unterhaltsbemessung sei das Vermögen einzubeziehen, wenn es Erträgnisse abwerfe bzw. wenn es sich um reine Vermögensanlagen handle. Sei jedoch die Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes gefährdet, so sei der Unterhaltspflichtige auch zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Diese Verwertung müsse ihm allerdings zumutbar sein. Pichler vertrete die Auffassung (in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 140), daß der Stamm des Vermögens heranzuziehen sei, wenn er nicht der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit selbst oder der Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse diene. Im vorliegenden Falle könne dem Beklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugemutet werden, daß im Rahmen des Unterhaltsanspruches der Klägerin auf sein Vermögen gegriffen werde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. L***** ON 24, sei dem Beklagten auf Grund seiner körperlichen Gegebenheiten die Holzarbeit unter Akkordbedingungen kaum noch zumutbar. Nach den üblichen Beurteilungen wären ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zuzubilligen, die wenigstens teilweise im Sitzen zu leisten wären. Das Heben und Tragen schwerer Lasten müsse er demnach vermeiden. Eine Beurteilung aller dieser Umstände führe somit zum Ergebnis, daß die Heranziehung des Vermögens des Beklagten seinen Lebensverhältnissen (§ 140 ABGB) nicht entsprechen würde. Demgemäß sei im vorliegenden Falle von einer Einkommenshöhe des Beklagten von monatlich netto S 7.063,90 auszugehen. Da ihn sonst keine Unterhaltspflichten träfen, stehe der Klägerin ein Anspruch auf rund 22 % der Bemessungsgrundlage, das seien rund S 1.500,-- monatlich, zu.Da die von der Klägerin bezogene Familienbeihilfe und auch die Studienbeihilfe nach gesetzlicher Anordnung nicht als eigenes Einkommen gelte, sei das Erstgericht zutreffend von einer Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin ausgegangen. Selbsterhaltungsfähigkeit liege nicht vor, denn auch bei Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule habe der Unterhaltsberechtigte im Sinne der Rechtsprechung bei entsprechender Eignung und bei entsprechenden Verhältnissen der Eltern den Anspruch auf ein Hochschulstudium. Bei einem Erststudium seien die künftigen Berufsaussichten nicht streng zu prüfen. In der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei zwar davon auszugehen, daß der primär Unterhaltspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen müsse, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus seinem laufenden Einkommen bestritten werden könnten, da er nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seines Kindes beizutragen habe. In die Unterhaltsbemessung sei das Vermögen einzubeziehen, wenn es Erträgnisse abwerfe bzw. wenn es sich um reine Vermögensanlagen handle. Sei jedoch die Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes gefährdet, so sei der Unterhaltspflichtige auch zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Diese Verwertung müsse ihm allerdings zumutbar sein. Pichler vertrete die Auffassung (in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 140,), daß der Stamm des Vermögens heranzuziehen sei, wenn er nicht der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit selbst oder der Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse diene. Im vorliegenden Falle könne dem Beklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugemutet werden, daß im Rahmen des Unterhaltsanspruches der Klägerin auf sein Vermögen gegriffen werde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. L***** ON 24, sei dem Beklagten auf Grund seiner körperlichen Gegebenheiten die Holzarbeit unter Akkordbedingungen kaum noch zumutbar. Nach den üblichen Beurteilungen wären ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zuzubilligen, die wenigstens teilweise im Sitzen zu leisten wären. Das Heben und Tragen schwerer Lasten müsse er demnach vermeiden. Eine Beurteilung aller dieser Umstände führe somit zum Ergebnis, daß die Heranziehung des Vermögens des Beklagten seinen Lebensverhältnissen (Paragraph 140, ABGB) nicht entsprechen würde. Demgemäß sei im vorliegenden Falle von einer Einkommenshöhe des Beklagten von monatlich netto S 7.063,90 auszugehen. Da ihn sonst keine Unterhaltspflichten träfen, stehe der Klägerin ein Anspruch auf rund 22 % der Bemessungsgrundlage, das seien rund S 1.500,-- monatlich, zu.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Er bringt vor, bei der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommenen Unterhaltsbemessung mit 22 % seines Nettoeinkommens habe das Berufungsgericht die Leistungskomponente vollkommen außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des § 140 ABGB habe der Verpflichtete zu den angemessenen Bedürfnissen des Kindes nach seinen Kräften beizutragen. Das Hauptgewicht dieser Gesetzesstelle liege sohin auf der Leistungskomponente, doch werde dies vom angefochtenen Urteil vollkommen übergangen. Es verweise darauf, daß sowohl die Familienbeihilfe als auch die Studienbeihilfe bei Bemessung des Unterhaltes nicht in Anschlag zu bringen sei. Dies könne zwar für Fälle zutreffen, in denen dem Unterhaltspflichtigen auf Grund seines Einkommens und seiner Lebensstellung eine Unterhaltsleistung an und für sich zumutbar erscheine. Bei Prüfung dieser Zumutbarkeit sei jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Zuge derselben sehr wohl zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsberechtigte über Geldbeträge aus Familienbeihilfe und Studienbeihilfe verfüge, sohin zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht unbedingt auf eine Unterhaltsleistung angewiesen sei. Im vorliegenden Falle hätte daher vom Berufungsgericht dahin entschieden werden müssen, daß dem Beklagten die Leistung eines Unterhaltes an die Klägerin nicht zumutbar und demgemäß das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen sei.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Er bringt vor, bei der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommenen Unterhaltsbemessung mit 22 % seines Nettoeinkommens habe das Berufungsgericht die Leistungskomponente vollkommen außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 140, ABGB habe der Verpflichtete zu den angemessenen Bedürfnissen des Kindes nach seinen Kräften beizutragen. Das Hauptgewicht dieser Gesetzesstelle liege sohin auf der Leistungskomponente, doch werde dies vom angefochtenen Urteil vollkommen übergangen. Es verweise darauf, daß sowohl die Familienbeihilfe als auch die Studienbeihilfe bei Bemessung des Unterhaltes nicht in Anschlag zu bringen sei. Dies könne zwar für Fälle zutreffen, in denen dem Unterhaltspflichtigen auf Grund seines Einkommens und seiner Lebensstellung eine Unterhaltsleistung an und für sich zumutbar erscheine. Bei Prüfung dieser Zumutbarkeit sei jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Zuge derselben sehr wohl zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsberechtigte über Geldbeträge aus Familienbeihilfe und Studienbeihilfe verfüge, sohin zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht unbedingt auf eine Unterhaltsleistung angewiesen sei. Im vorliegenden Falle hätte daher vom Berufungsgericht dahin entschieden werden müssen, daß dem Beklagten die Leistung eines Unterhaltes an die Klägerin nicht zumutbar und demgemäß das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen sei.