Gemäß § 12 a FamLAG idF BGBl. 646/1977 gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert dessen Unterhaltsanspruch nicht; sie gehört demnach nicht zu den dessen Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs.3 ABGB verringernden Einkünften. Die genannte Bestimmung ordnet - im Unterschied zu ihrer Fassung vor der zitierten Novelle - an, daß die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt, in dem das Kind betreut wird, zuzukommen und nicht etwa jener Person, die zwar dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, deren Haushalt es aber nicht teilt, zu entlasten habe (RV 636 BlgNR, 14.GP, 11). Gilt die Familienbeihilfe nun nicht als Einkommen des Kindes, sondern des Haushalts, in dem dieses betreut wird, ist sie als Einkommen des nach § 2 Abs.2 bzw. § 11 Abs.2 FamLAG des zu ihrem Bezug Berechtigten und damit in erster Linie jener Person, die die Beihilfe bezieht und deren Haushalt das Kind angehört, anzusehen (SZ 54/52 mwN). Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen:Gemäß Paragraph 12, a FamLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 646 aus 1977, gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert dessen Unterhaltsanspruch nicht; sie gehört demnach nicht zu den dessen Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB verringernden Einkünften. Die genannte Bestimmung ordnet - im Unterschied zu ihrer Fassung vor der zitierten Novelle - an, daß die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt, in dem das Kind betreut wird, zuzukommen und nicht etwa jener Person, die zwar dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, deren Haushalt es aber nicht teilt, zu entlasten habe Regierungsvorlage 636 BlgNR, 14.GP, 11). Gilt die Familienbeihilfe nun nicht als Einkommen des Kindes, sondern des Haushalts, in dem dieses betreut wird, ist sie als Einkommen des nach Paragraph 2, Absatz 2, bzw. Paragraph 11, Absatz 2, FamLAG des zu ihrem Bezug Berechtigten und damit in erster Linie jener Person, die die Beihilfe bezieht und deren Haushalt das Kind angehört, anzusehen (SZ 54/52 mwN). Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen:
Die Familienbeihilfe ist ihrem Wesen nach Betreuungshilfe (RZ 1991/26; SZ 59/20 ua), soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuß erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich"). Die Familienbeihilfe wird demgemäß zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden (vgl. Huber in JBl. 1983, 225 ff und 306 ff, insbesondere 231 f und 311 f). Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Materialien kann abgeleitet werden, daß die Familienbeihilfe dem Bezugsberechtigten als frei verfügbares Einkommen überlassen wird. Mit Recht haben Lehre und Rechtsprechung aus der weiter oben genannten Zielsetzung geschlossen, daß die Familienbeihilfe zwar Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, daß sie aber dieser für den Unterhalt bzw. die Pflege des Kindes zu verwenden hat (2 Ob 19/90; 2 Ob 49/90; vgl. auch EFSlg. 44.871/9; Huber aaO; Schwimann in Schwimann, ABGB § 94 Rz 54). Dafür spricht, wie das Oberlandesgericht Wien etwa in EFSlg. 42.589 zutreffend hervorgehoben hat, auch § 12 Abs.1 FamLAG, nach dem das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht eine geeignete Person zu ermächtigen hat, die Familienbeihilfe anstelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des Kindes, für das ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt.Die Familienbeihilfe ist ihrem Wesen nach Betreuungshilfe (RZ 1991/26; SZ 59/20 ua), soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuß erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich"). Die Familienbeihilfe wird demgemäß zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden vergleiche Huber in JBl. 1983, 225 ff und 306 ff, insbesondere 231 f und 311 f). Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Materialien kann abgeleitet werden, daß die Familienbeihilfe dem Bezugsberechtigten als frei verfügbares Einkommen überlassen wird. Mit Recht haben Lehre und Rechtsprechung aus der weiter oben genannten Zielsetzung geschlossen, daß die Familienbeihilfe zwar Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, daß sie aber dieser für den Unterhalt bzw. die Pflege des Kindes zu verwenden hat (2 Ob 19/90; 2 Ob 49/90; vergleiche auch EFSlg. 44.871/9; Huber aaO; Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 94, Rz 54). Dafür spricht, wie das Oberlandesgericht Wien etwa in EFSlg. 42.589 zutreffend hervorgehoben hat, auch Paragraph 12, Absatz eins, FamLAG, nach dem das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht eine geeignete Person zu ermächtigen hat, die Familienbeihilfe anstelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des Kindes, für das ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt.
Kann der unterhaltsansprechende Ehegatte aber über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen, sondern hat er sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden, so kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs.2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden (Schwimann aaO Rz 17, 46, 54). Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.Kann der unterhaltsansprechende Ehegatte aber über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen, sondern hat er sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden, so kann sie auch den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB nicht zugezählt werden (Schwimann aaO Rz 17, 46, 54). Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.
Mit diesem Ergebnis stehen auch die vom Rekursgericht als gegenteilige Rechtsprechung zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes - SZ 54/52 und EFSlg. 44.871/9 - keineswegs im Widerspruch: Die erstere Entscheidung hat bloß zum Ausdruck gebracht, daß die Familienbeihilfe bei Beurteilung der Frage, ob und wann die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern einzutreten habe, mitberücksichtigt werden müsse; diese Konsequenz ergibt sich schon aus dem Wesen der Betreuungshilfe. Letztere gelangt überhaupt zum Schluß, daß die Familienbeihilfe, die die Mutter für die Kinder bezogen hat, nicht auf den Unterhalt, den der Mann seiner Frau in seiner Eigenschaft als Ehegatte zu zahlen hat, angerechnet werden dürfe.
Ist die Familienbeihilfe auf den Ehegattenunterhalt somit nicht anzurechnen, so darf sie auch nicht von dem vom Rekursgericht ermittelten Unterhaltsbetrag abgezogen werden.
Soweit er schließlich unter Berufung auf zweitinstanzliche Rechtsprechung ins Treffen führt, im Provisorialverfahren sei nicht streng zu prüfen, welcher Betrag dem Ehegatten an Unterhalt zustehe, genügt es, darauf hinzuweisen, daß die dennoch erfolgte präzise Ermittlung der Bemessungsgrundlagen weder als Verfahrensmangel noch als rechtliche Fehlbeurteilung geltend gemacht werden kann.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Da einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der gefährdeten Partei getroffen werden, hat diese die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs.1 EO).Da einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der gefährdeten Partei getroffen werden, hat diese die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO).