Rechtssatz RS0009783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009783
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Norm
ABGB §94 Abs2
FamLAG §11 Abs2
FamLAG §12 Abs2
FamLAG §12a
Rechtssatz
Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 565/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 565/91
RZ 1992/69 S 208
- 7 Ob 613/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
nur: Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. (T1)
- 5 Ob 10/99b
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 35/04a
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 35/04a
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T2); Beisatz: Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird die Rechtsansicht aufrechterhalten, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der steuerrechtlich gebotenen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sind, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind und daher kein anrechenbares Einkommen des unterhaltsansprechenden Ehegatten, der das Kind in seinem Haushalt betreut, darstellen. (T3)
- 1 Ob 84/04s
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag. (T4); Veröff: SZ 2004/100
- 7 Ob 273/04d
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 273/04d
Vgl auch; Beis ähnlich T3
- 7 Ob 191/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009783
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00565_9100000_001