Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Einleitend ist hervorzuheben, dass hier ein einstweiliger Unterhaltsanspruch nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der einstweilige Unterhalt vom Ehegatten oder vom ehelichen Kind begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat lediglich die Klägerin als Ehegattin die Festsetzung des einstweiligen Unterhalts begehrt, nicht jedoch die ehelichen Kinder. Nur ihr Unterhalt steht also im vorliegenden Fall zur Entscheidung an.Einleitend ist hervorzuheben, dass hier ein einstweiliger Unterhaltsanspruch nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der einstweilige Unterhalt vom Ehegatten oder vom ehelichen Kind begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat lediglich die Klägerin als Ehegattin die Festsetzung des einstweiligen Unterhalts begehrt, nicht jedoch die ehelichen Kinder. Nur ihr Unterhalt steht also im vorliegenden Fall zur Entscheidung an.
Dass sich der Unterhalt der Klägerin nach der Prozentmethode unter Berücksichtigung der beiden ehelichen Kinder mit 32 % des Familieneinkommens berechnet, ist nicht strittig - und wird auch von der Klägerin so ausdrücklich begehrt - (RIS-Justiz RS0047563, RS0012492), wobei es sich bei dieser Berechnungsmethode nicht um ein unverrückbares System handelt und für atypische Fälle jeweils im Einzelfall der angemessene Unterhalt auszumitteln ist (vgl RIS-Justiz RS0047419).Dass sich der Unterhalt der Klägerin nach der Prozentmethode unter Berücksichtigung der beiden ehelichen Kinder mit 32 % des Familieneinkommens berechnet, ist nicht strittig - und wird auch von der Klägerin so ausdrücklich begehrt - (RIS-Justiz RS0047563, RS0012492), wobei es sich bei dieser Berechnungsmethode nicht um ein unverrückbares System handelt und für atypische Fälle jeweils im Einzelfall der angemessene Unterhalt auszumitteln ist vergleiche RIS-Justiz RS0047419).
Im vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob die Wohnungsbeschaffungskosten - wie hier monatliche Rückzahlungen für Kredite, die zur Anschaffung der Ehewohnung gedient haben - als Abzug von der Bemessungsgrundlage oder als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung können Leistungen, die der Unterhaltspflichtige erbringt, nur dann den Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten mindern, wenn sie zur Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse des Berechtigten dienen. Nach ständiger Rechtsprechung sind daher die von einem Ehegatten allein getragenen Kreditrückzahlungsraten, die dazu dienen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehewohnung bleiben kann, grundsätzlich auf den Unterhalt anrechenbarer Naturalunterhalt (2 Ob 180/05t, 10 Ob 34/03b RIS-Justiz RS0110549, RS0009578, RS0047242 uva). Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern nach ständiger Rechtsprechung beim Unterhaltsanspruch als geleisteter Naturalunterhalt in Anrechnung zu bringen.
In der Judikatur wird zwischen Wohnungsbeschaffungskosten, also Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Wohnung überhaupt zur Verfügung zu haben (wie zum Beispiel Kreditrückzahlungen) und den Wohnungsbenützungskosten, die durch den laufenden Gebrauch der Wohnung entstehen (wie zum Beispiel Betriebs-, Strom- oder Telefonkosten) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde insbesondere deshalb vorgenommen, da Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das in § 97 ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, während die Wohnungsbenützungskosten für alle Benützer der Wohnung durch den laufenden Betrieb anfallen, und damit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute kommen (6 Ob 22/02g, 5 Ob 10/99b, 7 Ob 194/98z, 7 Ob 529/93, RIS-Justiz RS0047457, RS0009551, RS0116145). Hinsichtlich der Wohnungsbenützungskosten wird einhellig vertreten, dass sie mehreren Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen anzurechnen sind (3 Ob 16/04f, RIS-Justiz RS0009509). Die Wohnungsbeschaffungskosten hingegen kommen als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf § 97 ABGB (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) zu und sind in angemessener Weise zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0009578). Im vorliegenden Fall ist das die Hälfte der geleisteten Kreditrückzahlungen zur Erhaltung der im gemeinsamen Wohnungseigentum der Streitteile stehenden Ehewohnung (6 Ob 22/02g, vgl auch 7 Ob 529/93, 2 Ob 180/05t), wie dies der einverständlich praktizierten Lebensgestaltung der Streitteile entspricht.In der Judikatur wird zwischen Wohnungsbeschaffungskosten, also Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Wohnung überhaupt zur Verfügung zu haben (wie zum Beispiel Kreditrückzahlungen) und den Wohnungsbenützungskosten, die durch den laufenden Gebrauch der Wohnung entstehen (wie zum Beispiel Betriebs-, Strom- oder Telefonkosten) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde insbesondere deshalb vorgenommen, da Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das in Paragraph 97, ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, während die Wohnungsbenützungskosten für alle Benützer der Wohnung durch den laufenden Betrieb anfallen, und damit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute kommen (6 Ob 22/02g, 5 Ob 10/99b, 7 Ob 194/98z, 7 Ob 529/93, RIS-Justiz RS0047457, RS0009551, RS0116145). Hinsichtlich der Wohnungsbenützungskosten wird einhellig vertreten, dass sie mehreren Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen anzurechnen sind (3 Ob 16/04f, RIS-Justiz RS0009509). Die Wohnungsbeschaffungskosten hingegen kommen als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 97, ABGB (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) zu und sind in angemessener Weise zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0009578). Im vorliegenden Fall ist das die Hälfte der geleisteten Kreditrückzahlungen zur Erhaltung der im gemeinsamen Wohnungseigentum der Streitteile stehenden Ehewohnung (6 Ob 22/02g, vergleiche , auch 7 Ob 529/93, 2 Ob 180/05t), wie dies der einverständlich praktizierten Lebensgestaltung der Streitteile entspricht.
Insofern die Klägerin für ihren Standpunkt, auch die Wohnungsbeschaffungskosten seien ihr nach Kopfteilen mit einem Viertel anzurechnen, auf Judikatur verweist, ist ihr zu erwidern, dass die Entscheidungen im Unterhaltsrecht jeweils den angemessenen Unterhalt im Einzelfall zusprechen und daher eine Übertragung von Entscheidungsergebnissen nicht unbedingt erfolgen kann. Außerdem muss auch der Entscheidungsspielraum durch die Anfechtungserklärungen und die Rechtsmittelausführungen im Einzelfall berücksichtigt werden. Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Grundsätzlich sind Lebensversicherungsprämien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (5 Ob 38/99w, RIS-Justiz RS0009619, RS0107278). Im vorliegenden Fall steht nur fest, dass die Lebensversicherung im „Rahmen des Wohnungskredites" abgeschlossen wurde. Ob im vorliegenden Einzelfall also die Lebensversicherungsprämien ausnahmsweise zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen könnten, und ob sich dies aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten ließe, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, da sich, wie in der Folge auszuführen sein wird, zugunsten der Klägerin kein Unterhaltsanspruch neben dem bereits gewährten Naturalunterhalt ergibt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch der nicht der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners dienende Teil der Familienbeihilfe kein frei verfügbares, Zwecken der Kinderbetreuung entzogenes Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils ist, also nicht als Einkommen des Ehegatten zu werten ist (1 Ob 84/04s, 7 Ob 273/04d, RIS-Justiz RS0009783). Die Familienbeihilfe ist nicht als Einkommen der Klägerin bei ihrer Unterhaltsausmittlung zu berücksichtigen.
Dem Einwand der Klägerin, es lägen sekundäre Feststellungsmängel in der Hinsicht vor, als sich die Vorinstanzen nicht mit ihrem Vorbringen befasst hätten, sie sei vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf unter Druck gesetzt worden und sie sei deshalb, weil der Beklagte ihr weder Unterhalt noch Wirtschaftsgeld bezahlt habe, dazu gezwungen gewesen, die Arbeit aufzunehmen, sodass ihr Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung soll, wenn die Frau nur, um nicht zugrunde zu gehen, dazu gezwungen ist, eine Beschäftigung anzunehmen, der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden (RIS-Justiz RS0105571, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 638). Diese Grundsätze sind aber auf die Klägerin schon nach ihrem Vorbringen nicht anzuwenden, sodass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen. So kann sie nicht behaupten, dass sie mit dem Beklagten die Vereinbarung geschlossen hätte, dass der Beklagte Geld verdienen, die Klägerin aber nur im Haushalt tätig sein solle. Die gemeinsamen Kinder wurden 1994 und 1996 geboren. Nach den Feststellungen arbeitete die Klägerin nach der Karenzzeit seit Mitte 1999. Dies bedeutet, dass eine gemeinsame Lebensplanung (oder zumindest praktizierte Lebensgestaltung) der Ehegatten dergestalt, dass die Klägerin zur Gänze ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft im Haushalt zu erbringen habe, nicht getroffen und auch von der Klägerin nie durchgesetzt wurde, da sie schon vor einigen Jahren wieder zu arbeiten begann und dies hinnahm.
Ob nun die Entscheidung, die Eigentumswohnung zu kaufen, vom Beklagten ausging und ob er seinen Wunsch der Klägerin aufzwang, ist insofern nicht relevant, als die Klägerin letztlich zustimmte und nunmehr rund vier Jahre auch Hälfteeigentümerin wurde. Ob das Verhalten des Beklagten im Scheidungsverfahren von Bedeutung sein könnte, ist hier nicht zu klären.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Das Familieneinkommen beträgt EUR 3.891 (Klägerin: EUR 991, Beklagter: EUR 2.900). Davon betragen 32 % EUR 1.245,12. Dies wäre der Unterhaltsanteil der Klägerin. Davon sind ihr eigenes Einkommen in der Höhe von EUR 991, die Hälfte der Wohnungsbeschaffungskosten in der Höhe von EUR 230,23 (Wohnungskredit: EUR 400 und Wohnbaudarlehen: EUR 60,46) und ein Viertel der Wohnungsbenützungskosten in der Höhe von EUR 78,26 (Betriebskosten: EUR 218,04, Strom: EUR 45, Telefon: EUR 50) in Abzug zu bringen. Die Summe der Abzugsposten beträgt EUR 1.299,49. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist also in diesem Umfang durch Naturalunterhalt gewährt worden.
Nicht berücksichtigt werden kann hier der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen neben der alleinigen Obsorge für die zwei gemeinsamen Kinder noch zur Gänze für ihren Geldunterhalt und für die Ernährung des Beklagten selbst aufkommt. Sie macht nämlich - wie schon hervor gehoben - einen einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend. Gesichert werden kann daher nur ihr Unterhaltsanspruch, mangels Antrages nicht der zweifellos gegebene Unterhaltsanspruch der Kinder. Ob der Klägerin indem Umfang, indem sie Geldunterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder erbringt, zu deren Leistung der Beklagte verpflichtet ist, bzw in dem sie den Beklagten selbst im gemeinsamen Haushalt verpflegt, dem Beklagten gegenüber Ansprüche zustehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft oder berücksichtigt werden.Nicht berücksichtigt werden kann hier der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen neben der alleinigen Obsorge für die zwei gemeinsamen Kinder noch zur Gänze für ihren Geldunterhalt und für die Ernährung des Beklagten selbst aufkommt. Sie macht nämlich - wie schon hervor gehoben - einen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO geltend. Gesichert werden kann daher nur ihr Unterhaltsanspruch, mangels Antrages nicht der zweifellos gegebene Unterhaltsanspruch der Kinder. Ob der Klägerin indem Umfang, indem sie Geldunterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder erbringt, zu deren Leistung der Beklagte verpflichtet ist, bzw in dem sie den Beklagten selbst im gemeinsamen Haushalt verpflegt, dem Beklagten gegenüber Ansprüche zustehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft oder berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 41 ZPO. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Kostennote für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vom 18. 6. 2005, also vom gleichen Tag wie die Stellungnahme datiert. Die Kostennote wurde vom Erstgericht dem Tagsatzungsprotokoll vom 11. 1. 2005 angeschlossen. Soweit aus dem Akt ersichtlich spricht nichts gegen die der Entscheidung des Erstgerichtes offenbar zugrunde gelegte Ansicht, dass die Kostennote bereits dem Antrag angeschlossen war.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Kostennote für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vom 18. 6. 2005, also vom gleichen Tag wie die Stellungnahme datiert. Die Kostennote wurde vom Erstgericht dem Tagsatzungsprotokoll vom 11. 1. 2005 angeschlossen. Soweit aus dem Akt ersichtlich spricht nichts gegen die der Entscheidung des Erstgerichtes offenbar zugrunde gelegte Ansicht, dass die Kostennote bereits dem Antrag angeschlossen war.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit 50, 41 ZPO.