Rechtssatz RS0047242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047242
Entscheidungsdatum
03.07.2013
Rechtssatz
Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zuzubilligen sind.Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG zuzubilligen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
- 7 Ob 629/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 629/94
Auch
- 6 Ob 611/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 611/95
Auch
- 9 Ob 49/04b
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 49/04b
- 7 Ob 191/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
Vgl auch
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
Gegenteilig; Beisatz: Die bisherige Übung bei der Begleichung von Wohnungserhaltungskosten begründet nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen (zusätzlichen) Geldunterhaltsanspruch, der von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig wäre. (T1); Bem: Mit Analyse der bisherigen Judikatur in dieser Rechtssatzkette. (T2)
- 8 Ob 24/09a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 24/09a
Vgl aber; Beisatz: Hat daher der unterhaltspflichtige Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Teil - wie hier - ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus" als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken. (T3)
- 8 Ob 38/09k
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
nur: Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt. (T4)
- 7 Ob 80/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047242
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00514_9400000_002