Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Es entspricht ganz herrschender Rechtsprechung, der Ermittlung des - hier gar nicht mehr in Frage stehenden - monatlichen Durchschnittseinkommens des Unterhaltspflichtigen einen repräsentativen Beobachtungszeitraum (in der Regel etwa ein Jahr) zugrunde zu legen. Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten ins Treffen geführte Konventionalstrafe im Zusammenhang mit der Verletzung eines Konkurrenzverbots nach einem Arbeitsplatzwechsel bereits im Jahr 1999 fällig wurde und daher nicht dem hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum zuzuordnen ist. Soweit er nun im Revisionsrekurs selbst zugesteht, er habe dieses Pönale in Kauf genommen, um ein besseres Einkommen zu erzielen, so bleibt unverständlich, warum er einerseits seine Verbindlichkeit nicht bereits vor langer Zeit erfüllt hat und andererseits die (erhebliche) Kostenbelastung eines Gerichtsverfahrens auf sich nahm; dass er realistische Chancen gehabt hätte, das Begehren seines früheren Arbeitgebers abzuwehren, führt er gar nicht ins Treffen. Durch eine willkürliche Verschiebung (und Vergrößerung) seiner Zahlungspflicht aus der "Inkaufnahme der Zahlung eines Pönale" im Jahr 1999 kann er daher eine Verminderung seiner nunmehrigen Leistungspflicht nicht ableiten.
Zutreffend wendet sich der Beklagte jedoch gegen den Berechnungsansatz der Vorinstanzen, die von ihm regelmäßig geleisteten Rückzahlungsraten vor Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach der "Prozentmethode" von der Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen) in Abzug zu bringen.
Vielmehr wurde wiederholt ausgesprochen, dass der Ehegatte im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihr als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen kann; dem steht auch nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt, weil über daraus resultierende Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG abzusprechen ist (RIS-Justiz RS0047242). Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so vermindert sich regelmäßig der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten (SZ 60/97; RIS-Justiz RS0005907, RS0009578/T 5). Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar (7 Ob 613/95). Die Erbringung von Naturalleistungen vermindert die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung aber nur insoweit, als dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, dass dieser zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren Geldbetrags bedarf (EFSlg 70.581, 91.783). Bei der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs sind die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten "angemessen" zu berücksichtigen (6 Ob 700/90, 2 Ob 354/99v, 6 Ob 258/01m), wobei diese Berücksichtigung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (2 Ob 354/99v, 6 Ob 258/01m ua). Dabei ist insbesondere auf die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute abzustellen (RZ 1996, 259, 6 Ob 258/03m).Vielmehr wurde wiederholt ausgesprochen, dass der Ehegatte im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihr als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen kann; dem steht auch nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt, weil über daraus resultierende Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG abzusprechen ist (RIS-Justiz RS0047242). Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so vermindert sich regelmäßig der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten (SZ 60/97; RIS-Justiz RS0005907, RS0009578/T 5). Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar (7 Ob 613/95). Die Erbringung von Naturalleistungen vermindert die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung aber nur insoweit, als dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, dass dieser zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren Geldbetrags bedarf (EFSlg 70.581, 91.783). Bei der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs sind die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten "angemessen" zu berücksichtigen (6 Ob 700/90, 2 Ob 354/99v, 6 Ob 258/01m), wobei diese Berücksichtigung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (2 Ob 354/99v, 6 Ob 258/01m ua). Dabei ist insbesondere auf die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute abzustellen (RZ 1996, 259, 6 Ob 258/03m).
Unstrittig ist, dass der Beklagte vor dem Verlassen der Ehewohnung die gesamten Kosten des Haushalts getragen hat. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Verweigerung zusätzlichen Geldunterhalts zur Gefährdung der Lebensbedürfnisse der Klägerin führte, stünden dieser doch keinerlei finanzielle Mittel für wesentliche Grundbedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Energieversorgung ...) zur Verfügung. Ein Rückgriff auf die bisherige Übung der (Natural-)Unterhaltsgewährung zeigt auch, dass die Kreditrückzahlungen - nichts anderes gelte etwa für Mietzinszahlungen - keineswegs allein der Klägerin zugute kamen; der bei ihr eingetretene Vermögenszuwachs durch die Verminderung der Belastung ihres Eigentums ist - wie bereits dargelegt - erst in einem ehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr diente die Begleichung der gesamten "Wohnungskosten" (einschließlich der Kreditrückzahlungen) der Versorgung der gesamten Familie mit Wohnraum, weshalb der diesbezügliche Aufwand im Zweifel nach Kopfteilen auf die Familienmitglieder zu verteilen ist (vgl nur RZ 1992/46, 1 Ob 159/03v; Stabentheiner in Rummel3 I § 94 ABGB Rz 12 mwN). Hier wurde die Wohnung (zumindest) von den Streitteilen sowie den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt, sodass die Kreditrückzahlungen als Naturalunterhalt der Klägerin nur zu einem Viertel zuzuordnen waren. Der Beklagte kann diesen Anteil nun nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an diesen Aufwendungen nicht mehr partizipiert; dass ihm etwa aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen ein Weiterverbleib in der Wohnung nicht zumutbar wäre, macht er nicht geltend. Durch die Rückzahlung von monatlich 634,21 EUR erspart er der Klägerin daher weiterhin eigene Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit, weshalb es angemessen erscheint, ein Viertel davon, also rund 158,50 EUR von seiner Geldunterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Ausgehend von einem nach der Prozentmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von rund 610 EUR verbleibt damit ein Restbetrag von monatlich 451,50 EUR.Unstrittig ist, dass der Beklagte vor dem Verlassen der Ehewohnung die gesamten Kosten des Haushalts getragen hat. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Verweigerung zusätzlichen Geldunterhalts zur Gefährdung der Lebensbedürfnisse der Klägerin führte, stünden dieser doch keinerlei finanzielle Mittel für wesentliche Grundbedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Energieversorgung ...) zur Verfügung. Ein Rückgriff auf die bisherige Übung der (Natural-)Unterhaltsgewährung zeigt auch, dass die Kreditrückzahlungen - nichts anderes gelte etwa für Mietzinszahlungen - keineswegs allein der Klägerin zugute kamen; der bei ihr eingetretene Vermögenszuwachs durch die Verminderung der Belastung ihres Eigentums ist - wie bereits dargelegt - erst in einem ehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr diente die Begleichung der gesamten "Wohnungskosten" (einschließlich der Kreditrückzahlungen) der Versorgung der gesamten Familie mit Wohnraum, weshalb der diesbezügliche Aufwand im Zweifel nach Kopfteilen auf die Familienmitglieder zu verteilen ist vergleiche nur RZ 1992/46, 1 Ob 159/03v; Stabentheiner in Rummel3 I Paragraph 94, ABGB Rz 12 mwN). Hier wurde die Wohnung (zumindest) von den Streitteilen sowie den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt, sodass die Kreditrückzahlungen als Naturalunterhalt der Klägerin nur zu einem Viertel zuzuordnen waren. Der Beklagte kann diesen Anteil nun nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an diesen Aufwendungen nicht mehr partizipiert; dass ihm etwa aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen ein Weiterverbleib in der Wohnung nicht zumutbar wäre, macht er nicht geltend. Durch die Rückzahlung von monatlich 634,21 EUR erspart er der Klägerin daher weiterhin eigene Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit, weshalb es angemessen erscheint, ein Viertel davon, also rund 158,50 EUR von seiner Geldunterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Ausgehend von einem nach der Prozentmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von rund 610 EUR verbleibt damit ein Restbetrag von monatlich 451,50 EUR.
Der Revisionsrekurswerber ist daher nicht beschwert, wenn die Vorinstanzen einen vorläufigen Unterhalt von 450 EUR monatlich für berechtigt angesehen und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen haben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses gemäß den §§ 78 EO, 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO endgültig selbst zu tragen. Die vorläufige Kostentragungspflicht der Revisionsrekursgegnerin ergibt sich aus § 393 Abs 1 EO.Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses gemäß den Paragraphen 78, EO, 50 Absatz eins, 40, Absatz eins, ZPO endgültig selbst zu tragen. Die vorläufige Kostentragungspflicht der Revisionsrekursgegnerin ergibt sich aus Paragraph 393, Absatz eins, EO.