Begründung:
Die Eheleute lebten in dem von ihnen errichteten und ihnen je zur Hälfte gehörigen Einfamilienhaus. Der aufgenommene Kredit ist noch nicht zur Gänze zurückgezahlt. Der Mann zog am 21. 12. 1999 aus der Ehewohnung aus. Die Frau gehört wegen einer Beinverkürzung und Schäden an der Wirbelsäule nach einem Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 14 BEinstG zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einer festgestellten Behinderung von 60 %. Sie bezieht ein Krankengeld von 7.200 S monatlich und hat bereits einen Pensionsantrag gestellt.Die Eheleute lebten in dem von ihnen errichteten und ihnen je zur Hälfte gehörigen Einfamilienhaus. Der aufgenommene Kredit ist noch nicht zur Gänze zurückgezahlt. Der Mann zog am 21. 12. 1999 aus der Ehewohnung aus. Die Frau gehört wegen einer Beinverkürzung und Schäden an der Wirbelsäule nach einem Bescheid des Bundessozialamtes gemäß Paragraph 14, BEinstG zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einer festgestellten Behinderung von 60 %. Sie bezieht ein Krankengeld von 7.200 S monatlich und hat bereits einen Pensionsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Unterhaltsklage einen monatlichen Unterhalt von 4.500 S ab März 2000. Der Mann verdiene 30.000 S monatlich.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Er komme seiner Unterhaltsverpflichtung durch Gewährung von Naturalunterhalt in Form der Bezahlung der Raten des für das Haus aufgenommenen Kredits, der Hausversicherung und des angeschafften Heizmaterials nach.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, der Klägerin einen rückständigen Unterhalt von 2.400 S und einen laufenden Unterhalt von 400 S ab September 2000 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte für das Jahr 1999 monatliche Nettoeinkünfte des Mannes von 26.287 S fest. Von Jänner bis März 2000 habe der Beklagte 44.550 S verdient, danach monatlich rund 25.000 S, im Juni inklusive der Sonderzahlungen rund 54.500 S. Die von ihm zurückgezahlten Kreditraten und Versicherungsprämien machten monatlich rund 8.400 S aus. Dies sei als Naturalunterhalt zu werten. Das von ihm angeschaffte Heizmaterial habe einen Anschaffungswert von 312,50 S monatlich. Ausgehend von einem nach der sogenannten 40 %-Regel ermittelten Geldunterhaltsanspruch habe die Klägerin gemäß § 94 ABGB nur einen monatlichen Anspruch von 400 S zusätzlich zu den vom Beklagten als Naturalunterhalt erbrachten Leistungen von 8.700 S monatlich.Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, der Klägerin einen rückständigen Unterhalt von 2.400 S und einen laufenden Unterhalt von 400 S ab September 2000 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte für das Jahr 1999 monatliche Nettoeinkünfte des Mannes von 26.287 S fest. Von Jänner bis März 2000 habe der Beklagte 44.550 S verdient, danach monatlich rund 25.000 S, im Juni inklusive der Sonderzahlungen rund 54.500 S. Die von ihm zurückgezahlten Kreditraten und Versicherungsprämien machten monatlich rund 8.400 S aus. Dies sei als Naturalunterhalt zu werten. Das von ihm angeschaffte Heizmaterial habe einen Anschaffungswert von 312,50 S monatlich. Ausgehend von einem nach der sogenannten 40 %-Regel ermittelten Geldunterhaltsanspruch habe die Klägerin gemäß Paragraph 94, ABGB nur einen monatlichen Anspruch von 400 S zusätzlich zu den vom Beklagten als Naturalunterhalt erbrachten Leistungen von 8.700 S monatlich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 16.200 S und eines laufenden Unterhalts von 2.700 S ab September 2000. Es ging dabei von einem Einkommen des Mannes von 26.666 S und von ihm getragenen Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien von zusammen 8.412,65 S monatlich aus und zog diesen Betrag zur Gänze vom Einkommen des Mannes ab und errechnete danach ein Familieneinkommen von 25.453,35 S. In Anwendung der sogenannten 40 %-Regel errechnete das Berufungsgericht einen Geldunterhaltsanspruch von 2.981,34 S, von dem es noch die vom Mann bezahlten Kosten des Heizmaterials (312,50 S monatlich) abzog. Das Berufungsgericht befasste sich sehr eingehend mit der oberstgerichtlichen Unterhaltsjudikatur und stellte verschiedene Widersprüche fest. Grundsätzlich könnten Naturalleistungen den Geldunterhaltsanspruch mindern. Vom Unterhaltsschuldner bezahlte Wohnungsbenützungskosten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Andererseits werde die Ansicht vertreten, dass bei einer ausbezahlten Eigentumswohnung ein fiktiver Mietzins nicht als Naturalunterhalt anrechenbar sei. Im Falle der Rückzahlung von Kreditraten vertrete der Oberste Gerichtshof im Gegensatz dazu aber je nach Fallkonstellation verschiedene Ansichten (Entscheidung nach billigem Ermessen; Tilgungsraten seien zur Gänze von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; Tilgungsraten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen und mit der Hälfte als Naturalunterhalt zu bewerten; in einer Entscheidung sei nur eine Anrechnung von 25 % erfolgt). Nach dem Referat verschiedener Entscheidungsbegründungen und zweier im Schrifttum geäußerten Meinungen zur oberstgerichtlichen Judikatur gelangte das Berufungsgericht zur Aufassung, dass die Kreditrückzahlungen des Beklagten durch Abzug von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien, womit dem Grundsatz des § 94 Abs 2 ABGB am besten entsprochen werden könne, dass jeder Ehepartner durch die Trennung weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Ausscheiden der Kreditrückzahlungsraten aus der Bemessungsgrundlage könnten die frei verfügbaren Mittel nach allgemeinen Grundsätzen unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es bei seiner Unterhaltsberechnung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 16.200 S und eines laufenden Unterhalts von 2.700 S ab September 2000. Es ging dabei von einem Einkommen des Mannes von 26.666 S und von ihm getragenen Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien von zusammen 8.412,65 S monatlich aus und zog diesen Betrag zur Gänze vom Einkommen des Mannes ab und errechnete danach ein Familieneinkommen von 25.453,35 S. In Anwendung der sogenannten 40 %-Regel errechnete das Berufungsgericht einen Geldunterhaltsanspruch von 2.981,34 S, von dem es noch die vom Mann bezahlten Kosten des Heizmaterials (312,50 S monatlich) abzog. Das Berufungsgericht befasste sich sehr eingehend mit der oberstgerichtlichen Unterhaltsjudikatur und stellte verschiedene Widersprüche fest. Grundsätzlich könnten Naturalleistungen den Geldunterhaltsanspruch mindern. Vom Unterhaltsschuldner bezahlte Wohnungsbenützungskosten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Andererseits werde die Ansicht vertreten, dass bei einer ausbezahlten Eigentumswohnung ein fiktiver Mietzins nicht als Naturalunterhalt anrechenbar sei. Im Falle der Rückzahlung von Kreditraten vertrete der Oberste Gerichtshof im Gegensatz dazu aber je nach Fallkonstellation verschiedene Ansichten (Entscheidung nach billigem Ermessen; Tilgungsraten seien zur Gänze von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; Tilgungsraten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen und mit der Hälfte als Naturalunterhalt zu bewerten; in einer Entscheidung sei nur eine Anrechnung von 25 % erfolgt). Nach dem Referat verschiedener Entscheidungsbegründungen und zweier im Schrifttum geäußerten Meinungen zur oberstgerichtlichen Judikatur gelangte das Berufungsgericht zur Aufassung, dass die Kreditrückzahlungen des Beklagten durch Abzug von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien, womit dem Grundsatz des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB am besten entsprochen werden könne, dass jeder Ehepartner durch die Trennung weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Ausscheiden der Kreditrückzahlungsraten aus der Bemessungsgrundlage könnten die frei verfügbaren Mittel nach allgemeinen Grundsätzen unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es bei seiner Unterhaltsberechnung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass der Unterhaltsrückstand mit 10.200 S und der laufende Unterhalt ab September 2000 mit 1.700 S monatlich festgesetzt werde.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.