Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Anspruch eines Ehegatten nach § 97 ABGB auch dann durch Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Bezahlung der Kreditrückzahlungsraten für das Objekt, in dem sich die Ehewohnung befindet, gesichert werden kann, wenn wegen Eigeneinkommens des die Ehewohnung weiter benützenden Ehegatten diesem kein Unterhaltsanspruch zusteht, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Anspruch eines Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB auch dann durch Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Bezahlung der Kreditrückzahlungsraten für das Objekt, in dem sich die Ehewohnung befindet, gesichert werden kann, wenn wegen Eigeneinkommens des die Ehewohnung weiter benützenden Ehegatten diesem kein Unterhaltsanspruch zusteht, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über die Ehewohnung verfügungsberechtigt ist, einen Unterlassungs- und einen Vorkehrungsanspruch, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte die Wohnung nicht verliere. Der Anspruch auf positives Tun (hier durch Weiterzahlung der Kreditrückzahlungsraten und Fixkosten in Form von Versicherungsprämien und Gemeindeabgaben) kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (so grundsätzlich Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 97; EFSlg 61.774). Voraussetzung ist allerdings - anders als bei einem "reinen" vorläufigen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, also des drohenden Verlustes der Ehewohnung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß bei Nichtzahlung fälliger Darlehensrückzahlungsraten an das kreditgewährende Kreditunternehmen letztlich der Verlust des als Ehewohnung bestimmten Einfamilienhauses durch Zwangsversteigerung droht. Ob bereits vom Kreditinstitut eine Klage erhoben wurde oder nicht, ist für die Frage der konkreten Gefährdung nicht von Bedeutung, wenn feststeht, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte die Raten nicht weiter zahlt, sodaß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte zur Vermeidung der nachteiligen Folgen zur Bezahlung dieser Kosten gezwungen ist, diese Zahlungen aber zur Gefährdung seiner übrigen Unterhaltsbedürfnisse führen (EFSlg 67.152).Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen, soweit dieser über die Ehewohnung verfügungsberechtigt ist, einen Unterlassungs- und einen Vorkehrungsanspruch, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte die Wohnung nicht verliere. Der Anspruch auf positives Tun (hier durch Weiterzahlung der Kreditrückzahlungsraten und Fixkosten in Form von Versicherungsprämien und Gemeindeabgaben) kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (so grundsätzlich Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraph 97,; EFSlg 61.774). Voraussetzung ist allerdings - anders als bei einem "reinen" vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, also des drohenden Verlustes der Ehewohnung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß bei Nichtzahlung fälliger Darlehensrückzahlungsraten an das kreditgewährende Kreditunternehmen letztlich der Verlust des als Ehewohnung bestimmten Einfamilienhauses durch Zwangsversteigerung droht. Ob bereits vom Kreditinstitut eine Klage erhoben wurde oder nicht, ist für die Frage der konkreten Gefährdung nicht von Bedeutung, wenn feststeht, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte die Raten nicht weiter zahlt, sodaß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte zur Vermeidung der nachteiligen Folgen zur Bezahlung dieser Kosten gezwungen ist, diese Zahlungen aber zur Gefährdung seiner übrigen Unterhaltsbedürfnisse führen (EFSlg 67.152).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch nach § 97 ABGB ein, aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten entspringender Anspruch ist, der auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs insofern von Einfluß ist, daß die Erfüllung dieses Vorkehrungsanspruchs (hier durch Weiterzahlung der Darlehensraten) durch den Unterhaltspflichtigen, der die Ehewohnung nicht mehr benützt, als Naturalunterhalt bewertet und der Geldunterhaltsanspruch wegen Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vermindert wird (EvBl 1993/161). Wenn auch der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch darauf, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, nicht unmittelbar durch Anordnung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, sondern durch einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 4 oder 5 EO (Pichler aaO) oder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO (vgl 7 Ob 629/94) zu sichern ist, führt der Anspruch auf Erhaltung der Wohnung doch jedenfalls dazu, daß dem wohnungsbedürftigen Ehegatten die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, was bei der Bemessung der Höhe des (einstweiligen) Unterhalts zu berücksichtigen ist (SZ 60/97). Das Fehlen eines Geldunterhaltsanspruchs wegen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten (nach der sogenannten 40 %-Bemessungsregel) macht den im Familienrecht begründenden Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB noch nicht a priori unberechtigt. Beispielsweise kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch dem Ehegatten, dem kein Geldunterhaltsanspruch zusteht, gegen den anderen zur Abwehr eines drohenden Verkaufs der Ehewohnung und den damit drohenden gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten gestützt auf § 97 ABGB vorgehen kann (etwa durch Erwirkung eines Veräußerungsverbotes). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Wenn es um die Sicherung der für die Erhaltung der Wohnung erforderlichen Mittel geht, könnte dem Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten allerdings die Bedeutung zukommen, daß die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche konkrete Gefährdung (RZ 1981/18) deswegen nicht vorliegt, weil der auf die Ehewohnung angewiesene Ehegatte ohnehin selbst in der Lage ist, die Kreditrückzahlungen aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Davon kann hier aber bei den festgestellten (bzw fiktiven) Einkommensverhältnissen der Klägerin keine Rede sein.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ein, aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten entspringender Anspruch ist, der auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs insofern von Einfluß ist, daß die Erfüllung dieses Vorkehrungsanspruchs (hier durch Weiterzahlung der Darlehensraten) durch den Unterhaltspflichtigen, der die Ehewohnung nicht mehr benützt, als Naturalunterhalt bewertet und der Geldunterhaltsanspruch wegen Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vermindert wird (EvBl 1993/161). Wenn auch der aus Paragraph 97, ABGB entspringende Anspruch darauf, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, nicht unmittelbar durch Anordnung eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, sondern durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 EO (Pichler aaO) oder nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO vergleiche 7 Ob 629/94) zu sichern ist, führt der Anspruch auf Erhaltung der Wohnung doch jedenfalls dazu, daß dem wohnungsbedürftigen Ehegatten die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, was bei der Bemessung der Höhe des (einstweiligen) Unterhalts zu berücksichtigen ist (SZ 60/97). Das Fehlen eines Geldunterhaltsanspruchs wegen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten (nach der sogenannten 40 %-Bemessungsregel) macht den im Familienrecht begründenden Anspruch des Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB noch nicht a priori unberechtigt. Beispielsweise kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch dem Ehegatten, dem kein Geldunterhaltsanspruch zusteht, gegen den anderen zur Abwehr eines drohenden Verkaufs der Ehewohnung und den damit drohenden gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten gestützt auf Paragraph 97, ABGB vorgehen kann (etwa durch Erwirkung eines Veräußerungsverbotes). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Wenn es um die Sicherung der für die Erhaltung der Wohnung erforderlichen Mittel geht, könnte dem Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten allerdings die Bedeutung zukommen, daß die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche konkrete Gefährdung (RZ 1981/18) deswegen nicht vorliegt, weil der auf die Ehewohnung angewiesene Ehegatte ohnehin selbst in der Lage ist, die Kreditrückzahlungen aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Davon kann hier aber bei den festgestellten (bzw fiktiven) Einkommensverhältnissen der Klägerin keine Rede sein.
Gegen den auf § 97 ABGB zu stützenden Anspruch der Klägerin kann der Beklagte nicht einen für die in Aussicht genommene einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG abgeschlossenen Vergleich ins Treffen führen. Eine solche wirksame Vereinbarung ist nicht bescheinigt. Die Vereinbarung wäre nur als unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß eine einvernehmliche Scheidung tatsächlich erfolgt. Dies ist hier nicht geschehen. Im Provisorialverfahren wurde jedenfalls ein von der Scheidung unabhängiger Unterhaltsverzicht sowie ein hier allein maßgeblicher Verzicht auf den Anspruch nach § 97 ABGB nicht bescheinigt.Gegen den auf Paragraph 97, ABGB zu stützenden Anspruch der Klägerin kann der Beklagte nicht einen für die in Aussicht genommene einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG abgeschlossenen Vergleich ins Treffen führen. Eine solche wirksame Vereinbarung ist nicht bescheinigt. Die Vereinbarung wäre nur als unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß eine einvernehmliche Scheidung tatsächlich erfolgt. Dies ist hier nicht geschehen. Im Provisorialverfahren wurde jedenfalls ein von der Scheidung unabhängiger Unterhaltsverzicht sowie ein hier allein maßgeblicher Verzicht auf den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend einen Sicherungsanspruch der Klägerin bejaht und ist bei der Bemessung der vom Beklagten der Klägerin zu zahlenden Mittel im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 514/94, 7 Ob 629/94) für die Erhaltung der Wohnung von der bisherigen (anzunehmenden) Übung ausgegangen, daß die Eheleute den Aufwand im Verhältnis ihrer Einkommen bestritten haben. Das Rekursgericht hat richtigerweise auch die Bezahlung der in der Vergangenheit vom Beklagten nicht bezahlten Mittel aufgetragen. Es ist nicht der Geldunterhalt in Form eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, sondern der Anspruch nach § 97 ABGB, also die dringende Begleichung von Kreditverbindlichkeiten zur Erhaltung der Ehewohnung zu sichern (7 Ob 629/94). Durch die Bezeichnung der vom Beklagten der Klägerin zu zahlenden Mittel als einstweiligen Unterhalt im angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes kann sich der Beklagte nicht für beschwert erachten.Das Rekursgericht hat zutreffend einen Sicherungsanspruch der Klägerin bejaht und ist bei der Bemessung der vom Beklagten der Klägerin zu zahlenden Mittel im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 514/94, 7 Ob 629/94) für die Erhaltung der Wohnung von der bisherigen (anzunehmenden) Übung ausgegangen, daß die Eheleute den Aufwand im Verhältnis ihrer Einkommen bestritten haben. Das Rekursgericht hat richtigerweise auch die Bezahlung der in der Vergangenheit vom Beklagten nicht bezahlten Mittel aufgetragen. Es ist nicht der Geldunterhalt in Form eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, sondern der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB, also die dringende Begleichung von Kreditverbindlichkeiten zur Erhaltung der Ehewohnung zu sichern (7 Ob 629/94). Durch die Bezeichnung der vom Beklagten der Klägerin zu zahlenden Mittel als einstweiligen Unterhalt im angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes kann sich der Beklagte nicht für beschwert erachten.
Gegen die Gleichbehandlung der Versicherungsprämien und Gemeindeabgaben mit den Kreditrückzahlungsraten bestehen keine Bedenken. Der Revisionsrekurswerber führt dagegen auch nichts in Treffen und behauptet nicht einmal, daß die Nichtzahlung dieser Beträge keinesfalls eine Gefahr des Verlustes der Ehewohnung bedeuten könnten.
Die Frage, ob der Klägerin, die neben ihrer Berufstätigkeit auch den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung führte, ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB zusteht (in diesem Sinn SZ 50/128; 1 Ob 514/94) oder aber nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle, ist bei der Beurteilung eines Anspruchs nach § 97 ABGB grundsätzlich nicht entscheidungswesentlich. Den Ausführungen des Beklagten, daß es unbillig wäre, einen Ehegatten zur Bezahlung des Wohnaufwandes zu verhalten, selbst wenn der in der Wohnung verbliebene andere Ehegatte ein vergleichbares Einkommen bezöge, ist einerseits entgegenzuhalten, daß ein solcher Sachverhalt hier nicht bescheinigt wurde und andererseits der Umstand, daß eine Unbilligkeit schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Zahlungen für den Wohnungsaufwand im Rahmen der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ohnehin angemessen zu berücksichtigen sein werden.Die Frage, ob der Klägerin, die neben ihrer Berufstätigkeit auch den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung führte, ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zusteht (in diesem Sinn SZ 50/128; 1 Ob 514/94) oder aber nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle, ist bei der Beurteilung eines Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB grundsätzlich nicht entscheidungswesentlich. Den Ausführungen des Beklagten, daß es unbillig wäre, einen Ehegatten zur Bezahlung des Wohnaufwandes zu verhalten, selbst wenn der in der Wohnung verbliebene andere Ehegatte ein vergleichbares Einkommen bezöge, ist einerseits entgegenzuhalten, daß ein solcher Sachverhalt hier nicht bescheinigt wurde und andererseits der Umstand, daß eine Unbilligkeit schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Zahlungen für den Wohnungsaufwand im Rahmen der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ohnehin angemessen zu berücksichtigen sein werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 393 EO, hinsichtlich des Beklagten auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich des Beklagten auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.