Rechtssatz RS0005930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005930
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Rechtssatz
Der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, kann durch eine EV nach § 382 Z 8 lit a EO zwar nicht gesichert werden, dem wohnungsbedürftigen Eheteil ist aber der einstweilen zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen.Der aus Paragraph 97, ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, kann durch eine EV nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO zwar nicht gesichert werden, dem wohnungsbedürftigen Eheteil ist aber der einstweilen zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 520/87
Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
- 8 Ob 540/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 540/91
Beisatz: Es wird also im Gegensatz zum sonstigen einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO eine konkrete Gefährdung im Rahmen der bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Sicherungsansprüche nach § 97 ABGB gefordert. (T1)
- 6 Ob 611/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 611/95
Beisatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB kann durch einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 4 oder 5 EO oder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gesichert werden. (T2)
- 1 Ob 162/00f
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
Vgl aber; Beisatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. (§ 382e EO). (T3)
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/179
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
Vgl aber für die Rechtslage nach dem EheRÄG 1999; Beis wie T3; Beisatz: Ein Rückgriff auf (erhöhten) einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO ist daher nicht mehr erforderlich. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005930
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19870527_OGH0002_0030OB00520_8700000_002