Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Anspruchs auf Unterhaltsbeträge das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Die Anordnung des § 15 Abs. 4 GGG, daß für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil zu leistenden Unterhalts das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage gilt, bezieht sich nur auf die Gerichtsgebühren. Der Geldbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist, weil die Zivilverfahrensgesetze keine andere Anordnung treffen, auch bei Ansprüchen auf Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts dann, wenn nicht wegen bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge anzunehmen ist, nach § 58 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzusetzen und übersteigt somit hier den Betrag von S 300.000,--. Auch für einstweilige Verfügungen, mit welchen der nach § 382 Z 8 lit. a EO einstweilen zu leistende gesetzliche Unterhalt bestimmt wird, gilt allerdings die Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO (Heller-Berger-Stix 2770; Fasching IV 275; EFSlg. 49.639; 46.924;Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Anspruchs auf Unterhaltsbeträge das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Die Anordnung des Paragraph 15, Absatz 4, GGG, daß für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil zu leistenden Unterhalts das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage gilt, bezieht sich nur auf die Gerichtsgebühren. Der Geldbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist, weil die Zivilverfahrensgesetze keine andere Anordnung treffen, auch bei Ansprüchen auf Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts dann, wenn nicht wegen bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge anzunehmen ist, nach Paragraph 58, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzusetzen und übersteigt somit hier den Betrag von S 300.000,--. Auch für einstweilige Verfügungen, mit welchen der nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO einstweilen zu leistende gesetzliche Unterhalt bestimmt wird, gilt allerdings die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (Heller-Berger-Stix 2770; Fasching römisch vier 275; EFSlg. 49.639; 46.924;
44.354 uva.). Zulässig ist nach § 402 und § 78 EO sowie § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO der von der Frau gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs demnach nur insoweit, als mit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde (Fasching ZPR Rz 2023). Tatsächlich trägt die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Rechtsmittel die nicht zur Unterhaltsbemessung gehörende Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof heran, ob das im § 97 ABGB dem auf die Benützung der Ehewohnung angewiesenen Eheteil eingeräumte Recht, daß der verfügungsberechtigte andere Eheteil alles unterlasse und vorkehre, damit die Ehewohnung nicht verloren geht, durch die Auferlegung einer monatlichen Geldrente gesichert werden kann, deren Höhe zur Abdeckung der künftig fällig werdenden Tilgungsraten zur Abstattung von Hypothekarforderungen ausreicht.44.354 uva.). Zulässig ist nach Paragraph 402 und Paragraph 78, EO sowie Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO der von der Frau gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs demnach nur insoweit, als mit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde (Fasching ZPR Rz 2023). Tatsächlich trägt die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Rechtsmittel die nicht zur Unterhaltsbemessung gehörende Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof heran, ob das im Paragraph 97, ABGB dem auf die Benützung der Ehewohnung angewiesenen Eheteil eingeräumte Recht, daß der verfügungsberechtigte andere Eheteil alles unterlasse und vorkehre, damit die Ehewohnung nicht verloren geht, durch die Auferlegung einer monatlichen Geldrente gesichert werden kann, deren Höhe zur Abdeckung der künftig fällig werdenden Tilgungsraten zur Abstattung von Hypothekarforderungen ausreicht.
Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts ist begrifflich keine eigentliche einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, der als Geldforderung unter den Voraussetzungen nach § 379 Abs. 1 EO mit den Mitteln des § 379 Abs. 2 EO zu sichern wäre (Heller-Berger-Stix 2703); dem Berechtigten soll vielmehr ein Exekutionstitel verschafft werden, mit dem er die Leistung des einstweiligen Unterhalts durchsetzen kann (Heller-Berger-Stix 2761). Diese einstweilige Verfügung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts, allenfalls auch mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe getroffen werden. Das Klagebegehren im vorliegenden Prozeß ist auf Leistung eines Unterhalts von S 30.000,-- monatlich gerichtet und rechtfertigt daher die Verbindung des Antrages auf Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts.Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts ist begrifflich keine eigentliche einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, der als Geldforderung unter den Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz eins, EO mit den Mitteln des Paragraph 379, Absatz 2, EO zu sichern wäre (Heller-Berger-Stix 2703); dem Berechtigten soll vielmehr ein Exekutionstitel verschafft werden, mit dem er die Leistung des einstweiligen Unterhalts durchsetzen kann (Heller-Berger-Stix 2761). Diese einstweilige Verfügung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts, allenfalls auch mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe getroffen werden. Das Klagebegehren im vorliegenden Prozeß ist auf Leistung eines Unterhalts von S 30.000,-- monatlich gerichtet und rechtfertigt daher die Verbindung des Antrages auf Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts.
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 97; Koziol-Welser7 II 183; EFSlg. 37.623). Nicht nur der Unterlassungsanspruch (Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 37; SZ 50/105), sondern auch der Anspruch auf positives Tun kann bei drohendem Verlust der Wohnung im Wege einstweiliger Verfügungen gesichert werden (Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 36). Im Rahmen des § 382 Z 8 lit. a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 97,; Koziol-Welser7 römisch zwei 183; EFSlg. 37.623). Nicht nur der Unterlassungsanspruch (Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 37; SZ 50/105), sondern auch der Anspruch auf positives Tun kann bei drohendem Verlust der Wohnung im Wege einstweiliger Verfügungen gesichert werden (Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 36). Im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.
Demnach kann zwar nicht der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO gesichert werden. Der Zielsetzung des § 97 ABGB, der einen Ehegatten zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen schützen soll (SZ 50/105; SZ 54/29), wird aber nur entsprochen, wenn dem wohnungsbedürftigen Eheteil der einstweilen zu leistende Unterhalt so bemessen wird, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen. Demnach kann zwar nicht der aus Paragraph 97, ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gesichert werden. Der Zielsetzung des Paragraph 97, ABGB, der einen Ehegatten zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen schützen soll (SZ 50/105; SZ 54/29), wird aber nur entsprochen, wenn dem wohnungsbedürftigen Eheteil der einstweilen zu leistende Unterhalt so bemessen wird, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen.
Insoweit hat das Erstgericht, wenn auch zu Unrecht in einem zur Sicherung des Unterhalts und einem zur Sicherung des "Unterhaltsbedürfnisses an der Wohnung" aufgeteilten Betrag, den einstweiligen Unterhalt richtig unter Berücksichtigung des zur Verhinderung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Aufwandes an Darlehenstilgungen bemessen.
Wenn das Rekursgericht meinte, bei der Unterhaltsbemessung sei auf diesen Sonderbedarf nicht Rücksicht zu nehmen, hat es außerhalb des Bemessungskomplexes eine Rechtsfrage unzutreffend gelöst. Da aber der Oberste Gerichtshof von der Bestimmung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts (Bemessungsfrage) ausgeschlossen ist, muß die Entscheidung, wie mit Bedachtnahme auf den Wohnungsaufwand der Unterhalt auszumessen ist, dem Rekursgericht überlassen werden.
Da einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, hat die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs. 1 EO). Ob dem Antragsgegner Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind, hängt davon ab, ob er in diesem Provisorialverfahren in der Abwehr des Anspruches obsiegt (§ 402 und § 78 EO, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Da einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, hat die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO). Ob dem Antragsgegner Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind, hängt davon ab, ob er in diesem Provisorialverfahren in der Abwehr des Anspruches obsiegt (Paragraph 402 und Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO).